Entschädigung bei Stornierung eines gewonnen Fluges nach EU 261

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Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.540
985
MUC/EDMM
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Als ich da vorne mit der Polizei und dem Kapitän mit meinem 20-Euro Schein in der Hand stand, den niemand mehr wollte, kam mir auch kurz der Gedanke, den dem Kapitän in die Hemdtasche zu stecken und ihm zu sagen, er soll sich mit dem Rest einen schönen Abend mit der Stewardess machen. Hätte aber wohl eher nicht zur Beruhigung der Situation beigetragen.

Prinzipiell kann ich Deinen Groll gegenüber U2 gut verstehen.
Allerdings hast Du versucht, ein Unrecht (flight cancelation) gegen ein anderes Unrecht (Zechprellerei) aufzurechnen. Dass dies rechtlich nicht zulässig ist, haben Dir andere VFT-User bereits geschrieben. Mein Vorschlag für Dich wäre, Deinen Groll in einen EU-Claim (Ausgleichzahlung nach EG-Richtlinie 261/2004) zu kanalisieren, der Dir rechtlich durchaus zusteht. Aber auch das haben Dir bereits andere Foristen vorgeschlagen.
Vielleicht lindert es Deinen Groll etwas, wenn Du erfährst, dass auch die U2-Crew ebenfalls sehr sauer über diese massive Verspätung war, und dass der Rückflug möglicherweise in deren "Freizeit" erfolgte (eventuell sogar ohne zusätzliche Anrechnung auf die Soll-Arbeitszeit)?
 
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berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.341
3.036
sorry aber ich finde das Moralisieren übertrieben. Reisebus war zu recht stinkig und hat eben einmal zurück provoziert. Gut ausgegangen.
Moral ist ja offenbar das Thema von reisebus, er hat es aufs Tapet gebracht.

Zurückprovoziert? Wie hat ihn die Flugbegleiterin denn provoziert? Weil sie ihre Kasse in Ordnung halten wollte?

Gut ausgegangen? Kannst Du das näher definieren? Für wen? Die andernen Passagiere, die sich das antun mussten? Für reisebus? Für easyjet?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
... wie schon in dem anderen thread ausgeführt: Wer bestellt, muss auch bezahlen.

Ansonsten hättest du von vornherein bei der Purserin eine kostenlose Mahlzeit einfordern müssen (was ich auch für angemessen gehalten hätte). Wenn sie sich dann geweigert hätte, hättest du einen guten Grund dich hier zu beschweren, aber so wie du es gemacht hast, ist es hinterlistig und Zechprellerei. Letztlich wäre ohne Einschaltung der Polizei die Crew auf den Kosten sitzengeblieben und nicht Easyjet.


Das ist - mit Verlaub - schlichtweg falsch. Ansprüche einer Partei können (hier an einem deutschen Beispiel) nicht nur durch Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 BGB) sondern z.B. auch durch Aufrechnung (§ 387 BGB) erfüllt warden. Der OP hatte vielfache Ansprüche gegen Easyjet, mit denen er aufrechnen konnte. Er war Easyjet namentlich bekannt, insofern hätte es gerne an Easyjet gelegen, den vermeintlichen Anspruch auf Zahlung von EUR 8,50 gegen den OP gerichtlich durchzusetzen. Das hier ein grundsätzlich mögliches Aufrechnungsverbot vereinbart gewesen ware, sehe ich nirgendwo.

Warum glauben hier einige sehr selbstgerechte, dass nur der Passagier seinem Geld hinterher laufen muss?

Mit Zechprellerei hat das hier überhaupt nichts zu tun, denn der OP war erstens namentlich bekannt und hatte zweitens Ansprüche, die ihn zur Aufrechnung berechtigten. Hinterlistig ist es auch nicht, eher klug. Wenn ich eine Aufrechnungslage schaffen kann, dann tue ich es. Dies ist für mich als Passagier allemal einfacher, als mein Geld beim Amtsgericht Pusemuckel einzuklagen.

Als Passagier würde ich in dieser Situation aber Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter von Easyjet stellen. Neben falscher Verdächtigung, Freiheitsberaubung, Nötigung würde mir noch vieles andere einfallen, womit man diesen Verein beschäftigen kann. Die Korrespondenz zu EU 261 würde ich mir z.B. mal daraufhin anschauen, ob sich Anhaltspunkte für einen versuchten Betrug ergeben.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
Wenn nächsten Monat mein Pioneer Verstärker in der Garantiezeit an einem Samstag Abend kaputt geht und ich mich den ganzen Sonntag über die fehlende Lala High-End Beschallung in meinem Musikzimmer aufrege gehe ich Montags morgens auch in den nächsten Media Markt, hole mir einen neuen Verstärker und passiere die Kasse mit den Worten "Steht mir kostenfrei zu, denn ich habe noch Garantie und konnte Gestern 24h keine Lala hören". =;

So einfach ist das. Wieder was gelernt. :rolleyes:

Das wirst Du schön bleiben lassen, denn Du hast hier wahrscheinlich noch nicht einmal Ansprüche gegen Media Markt, sondern aus der Garantie gegen Pioneer. Außerdem wirst Du dann auch noch den Gewahrsam von Media Markt brechen - wenn das mit Gewalt passiert, nennt man es Raub.

Du kannst Du auch nichts aufrechnen, weil sich nicht gleichartige Ansprüche gegenüber stehen.

Wenn Du es aber - um den Fall abzuwandeln - online bestellt hast und die es Dir gegen Rechnung zuschicken, während sie sich weigern, das andere Gerät innerhalb einer gegenüber MediaMarkt noch bestehenden Gewährleistung zurück zu nehmen, dann kannst Du durchaus mit Deinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem ersten Kaufvertrag gegen die Forderung von MediaMarkt aus dem zweiten Kaufvertrag aufrechnen (es sei denn es ist - wie durchaus oft - ein wirksames Aufrechnungsverbot vereinbart).

Merke: Aufrechnung bei sich gegenüber stehenden Geldforderungen ist die Art der Selbstjustiz, die unser Gesetz vorsieht. Und es ist eine sehr wirksame.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
@TE: Als Anwalt bearbeite ich keine 261/2004- Sachen, habe daher keine Praxiserfahrung, aber der Verordnungswortlaut alleine zeigt doch, dass deine Chancen schlecht stehen:
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Die Merkmale "kostenlos" und "Öffentlichkeit...verfügbar" müssen nicht kumulativ vorliegen; es genügt für die Nichtanwendbarkeit der 261/2004, dass du "kostenlos" geflogen bist.

Genauso hat der BGH im Fall eines Kleinkindes unter einem Jahr, welches von einem reisenden Ehepaar mitgenommen wurde, auch argumentiert (vgl. BGB-Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14, dort RN 11 u. 12).

Allerdings passt weder 'feb' seine Argumentation noch das Urteil des BGH auf unseren Sachverhalt. - Folgte man nämlich diesen beiden Argumentationen, so würden folgerichtig alle mit einem Flugticket -nicht von der Airline sondern von Dritten- Beschenkten auch 'kostenlos' mitfliegen und in der Folge keine Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004 geltend machen können.
Auch Geschäftsreisende, denen die Firma ein Flugticket übergibt, reisen demnach 'kostenlos', da sie selbst ja nichts für das Ticket zahlen müssen... Sie dürften damnach also auch keine Fluggastrechte für sich in Anspruch nehmen.

So kann es nicht sein! - Das wäre absurd.
Es kann also vom Gesetzgeber nur gemeint sein, ob die Fluggesellschaft den Tarif 'kostenlos' oder der 'Öffentlichkeit nciht zugänglich' zur Verfügung stellte.
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.816
Hamburg
Warum glauben hier einige sehr selbstgerechte, dass nur der Passagier seinem Geld hinterher laufen muss?

Mit Zechprellerei hat das hier überhaupt nichts zu tun, denn der OP war erstens namentlich bekannt und hatte zweitens Ansprüche, die ihn zur Aufrechnung berechtigten. Hinterlistig ist es auch nicht, eher klug. Wenn ich eine Aufrechnungslage schaffen kann, dann tue ich es. Dies ist für mich als Passagier allemal einfacher, als mein Geld beim Amtsgericht Pusemuckel einzuklagen.

Als Passagier würde ich in dieser Situation aber Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter von Easyjet stellen. Neben falscher Verdächtigung, Freiheitsberaubung, Nötigung würde mir noch vieles andere einfallen, womit man diesen Verein beschäftigen kann. Die Korrespondenz zu EU 261 würde ich mir z.B. mal daraufhin anschauen, ob sich Anhaltspunkte für einen versuchten Betrug ergeben.


danke für den Hinweis
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
Genauso hat der BGH im Fall eines Kleinkindes unter einem Jahr, welches von einem reisenden Ehepaar mitgenommen wurde, auch argumentiert (vgl. BGB-Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14, dort RN 11 u. 12).

Allerdings passt weder 'feb' seine Argumentation noch das Urteil des BGH auf unseren Sachverhalt. - Folgte man nämlich diesen beiden Argumentationen, so würden folgerichtig alle mit einem Flugticket -nicht von der Airline sondern von Dritten- Beschenkten auch 'kostenlos' mitfliegen und in der Folge keine Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004 geltend machen können.
Auch Geschäftsreisende, denen die Firma ein Flugticket übergibt, reisen demnach 'kostenlos', da sie selbst ja nichts für das Ticket zahlen müssen... Sie dürften damnach also auch keine Fluggastrechte für sich in Anspruch nehmen.

So kann es nicht sein! - Das wäre absurd.
Es kann also vom Gesetzgeber nur gemeint sein, ob die Fluggesellschaft den Tarif 'kostenlos' oder der 'Öffentlichkeit nciht zugänglich' zur Verfügung stellte.

Das dürfte richtig sein. Wenn das Ticket von irgendjemand bezahlt wurde, dann wird auch ein Anspruch bestehen. Zudem wurde das Ticket hier nicht von Easyjet von von hamburg.de zur Verfügung gestellt.
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Das dürfte richtig sein. Wenn das Ticket von irgendjemand bezahlt wurde, dann wird auch ein Anspruch bestehen. Zudem wurde das Ticket hier nicht von Easyjet von von hamburg.de zur Verfügung gestellt.

Könnte aber auch ein kostenloses Veranstalterticket sein, welches die Airline in einer gemeinsamen Aktion zur Verfügung stellt.

Ausgang der Sache dürfte zumindest sehr ungewiss sein.

Ist der fremdverursachte Schaden am Flieger eigentlich abgedeckt?
 

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.126
859
im Paralleluniversum
Es wird hier die Aufrechnung nach Paragraph Blubberlutsch ins Spiel gebracht. Mich würde sehr wundern, wenn nicht genau diese lt. AGB ausgeschlossen ist. Insofern greift diese hier wahrscheinlich nicht. Außerdem darf zumindest nach meinem laienhaften Verständnis nur aufgerechnet werden, wenn der Anspruch unstrittig ist. Das dürfte hier ebenfalls nich nicht der Fall sein.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
Es wird hier die Aufrechnung nach Paragraph Blubberlutsch ins Spiel gebracht. Mich würde sehr wundern, wenn nicht genau diese lt. AGB ausgeschlossen ist. Insofern greift diese hier wahrscheinlich nicht. Außerdem darf zumindest nach meinem laienhaften Verständnis nur aufgerechnet werden, wenn der Anspruch unstrittig ist. Das dürfte hier ebenfalls nich nicht der Fall sein.


Kater bleibe bei Deinen Katerleisten und rede nicht herablassend von "Paragraph Blubberlutsch", wenn Du von sowas keine Katerahnung hast. Ich streite ja mit Dir auch nicht, ob Whiskas oder Felix das bessere Katzenfutter ist. Katzen sollten sich zurück halten, wenn ihre Herrchen miteinander diskutieren.

Also: Man kann gerade nicht nur mit unstrittigen Forderungen aufrechnen (das versucht immer nur der Verwender von AGB hineinzuschreiben). Und dann erkläre mir bitte mal weiter (um in Deinem Alltag zu bleiben), wie man wirksam beim Kauf von Katzenfutter im Rahmen eines Bargeldgeschäfts irgendwelche AGB wirksam vereinbaren will. Geht nicht. Ginge höchstens wenn der Trolleyschieber sich dahingehend einlässt, dass man das Whiskas nur unter Einbeziehung der dann auch noch zugänglich zu machenden AGB verkaufen wolle. Das ist aber hier sicher nicht passiert.;)
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
8.833
5.521
Z´Sdugärd
Kannst froh sein das ich nicht im Flieger war. Solche Prolls die meinen sie wären was besseres, sich net benehmen können und der ganze Flieger muss dafür länger warten weils der wer werte Herr nicht so bekommt wie er es verdient die hab ich zum fressen gern! Da hätte ich schon ein paar warme Worte übrig gehabt!
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Kater bleibe bei Deinen Katerleisten und rede nicht herablassend von "Paragraph Blubberlutsch", wenn Du von sowas keine Katerahnung hast. Ich streite ja mit Dir auch nicht, ob Whiskas oder Felix das bessere Katzenfutter ist. Katzen sollten sich zurück halten, wenn ihre Herrchen miteinander diskutieren.

Also: Man kann gerade nicht nur mit unstrittigen Forderungen aufrechnen (das versucht immer nur der Verwender von AGB hineinzuschreiben). Und dann erkläre mir bitte mal weiter (um in Deinem Alltag zu bleiben), wie man wirksam beim Kauf von Katzenfutter im Rahmen eines Bargeldgeschäfts irgendwelche AGB wirksam vereinbaren will. Geht nicht. Ginge höchstens wenn der Trolleyschieber sich dahingehend einlässt, dass man das Whiskas nur unter Einbeziehung der dann auch noch zugänglich zu machenden AGB verkaufen wolle. Das ist aber hier sicher nicht passiert.;)

An Bord der Easyjet Flugzeuge gilt kein deutsches Recht. Zumindest, wenn sie sich in der Luft befinden.

Da hat zunächst einmal der Kapitän die Hoheitsgewalt und dann eventuell noch die Königin von England; sprich englisches Recht. Bei einigen wenigen Fliegern, mit Schweizer Registration, das Schweizer Recht.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
An Bord der Easyjet Flugzeuge gilt kein deutsches Recht. Zumindest, wenn sie sich in der Luft befinden.

Da hat zunächst einmal der Kapitän die Hoheitsgewalt und dann eventuell noch die Königin von England; sprich englisches Recht. Bei einigen wenigen Fliegern, mit Schweizer Registration, das Schweizer Recht.

Du irrst auch hier. Bei Flugzeugen gilt im Gegensatz zu Schiffen nicht das flaggenprinzip. In Artikel 1 des Abkommens über die zivile Luftfahrt von 1944, dem knapp 190 Staaten angehören, wird geregelt, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Lufthhoheit besitzt. Nach diesem Grundsatz unterwirft sich jedes Luftfahrzeug zu allererst dem Recht des Landes, in dessen Hoheitsgebiet es sich befindet. Damit kann easyjet deutschem Recht nicht einfach entkommen, sobald sich das Flugzeug über deutschem Hoheitsgebiet befindet. Daneben gilt sekundär das Recht des Flaggenstaates. Anders nur, wenn das Flugzeug sich über internationalen Gewässern befindet, dann gilt primär des Recht des Flaggenstaates.

Darum steht in meinem Beitrag auch ganz vorsicheichtig "an einem deutschen Beispiel", denn ich weiß nicht, wo sich die Sache zugetragen hat. Aber zu Deiner Beruhigung. Auch das schweizerische Obligationenrecht kennt die Aufrechnung und auch nach dem Recht von England und Wales gibt es einen "Offset". Insofern ändert das nichts daran, sondern es ist ein Rechtsinstrument, dass auf das roemische Recht zurück geht.

Und am Boden in Spanien galt spanisches Strafrecht und Leute stundenlang in einem Flugzeug einzusperren ist ebenso bedenklich wie die Nötigung mit Hilfe der Polizei, die einzig und allein deutschem Recht unterfaellt. Ich bin ziemlich erstaunt, wie einige weniger hier versuchen, die Stellung des Verbrauchers gegenüber bekannt halsstarrigen Fluggesellschaften zu schmälern. Gerade easyjet tut alles, um sich Ansprüchen zu entziehen. Gerade hier ist es wichtig, dass der Verbraucher SEINE Rechte kennt. Und sich sicher von solch fragwürdigen Unternehmenspraktiken nicht einschuechtern lässt.
 
Zuletzt bearbeitet:

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Sorry, ich vergass das vor Gericht immer derjenige Recht bekommt, der den längsten Text abliefert.

Kurzgefasst gibt du mir also recht, das in der Situation an Bord KEIN deutsches Recht galt. Im konkreten Fall dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also marrokanisches Recht....

Weiterhin hatte der TO zu dem Zeitpunkt überhaupt noch keine Forderung an easyjet benannt; da kann er sowieso schon mal gar nichts aufrechnen. Mal abgesehen davon, dass seine potentiellen Forderungen mehr als fraglich sind.

Und nach deiner Logik hätte er dann besser noch der Purserin die Kasse gestohlen, um das mit seiner (potentiellen, ungeklärten, unbenannten) Forderung gemäß EU 261/04 aufzurechnen?
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
Sorry, ich vergass das vor Gericht immer derjenige Recht bekommt, der den längsten Text abliefert.

Kurzgefasst gibt du mir also recht, das in der Situation an Bord KEIN deutsches Recht galt. Im konkreten Fall dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also marrokanisches Recht....

Weiterhin hatte der TO zu dem Zeitpunkt überhaupt noch keine Forderung an easyjet benannt; da kann er sowieso schon mal gar nichts aufrechnen. Mal abgesehen davon, dass seine potentiellen Forderungen mehr als fraglich sind.

Und nach deiner Logik hätte er dann besser noch der Purserin die Kasse gestohlen, um das mit seiner (potentiellen, ungeklärten, unbenannten) Forderung gemäß EU 261/04 aufzurechnen?

Es bekommt sicher nicht der recht, der Unsinn schreibt. Und Deine blumigen Ausführungen zum Flaggenstaatsprinz sind einfach falsch. Da magst du soviel du magst über meine geliebte Monarchin und über Kapitäne von easyjet schreiben. Ein Luftfahrzeug ist kein Schiff und das Flaggenstaatrinzip gilt erst mal nicht.

Falls ein ziviles Luftfahrzeug über Marokko fliegt, wird marrokanisches Obligationenrecht Anwendung finden und das ist vom französischen Code Civil abgeschrieben. Und du wirst es nicht glauben: auch der kennt die Aufrechnung. So einfach ist das manchmal.

Dass sich das von den Kanaren kommende Flugzeug "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" über marrokanischem Luftraum befand ist nichts anderes als Spekulation und daran beteilige ich mich nicht.

Und "benennen" muss man Forderungen auch nicht. Man muss sie haben. Darauf kommt es an. Nicht der der redet und com Forderungen schwätzt hat recht, sondern der sie hat. Und für dich zur Allgemeinbildung: wenn Du ins Restaurant gehst, gut isst, dem Kellner deine echte Visitenkarte gibst uns ihm sagst bitte schicken Sie mir die Rechnung ist das keine "Zechprellerei" (einen straftatbestand den es nach meiner dunklen Erinnerung ohnehin so seit 18-hundertirgendwas nicht mehr gibt)

Der Purserin die Kasse stehlen wäre ziemlich dämlich, denn Stehlen (mach dich mal schlau was STEHLEN wirklich heißt) ist eine Straftat im Sinne des Strafrechts aller mir bekannter Rechtsordnungen und eine unerlaubte Handlung im Sinne des (nur als Beispiel) deutschen BGB. Und mit aus unerlaubter Handlung erworbenen Positionen kann man nicht aufrechnen.

Glaub mir einfach mal mit 25 Jahren Berufserfahrung: Recht lernt man weder bei Richterin Salesch noch als dem Goldenen Blatt. Es hat einen guten Grund, dass wir Anwaelte ziemlich lange studieren müssen und vieles erst nach vielen Jahren Berufserfahrung richtig verstehen.

Aber mit deinen Ansichten könntest Du Hausjurist bei Easyjet werden. Die schreiben oft auch weit weg von jeder Kenntnis aber im puren Interesse ihres Arbeitgebers.

Nimms aber bitte nicht persönlich - wir reden hier nur über die Sache ;)
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
4.629
Nebenbei und Off-topic - nur mal um zu zeigen was geht:

Mandant von uns, großer Lebensmittellieferant beliefert ein sehr gutes Restaurant in Duesseldorf. Dies laesst einige tausend Euro an Rechnungen auflaufen und will einfach nicht zahlen. So gut so schlecht. Aus einer Klage und der Vollstreckung haben wir uns nicht viel erhofft, das hätte gedauert und am Ende wäre nichts zu holen gewesen.

Ich habe mir die Forderung des Mandanten abtreten lassen und im Restaurant eine ziemlich gute Party mit meinem Team gefeiert und am Ende bei der Rechnung mit der frisch erworbenen Mandantenforderung aufgerechnet. Der Kneipier hat "gekotzt", mit der Polizei gedroht, wollte uns verklagen, hat dann auch noch einen Anwalt schreiben lassen und dann sehr schnell aufgegeben.

Mein Mandant hat über den Umweg Geld bekommen, der Kneipier hat was gelernt und dann auch verstanden, dass es sowas wie sehr wirksame Selbstjustiz gibt.

Merke: das geht, die Kasse klauen geht allerdings sicher nicht.
 
F

feb

Guest
Genauso hat der BGH im Fall eines Kleinkindes unter einem Jahr, welches von einem reisenden Ehepaar mitgenommen wurde, auch argumentiert (vgl. BGB-Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14, dort RN 11 u. 12). Allerdings passt weder 'feb' seine Argumentation noch das Urteil des BGH auf unseren Sachverhalt. - Folgte man nämlich diesen beiden Argumentationen, so würden folgerichtig alle mit einem Flugticket -nicht von der Airline sondern von Dritten- Beschenkten auch 'kostenlos' mitfliegen und in der Folge keine Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004 geltend machen können. Auch Geschäftsreisende, denen die Firma ein Flugticket übergibt, reisen demnach 'kostenlos', da sie selbst ja nichts für das Ticket zahlen müssen... Sie dürften damnach also auch keine Fluggastrechte für sich in Anspruch nehmen. So kann es nicht sein! - Das wäre absurd.
Es kann also vom Gesetzgeber nur gemeint sein, ob die Fluggesellschaft den Tarif 'kostenlos' oder der 'Öffentlichkeit nciht zugänglich' zur Verfügung stellte.

Das dürfte richtig sein. Wenn das Ticket von irgendjemand bezahlt wurde, dann wird auch ein Anspruch bestehen. Zudem wurde das Ticket hier nicht von Easyjet von von hamburg.de zur Verfügung gestellt.

Ich habe den Sachverhalt frei und schöpferisch interpretiert... und ging davon aus, dass Isiedschädd das Ticket verlost hat. In der von euch strapazierten Rechtsfrage - wie der Begriff kostenlos zu verstehen ist - sind wir uns komplett einig.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.793
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Ich habe den Sachverhalt frei und schöpferisch interpretiert... und ging davon aus, dass Isiedschädd das Ticket verlost hat. In der von euch strapazierten Rechtsfrage - wie der Begriff kostenlos zu verstehen ist - sind wir uns komplett einig.

Kollege, wie spät kommst du aber du kommst. Hattest du heute Abend ausnahmsweise mal etwas anderes zu tun? Herzliche Grüße =;
 
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nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.126
859
im Paralleluniversum
Kater bleibe bei Deinen Katerleisten und rede nicht herablassend von "Paragraph Blubberlutsch", wenn Du von sowas keine Katerahnung hast.
Schatzele: Ich muss hier nicht mit Zahlen um mich werfen, die 1. fast niemand interessieren und 2. nur zeigen sollen wie toll man ist.
Außerdem behaupte ich seit Jahren, von nichts und niemand eine Ahnung zu haben :)

Ich streite ja mit Dir auch nicht, ob Whiskas oder Felix das bessere Katzenfutter ist.
Sowas esse ich nicht.
Außerdem gilt: Ich kaufe nicht ein, ich lasse einkaufen!

Katzen sollten sich zurück halten, wenn ihre Herrchen miteinander diskutieren.

:LOL: :LOL: :LOL:
Du scheinst mich nicht zu kennen.

Also: Man kann gerade nicht nur mit unstrittigen Forderungen aufrechnen (das versucht immer nur der Verwender von AGB hineinzuschreiben).
Die AGB, die der fliegende Gast aber akzeptiert hat. Im ersten Moment muss das vorliegende Beispiel wohl außerdem eher als vollkommen getrennte Aktion gesehen werden. Denn die FB, die das Essen ausgibt, will zunächst mal nur ihre Abrechnung korrekt durchführen und erwartet zu Recht eine Bezahlung der Leistung. Insgesamt ist das in meinen Augen einfach eine dumme Aktion vom TO gewesen. Das war Krawall mit Ansage, nicht mehr und nicht weniger. In meinen Augen ist hier Fremdschämen angesagt. Punkt.

Und dann erkläre mir bitte mal weiter (um in Deinem Alltag zu bleiben), wie man wirksam beim Kauf von Katzenfutter im Rahmen eines Bargeldgeschäfts irgendwelche AGB wirksam vereinbaren will. Geht nicht. Ginge höchstens wenn der Trolleyschieber sich dahingehend einlässt, dass man das Whiskas nur unter Einbeziehung der dann auch noch zugänglich zu machenden AGB verkaufen wolle. Das ist aber hier sicher nicht passiert.;)

Ich hoffe, Deine Vergleiche und Fallbeispiele im realen Leben sind besser als das hier. Sorry.
Und by the way: Warum noch mal werden AGB in den Geschäftsräumen ausgehängt? Welchen Sinn hat das noch mal? Hilf mir hier bitte.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.922
4.412
Nur weil AGB ausgehängt oder vereinbart werden, heißt das nicht, dass diese auch wirksam sind.
Um wirksam, und damit für beide Seiten anwendbar zu sein, dürfen sie den Verbraucher nicht schlechter als geltendes Recht stellen. Wäre dem nicht so, könnte ein Anbieter ja abstruse Regeln außerhalb der Legalität aufstellen.
 
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nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.126
859
im Paralleluniversum
Nur weil AGB ausgehängt oder vereinbart werden, heißt das nicht, dass diese auch wirksam sind.
Um wirksam, und damit für beide Seiten anwendbar zu sein, dürfen sie den Verbraucher nicht schlechter als geltendes Recht stellen. Wäre dem nicht so, könnte ein Anbieter ja abstruse Regeln außerhalb der Legalität aufstellen.

Das mag ja sein. Aber dafür habe ich ja dann den Rechtsweg und kann das da feststellen lassen. Aber das mache ich im Nachgang.
Zunächst einmal wurden die AGB akzeptiert.

Ich habe (auch ohne Anwalt zu sein) genug Fälle selber miterlebt, in denen genau über diese Frage ausgiebig gestritten wurde, bevor es um die Sache ging.