EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.058
1.549
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Wer vertritt diese Sichtweise? Käme mir recht gelegen
Gute Frage das kann ich nur von zu Hause klären, wenn ich es richtig in Erinnerung habe waren Komentatoren zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung.
Es ist glaube ich sogar auch in diesem Thema hier schon diskutiert worden.

Das Kernargument dabei ist dass zu einem Flug im rechtlichen Sinne eine bestimmte Abflugs- und Ankunftszeit gehört und dass eben durch eine Änderung selber diese Flugverbindung aufgegeben und eine neue angeboten wird.

Sorry, aber was ist das bitte für ein Argument? Termine kann man sowohl vor als auch nach einem Flug haben, manchmal sogar beides.
Richtig, das Kernargument ist ja auch dass Verspätungen in der Luftfahrt zumindest bis zu einer gewissen Grenze zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Es hat ja auch durchaus Gründe warum die Ausgleichszahlung erst ab gewissen Zeitspannen fällig wird.
Dazu kommt dass der Reisende Verspätungen besser einplanen kann/ möglicherweise sogar muss, aber ein plötzlich früherer Abflug eben nicht in die übliche Terminplan eingearbeitet werden kann.
 
Zuletzt bearbeitet:

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
Guten Abend

Folgende Frage bzgl. Fluggastrechten: Ich habe über GoToGate einen Flug bei TAP gebucht (Routing GVA-LIS-BOS). Vor kurzem teilte mit GoToGate mit, dass der Abflug aufgrund einer Flugplanänderung bereits 1 Tag früher stattfindet. Da es sich hier um eine Flugänderung resp. Annullierung seitens der Fluggesellschaft handelt, würde ich den Flug gerne kostenfrei verschieben, was gemäss VO (EG) 261/2004 ja auch mein gutes Recht ist. Habe bei TAP angerufen und die Umbuchung auf ein anderes Datum verlangt. Daraufhin bekam ich als Antwort, dass die Umbuchung auf mein gewünschtes Datum zwar möglich sei, TAP jedoch keine Umbuchung direkt vornehmen kann, sondern die Umbuchung über GoToGate erfolgen müsse. Also habe ich GoToGate angerufen und die Umbuchung verlangt. Mir wurde wieder versichert, eine Umbuchung sei möglich, allerdings nur gegen eine "assistance fee" in der Höhe von 30 €. Trotz Hinweis auf EG261/2004 weigerte sich GoToGate auf die assistance fee zu verzichten. Da TAP nach eigenen Angaben das Flugticket nicht umbuchen darf, eine Online Umbuchung weder bei TAP noch bei GoToGate möglich ist, bleibt als einzige Möglichkeit die telefonische Umbuchung bei GoToGate, für die 30 € Gebühren fällig werden. Ich sehe somit klar meine Fluggastrechte verletzt, welche mir eine kostenfreie Umbuchung im Falle einer Annullierung zusichern. Meiner Meinung nach ist TAP hier in der Verantwortung, eine kostenfreie Umbuchungsmöglichkeit anzubieten. Wie soll ich weiter vorgehen? Ich würde den Flug sehr gerne auf ein späteres Datum verschieben, will aber auf keinen Fall eine solche Abzockergebühr bezahlen. Was meint ihr dazu?

Beste Grüsse
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Soweit gut resümiert.

TAP in Textform mit Nachweis unter angemessener Frist auffordern, dich umzubuchen, dabei die TAP Verbindung nennen, auf die du gebucht werden willst.

Bei erfolglosem Fristablauf selbst buchen und Betrag anschließend gerichtlich einfordern.

Aber ganz ehrlich, bezahl die 30€ und nutz die Zeit sinnvoller, denn die bekommst du nicht ersetzt, auch nicht in Euro.
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
Vielen Dank für deine Antwort :)
Du hast natürlich Recht: Es lohnt sich nicht, wegen 30 € vor Gericht zu ziehen.
Ich überlege mir aber, beim BAZL Anzeige gegen TAP zu erstatten (da Abflug GVA), da hält sich der Aufwand in Grenzen. Könnte diese assistance fee auch per KK bezahlen und anschliessend Chargeback einreichen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.058
1.549
Ich überlege mir aber, beim BAZL Anzeige gegen TAP zu erstatten (da Abflug GVA),
Jedoch sollte man nochmal den Sinn darin prüfen.
Das Problem liegt ja nicht in einer grundsätzlichen Weigerung seiten TAP die Umbuchung durch zu führen sondern es fehlt am Zugriff.
Das ist zwar im allgemeinen durchaus rechtswidrig, da die EU-Verordnung immer das ausführende Luftfahrtunternehmen als Anspruchsgegner nennt


Ich kann folgende Angaben nicht garantieren aber in einer Diskussion früher hier im Thema wurde erklärt, dass in Fällen von OTA Buchungen die Fluggesellschaften keine Kontrolle über das Ticket und eventuelle Änderungen haben und diese Kontrolle erst kurz vor Abflug (vielleicht zu Beginn des Online-Checkins?) übergehen und im früheren Stadium daher der direkte Vertragspartner der OTA zuständig ist.

Im übrigen muss man in diesem Fall noch bedenken, dass es sich um den Abflug in der Schweiz handelt, hier haben wir ja das Problem dass die Schweiz war die EU-Verordnung anerkennt aber nicht die Urteile des EuGH daher könnte es zu Unterschieden kommen, falls die Schweizer Gerichte solche Sachverhalt speziell geregelt haben.

Insgesamt wäre es aber zweckmäßger die 30 Euro zu bezahlen und dann versuchen diese Zahlung zu reklamieren ob ein Chargeback allerdings in diesem Fall so einfach greift ist fraglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
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mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Das Problem liegt ja nicht in einer grundsätzlichen Weigerung seiten TAP die Umbuchung durch zu führen sondern es fehlt am Zugriff.

Ich kann folgende Angaben nicht garantieren aber in einer Diskussion früher hier im Thema wurde erklärt, dass in Fällen von OTA Buchungen die Fluggesellschaften keine Kontrolle über das Ticket und eventuelle Änderungen haben und diese Kontrolle erst kurz vor Abflug (vielleicht zu Beginn des Online-Checkins?) übergehen und im früheren Stadium daher der direkte Vertragspartner der OTA zuständig ist.

Daher macht in dem GotoGate den Fehler und verhält sich rechtswidrig.

Sorry, what?

Schuldner ist TAP und wenn sie sich selbst den Zugriff entziehen ist das nicht das Problem des Pax. Überdies könnten sie auch einfach ein komplett neues Ticket ausstellen.

Also, nochmal in Textform TAP auffordern, böse Wortwahl optional. Vielleicht klappts, sonst halt in den sauren Apfel beißen, die 30€ hinblättern und hoffen, dass der Flugplan sich nicht nochmal ändert.
 
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schmittg

Reguläres Mitglied
14.10.2016
81
72
Update: Es hat mich niemand von LH mehr zurückgerufen
Heute dann wieder die Hotline angerufen, dort hat man mir gesagt, dass sie mir nur das Ticket erstatten können. Eine Buchung bei einem Fremdcarrier könnten sie nicht anbieten.
Also bleibt nur der Rechtsweg. Ich habe ein Einwurfeinschreiben verfasst und Frist von 8 Tagen gesetzt. Mal sehen was zurückkommt. Falls sich niemand meldet, dann buche ich bei Finnair + Hotel und stelle das in Rechnung.
Ich wollte noch kurz berichten wie es weiterging: Hatte die Reise dann mit Finnair gebucht mit Zwischenstop in HEL. Nach Reiserückkehr habe ich dann sämtliche Tickets der neuen Flüge und Hotelkosten bei LH geltend machen wollen, LH hat nicht reagiert, auch die 2te Frist blieb unbeantwortet. Nach Einschalten des Forenanwalts keksbox und Klageerhebung ist LH schließlich bei Landgericht Köln unterlegen, bzw. hat sie ein Versäumnisurteil erlitten. Das Geld wurde dann schließlich komplett erstattet einschließich Gerichts- und Anwaltskosten.
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
Sorry, what?

Schuldner ist TAP und wenn sie sich selbst den Zugriff entziehen ist das nicht das Problem des Pax. Überdies könnten sie auch einfach ein komplett neues Ticket ausstellen.

Also, nochmal in Textform TAP auffordern, böse Wortwahl optional. Vielleicht klappts, sonst halt in den sauren Apfel beißen, die 30€ hinblättern und hoffen, dass der Flugplan sich nicht nochmal ändert.
Habe TAP nun schriftlich unter letztmaliger Fristsetzung aufgefordert, mich auf die gewünschten Flüge umzubuchen. Werde euch dann berichten, ob TAP doch noch eingelenkt hat. Sollte TAP sich weiterhin weigern, werde ich wohl oder übel die "assistance fee" von GoToGate bezahlen müssen, gleichzeitig aber beim BAZL Anzeige gegen TAP erstatten und mir so das Geld zurückzuholen. Parallel dazu Chargeback gegen die GoToGate "assistance fee" Transaktion mit Hinweis auf EG261/2004 einreichen und auf die Rückerstattung hoffen :).

Für solche Gebührentreiber müsste der Verordnungsgeber eigentlich drakonische Strafzahlungen vorsehen: Entschädigungszahlung sollte bspw. immer das zehn- oder 20igfache der widerrechtlich eingezogenen Gebühr betragen ;) (dann wären solche Machenschaften sehr schnell nicht mehr anzutreffen)
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Parallel dazu Chargeback gegen die GoToGate "assistance fee" Transaktion mit Hinweis auf EG261/2004 einreichen und auf die Rückerstattung hoffen :).

Für solche Gebührentreiber müsste der Verordnungsgeber eigentlich drakonische Strafzahlungen vorsehen: Entschädigungszahlung sollte bspw. immer das zehn- oder 20igfache der widerrechtlich eingezogenen Gebühr betragen ;) (dann wären solche Machenschaften sehr schnell nicht mehr anzutreffen

Das wird nix bringen. GoToGate ist kein Luftfahrtunternehmen und du hast einen Vertrag mit denen, in dem die Assistance Fee vermutlich mindestens erwähnt wird.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.059
1.572
Das wird nix bringen. GoToGate ist kein Luftfahrtunternehmen und du hast einen Vertrag mit denen, in dem die Assistance Fee vermutlich mindestens erwähnt wird.
sehe ich ähnlich… aber man könnte darüber nachdenken, die Gebühr (30€) halt von tap einzufordern..

die sind ja diejenigen, die die Umbuchung zu verschulden haben und sich nicht nach der EU-Verordnung richten..
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.058
1.549
Haben wir hier denn vielleicht jemanden der in dem Bereich RB/OTA tätig ist oder war?

Denn dann sollten wir den detailierten Auflauf eine solcher Buchung verstehen und die Folgen daraus prüfen.

Das Argument die Fluggesellschaft hätte noch gar nicht die Kontrolle über das Ticket erweckt etwas den Anschein, dass der OTA gar keine sofortige finale Buchung vornimmt sondern es sich um eine Art Reservierung handelt die der OTA immer noch abndern kann.
Falls dem so wäre könnte man wiederum Argumentieren, dass bis zur Übergabe an die Fluggesellschaft noch gar kein verbindliches Ticket im Sinne EU-VO vorliegt.

Dies würde auch erklären warum die Erstattungen bei Stornierung immer an den OTA und nicht an den Kunden direkt gehen.

Ob das ganze Konstrukt einer rechtlichen Prüfung stand hält ist eine andere Frage wobei wir in diesem Fall noch zwischen deutschem/europäischen Recht und dem schweizerischen/eingeschränkt europäischen Recht haben.
 

negros

Aktives Mitglied
30.06.2014
236
57
Sollte TAP sich weiterhin weigern, werde ich wohl oder übel die "assistance fee" von GoToGate bezahlen müssen, gleichzeitig aber beim BAZL Anzeige gegen TAP erstatten und mir so das Geld zurückzuholen. Parallel dazu Chargeback gegen die GoToGate "assistance fee" Transaktion mit Hinweis auf EG261/2004 einreichen und auf die Rückerstattung hoffen :).

Sorry, aber auch das BAZL wird hier keine Hilfe sein. Spar dir die Zeit.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.852
10.993
sehe ich ähnlich… aber man könnte darüber nachdenken, die Gebühr (30€) halt von tap einzufordern..

die sind ja diejenigen, die die Umbuchung zu verschulden haben und sich nicht nach der EU-Verordnung richten..

Wobei TAP auch nichts dafür kann, wenn der Passagier für sich selbst ungünstige Vermittlungsverträge schließt. Beispielsweise könnte der Passagier mit dem Reisebüro vereinbart haben, dass letzteres die "Exklusivvertretung" übernimmt, bei jedweder Ticketänderung nicht umgangen werden darf und dafür eben Geld bekommt. Man müsste sich ganz genau die jeweiligen Vertragsbeziehungen inkl. AGB in dem Dreieck Passagier-Airline-Reisebüro angucken. Aber für 30 Euro?

Letztlich ist es natürlich Gebührenschneiderei, und auch ärgerliche; vielleicht aber auch leider ein Fall von "selber schuld, Lehrgeld".
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.429
1.424
Habe TAP nun schriftlich unter letztmaliger Fristsetzung aufgefordert, mich auf die gewünschten Flüge umzubuchen. Werde euch dann berichten, ob TAP doch noch eingelenkt hat. Sollte TAP sich weiterhin weigern, werde ich wohl oder übel die "assistance fee" von GoToGate bezahlen müssen, gleichzeitig aber beim BAZL Anzeige gegen TAP erstatten und mir so das Geld zurückzuholen. Parallel dazu Chargeback gegen die GoToGate "assistance fee" Transaktion mit Hinweis auf EG261/2004 einreichen und auf die Rückerstattung hoffen :).

Für solche Gebührentreiber müsste der Verordnungsgeber eigentlich drakonische Strafzahlungen vorsehen: Entschädigungszahlung sollte bspw. immer das zehn- oder 20igfache der widerrechtlich eingezogenen Gebühr betragen ;) (dann wären solche Machenschaften sehr schnell nicht mehr anzutreffen)
Nur mal eine Frage, wieviel günstiger war das Ticket bei dem OAT gegenüber der Airline?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Das Argument die Fluggesellschaft hätte noch gar nicht die Kontrolle über das Ticket erweckt etwas den Anschein, dass der OTA gar keine sofortige finale Buchung vornimmt sondern es sich um eine Art Reservierung handelt die der OTA immer noch abndern kann.
Falls dem so wäre könnte man wiederum Argumentieren, dass bis zur Übergabe an die Fluggesellschaft noch gar kein verbindliches Ticket im Sinne EU-VO vorliegt

Man müsste sich ganz genau die jeweiligen Vertragsbeziehungen inkl. AGB in dem Dreieck Passagier-Airline-Reisebüro angucken.

Hypothetisch möglich. Sobald der Passagier jedoch eine Buchungsbestätigung einer Airline bekommt, nenne man sie Buchungsbestätigung, Travel Itinerary, Passenger Receipt, Ihr Flug am XX.XX.XXX nach YYY oder einfach nur einen Code, mit dem man sich anzeigen lassen kann "Flug bestätigt", sind wir in der VO.

Was dann das Dreiecksverhältnis angeht, siehe Thread "Erstattung nur an OTA", einschl. verschiedener Berichte zur gerichtlichen Klärung.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.058
1.549
Was dann das Dreiecksverhältnis angeht, siehe Thread "Erstattung nur an OTA", einschl. verschiedener Berichte zur gerichtlichen Klärung.
nur helfen die in diesem Fall nicht weiter da hier durchaus, deutsches/EU Recht vom schweizerischen Recht Abweichen kann.

Die Frage ist dann immer noch wenn die Fluggesellschaft ein vollwertiges Ticket ausgestellt hat warum hat diese dann nicht die völlige Kontrolle?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
nur helfen die in diesem Fall nicht weiter da hier durchaus, deutsches/EU Recht vom schweizerischen Recht Abweichen kann.
Das ist natürlich richtig. Er muss ja aber nicht in der Schweiz klagen, wenn ihm die dortigen Eigenheiten nicht passen ;-)

Die Frage ist dann immer noch wenn die Fluggesellschaft ein vollwertiges Ticket ausgestellt hat warum hat diese dann nicht die völlige Kontrolle?
Die Frage mag interessant sein, aber nicht rechtlich. Ist doch völlig egal wie die internen Prozesse aussehen und wer worüber Kontrolle hat, oder auch nicht, und wieso überhaupt. TAP ist in der Pflicht und dieser können sie nachkommen wie sie lustig sind. Sollen sie doch bei GoToGate anrufen und die 30€ bezahlen. Oder bei Swoodoo ein neues TAP Ticket für den Pax kaufen. Oder halt nichts tun und dem Pax den Schaden ersetzen, der durch ihre eigene Unfähigkeit entsteht.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.852
10.993
TAP ist in der Pflicht und dieser können sie nachkommen wie sie lustig sind. Sollen sie doch bei GoToGate anrufen und die 30€ bezahlen.
Aber weshalb sollte TAP das tun, wenn (falls!) der Passagier ihnen gesagt hat "ich rede nicht mit Euch, wendet Euch gefälligst an meinen Butler"? Dann hat der Passagier den Butler zu zahlen.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Ich glaube zu verstehen, worauf du hinaus willst, aber kannst du das noch präzisieren? Meinst du gesagt im Wortsinne, oder versteckt in einem Vertrag (welcher?) ?

Ich denke, da könnte Art. 15 Abs. I relevant werden.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.852
10.993
Der Vermittlungsvertrag Passagier P/Reisebüro R könnte zum Inhalt haben, dass sämtliche Kommunikation mit der Airline A insbesondere Umbuchungen von R entgeltlich erledigt wird. Selbiges könnte man spiegelbildlich in den Vertrag (dürfte wohl ebenfalls ein Vermittlungsvertrag sein) zwischen R und A einbauen ("P und R haben vereinbart, dass sich P bei sämtlicher Kommunikation, insbesondere Umbuchungen, zwischen ihm und A von R vertreten lässt. A wird deshalb jede Kommunikation mit P in beide Richtungen über R führen"). Wenn man das im Verhältnis von A zu R schön mit einer Vertragsstrafe bewehrt, wird sich A gegenüber den Wünschen von P taubstellen dürfen.

Art. 15 sehe ich nicht einschlägig, da hier der Fluggast selber die Airline (durch Abrede mit einem Dritten) daran hindert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.


Allerdings fällt es mit schwer zu glauben, dass das Reisebüro seine Verträge wie oben beschrieben unfallfrei abgeschlossen haben könnte ;) Insofern ist das lediglich eine Gedankenspielerei.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Allerdings fällt es mit schwer zu glauben, dass das Reisebüro seine Verträge wie oben beschrieben unfallfrei abgeschlossen haben könnte ;) Insofern ist das lediglich eine Gedankenspielerei.
Das glaube ich auch, zumal insb. die OTA ja i.d.R. genau die gleichen Verträge abschließen, die man als Pax ja selbst hätte genau so abschließen können (Screenscraping etc.).

Art. 15 sehe ich nicht einschlägig, da hier der Fluggast selber die Airline (durch Abrede mit einem Dritten) daran hindert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Bitte langsam.

Was heißt selber? Eine Abrede bedingt ja immer mindestens zwei Parteien, wie du selbst sagst (Dritter, Reisebüro).

Die Abrede zwischen Fluggast und Drittem, d.h. der Vermittlungsvertrag zwischen Passagier und Reisebüro, soll also die Airline daran hindern, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen? Wie soll das funktionieren? Das wäre ja ein Vertrag zu Lasten Dritter? ...

Geht die Airline selber (!) mit dem Reisebüro einen Vermittlungsvertrag ein, der sie daran hindert, ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bringt sie sich selbstverschuldet in eine Zwickmühle, wenn nicht ohnehin eine solche Klausel unwirksam sein sollte.

Ich denke man kann es drehen und wenden wie man will, hier ist nicht wirklich was disponibel. Oder vom Ansatz her mal anders herum? Sind Entscheidungen zur Disponibilität bekannt?
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Mal was anderes: Wenn die Bahn einen Zug annulliert, gegen wen klagt man dann aus der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007?

Gekauft hat man das Ticket ja bei der DB Vertrieb GmbH. Wer das "Eisenbahnunternehmen" aus Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist, kann ich nicht ohne weiteres erkennen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.058
1.549
Mal was anderes: Wenn die Bahn einen Zug annulliert, gegen wen klagt man dann aus der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007?

Gekauft hat man das Ticket ja bei der DB Vertrieb GmbH. Wer das "Eisenbahnunternehmen" aus Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist, kann ich nicht ohne weiteres erkennen.
Ich hatte bisher nur einmal eine Klage angedroht, da dann doch vorher bezahlt wurde.

Ich hatte diesen Anspruchsgegner eingetragen: Deutsche Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin das die Fahrkarte vom DB Vertrieb kommt ist aus meiner sicht egal, da dieser im Grunde wie ein OTA.
Wenn es aber der sichere Weg sein sollte, kommt ja immer noch die Klage gegen die DB AG und §72 ZPO für die DB Vertrieb GmbH in Betracht.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
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Deutschland
Ich hatte bisher nur einmal eine Klage angedroht, da dann doch vorher bezahlt wurde.

Ich hatte diesen Anspruchsgegner eingetragen: Deutsche Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin das die Fahrkarte vom DB Vertrieb kommt ist aus meiner sicht egal, da dieser im Grunde wie ein OTA.
Wenn es aber der sichere Weg sein sollte, kommt ja immer noch die Klage gegen die DB AG und §72 ZPO für die DB Vertrieb GmbH in Betracht.

Vielen Dank für die Antwort. Ich konnte es jetzt auf die DB Fernverkehr AG eingrenzen. Die stehen auch auf dem Ticket mit drauf. Allerdings wird zu deren Beteiligung an der Leistung nicht viel erklärt.
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
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Vielen Dank für deine Antwort :)
Du hast natürlich Recht: Es lohnt sich nicht, wegen 30 € vor Gericht zu ziehen.
Ich überlege mir aber, beim BAZL Anzeige gegen TAP zu erstatten (da Abflug GVA), da hält sich der Aufwand in Grenzen. Könnte diese assistance fee auch per KK bezahlen und anschliessend Chargeback einreichen.
Guten Tag Community

Es gibt News im TAP-Krieg ;) :

Bei GoToGate angerufen und 30 Euro Abzockergebühr knirschend hingenommen, wollte auf Mai 2022 umbuchen. GoToGate sagt, Umbuchung sei nur auf Datum bis max. 360 Tage nach Kaufdatum des Tickets gültig (also nur bis Januar 2022, da Ticket im Januar 2021 gekauft). Auf meinen Einwand hin, dass eine solche Regelung absoluter Nonsense ist (ich könnte ja das Ticket schon im August 2020 gekauft haben, dann wäre eine Umbuchung gar nicht möglich) , entgegnete GoToGate, sie können leider nichts tun, da dies so in den Ticket-Bestimmungen vermerkt sei. Also wieder bei TAP angerufen und erneut die Umbuchung auf den Mai 2022 mit Verweis auf die Fluggastrechte verlangt. Nach der Aussage des Callcenter-MA von TAP habe GoToGate mir falsche Informationen gegeben, denn die 360 Tage Frist ab Kaufdatum gelte nur für freiwillige Umbuchungen. Für unfreiwillige, d.h. durch das Verhalten von TAP notwendige Umbuchungen, gilt eine Frist von 360 Tage ab dem Anrufdatum der Umbuchungsaufforderung. Meinem Ersuchen, dies doch bitte so als Notiz in der Buchung zu hinterlegen, konnte der TAP-MA nicht nachkommen, da er bei einer OTA Buchung angeblich weder etwas bearbeiten noch hinzufügen könne. Wie kann eine Fluggesellschaft so dumm sein und die Kontrolle über ihre selbst ausgestellten Tickets komplett abgeben? Am Schluss ist es ja denn doch die Fluggesellschaft, die gemäss EG261/2004 für solche Probleme haftet. Wieder bei GoToGate angerufen und aufgefordert, sie sollen TAP direkt kontaktieren und das mit Ihnen klären. GoToGate versprach mit daraufhin, das Problem mit TAP abzuklären und mich per Mail zu kontaktieren. Habe natürlich nie wieder etwas von denen gehört. Als ich dann später nochmals bei TAP angerufen habe, wurde mir plötzlich mitgeteilt, ich solle doch 48 Stunden vor dem geplanten Abflug nochmals anrufen, dann sei eine Umbuchung seitens TAP plötzlich doch möglich. Gesagt, getan: Heute angerufen, nach den üblichen 50 Minuten Warteschleifenmusik (Englischer Customer Service) war die Umbuchung auf Mai 2022 ohne Zusatzkosten oder sonstige Probleme möglich.

Kurz gesagt: Wenn sich zwei total inkompetente Firmen entschliessen, gemeinsam Tickets zu verkaufen, sich aber nicht mal gegenseitig über die geltenden Ticketbedingungen im Klaren sind, entsteht ein dermassen hohes Niveau an Dummheit, Inkompetenz und Unfähigkeit, welches eigentlich zur sofortigen Zwangsliquidation beider Firmen führen sollte.