EU Fluggastrechte / Annullierung

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Pamela85

Neues Mitglied
30.08.2011
18
3
Habe ich gemäß EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn es am Ablugflughafen eine Bombendrohung gab und der Flug deswegen annuliert wurde?
 
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denkigroove

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
6.620
4.648
SNA
Habe ich gemäß EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn es am Ablugflughafen eine Bombendrohung gab und der Flug deswegen annuliert wurde?
Liegt eine Bombendrohung und daraus resultierenden Stornos denn im Verantwortungsbereich der Airline? Ich denke eher nicht….
 

jaykayham

Erfahrenes Mitglied
14.08.2012
890
656
Guten Tag panzi

Wir zahlen maximal 250 EUR für Hotel, Taxi und Mahlzeiten in Übereinstimmung mit unserer Politik.
Totaler Schwachsinn, LH widerspricht sich selbst. Mir wurde auch bereits am Schalter gesagt, dass wenn ich mir ein Hotel suche, nur Kosten bis max. von 250€ von LH getragen werden und ich den Rest aus eigener Tasche zahlen müsste. Wie gesagt totaler Blödsinn. Selbst LH schreibt auf ihrer homepage:

"Falls sich Ihr Abflug auf den Folgetag verschiebt, kümmern wir uns um Ihre Hotelübernachtung. Überprüfen Sie bitte, ob Sie dazu bereits eine Information per E-Mail oder SMS erhalten haben. Wenn Sie möchten, können Sie sich selbst ein Hotel buchen und die Kosten für Übernachtung, Transport zwischen Flughafen und Hotel sowie Verpflegung zur Erstattung einreichen. Lufthansa übernimmt die Kosten hierfür, sofern sie angemessen sind."

Da steht nichts von max. 250€ pro Übernachtung! Zum nachlesen:

 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
4.957
4.921
FRA / FMO
Totaler Schwachsinn, LH widerspricht sich selbst. Mir wurde auch bereits am Schalter gesagt, dass wenn ich mir ein Hotel suche, nur Kosten bis max. von 250€ von LH getragen werden und ich den Rest aus eigener Tasche zahlen müsste. Wie gesagt totaler Blödsinn. Selbst LH schreibt auf ihrer homepage:

"Falls sich Ihr Abflug auf den Folgetag verschiebt, kümmern wir uns um Ihre Hotelübernachtung. Überprüfen Sie bitte, ob Sie dazu bereits eine Information per E-Mail oder SMS erhalten haben. Wenn Sie möchten, können Sie sich selbst ein Hotel buchen und die Kosten für Übernachtung, Transport zwischen Flughafen und Hotel sowie Verpflegung zur Erstattung einreichen. Lufthansa übernimmt die Kosten hierfür, sofern sie angemessen sind."

Da steht nichts von max. 250€ pro Übernachtung! Zum nachlesen:

Wahrscheinlich sagt LH "wir zahlen angemessen und angemessen sind 250€"
 
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Pamela85

Neues Mitglied
30.08.2011
18
3
Liegt eine Bombendrohung und daraus resultierenden Stornos denn im Verantwortungsbereich der Airline? Ich denke eher nicht….
Danke für deinen input, aber da das Rechtswesen nicht logisch oder gerecht ist und zwischen Recht haben und Recht bekommen manchmal Galaxien liegen und weil ich keine Anwältin bin frage ich hier nach ;)
 

handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.143
4.923
DUS
Folgendes Szenario:

Fliege demnächst CGN-ATH-SKG am Abend.
Die Chance den Flug nach SKG zu verpassen ist relativ groß.

Je nachdem welche konkreten Alternativen (am nächsten Tag) nach SKG angeboten würden, wäre der Flug nach SKG obsolet.
Sollte ich mich dann entscheiden in ATH zu bleiben und nicht nach SKG zu fliegen - gäbe es dann trotzdem 400€ oder muss man das Endziel auch zwingend (verspätet) erreichen?
Sprich Abbruch in ATH = möglich für Kompensation?
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.062
1.574
Folgendes Szenario:

Fliege demnächst CGN-ATH-SKG am Abend.
Die Chance den Flug nach SKG zu verpassen ist relativ groß.

Je nachdem welche konkreten Alternativen (am nächsten Tag) nach SKG angeboten würden, wäre der Flug nach SKG obsolet.
Sollte ich mich dann entscheiden in ATH zu bleiben und nicht nach SKG zu fliegen - gäbe es dann trotzdem 400€ oder muss man das Endziel auch zwingend (verspätet) erreichen?
Sprich Abbruch in ATH = möglich für Kompensation?

+ Anspruch, dass die dich kostenlos zurückbefördern zum Ausgangspunkt (CGN)
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.570
2.448
CGN / MUC / ZRH / EWR
Folgendes Szenario:

Fliege demnächst CGN-ATH-SKG am Abend.
Die Chance den Flug nach SKG zu verpassen ist relativ groß.

Je nachdem welche konkreten Alternativen (am nächsten Tag) nach SKG angeboten würden, wäre der Flug nach SKG obsolet.
Sollte ich mich dann entscheiden in ATH zu bleiben und nicht nach SKG zu fliegen
- gäbe es dann trotzdem 400€ oder muss man das Endziel auch zwingend (verspätet) erreichen?
Sprich Abbruch in ATH = möglich für Kompensation?

Zusätzlich lohnt sich noch ein Blick in Art. 8 Abs. 1 lit a) VO EU261/2004, da dann ggf. noch zusätzliche Erstattung der Ticketkosten geschuldet sein könnte:

"der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt"

+++ AIRLINES HASSEN DIESEN TRICK +++
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Lohnt es sich eigentlich aktuell mit LH die gütliche Lösung zu versuchen?

Die Antwort von LH auf einen Erstattungsantrag (gebucht war FRA-IAD LH und weiter nach TPA mit UA) wegen verspassten Anschluss weil die Maschine schon in FRA verspätet abgeflogen ist, sehr "interessant", auf den Sachverhalt wird nicht eingegangen aber man habe den Vorgang an UA weiter geleitet, was nun eben so gar keinen Sinn macht.

Erstaunlicherweise hat Discover aber für ihren annullierten FRA-TPA schon nach nur neun Tagen die Erstattung zugesagt.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.570
2.448
CGN / MUC / ZRH / EWR
Lohnt es sich eigentlich aktuell mit LH die gütliche Lösung zu versuchen?

Die Antwort von LH auf einen Erstattungsantrag (gebucht war FRA-IAD LH und weiter nach TPA mit UA) wegen verspassten Anschluss weil die Maschine schon in FRA verspätet abgeflogen ist, sehr "interessant", auf den Sachverhalt wird nicht eingegangen aber man habe den Vorgang an UA weiter geleitet, was nun eben so gar keinen Sinn macht.

Erstaunlicherweise hat Discover aber für ihren annullierten FRA-TPA schon nach nur neun Tagen die Erstattung zugesagt.
Winken bei SOEP zurzeit wohl so gut wie alle Altlasten durch.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.517
Ich komme nicht umhin, KLM zu verklagen (AG Bremen) und wäre für einen Rat oder eine Bestätigung von den übrigen Forumsjuristen dankbar.

Beklagtenbezeichnung

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V. (handelnd unter „KLM Royal Dutch Airlines“), vertreten durch den Vorstand, De-Saint-Exupéry Straße 10, 60549 Frankfurt/Main

-> dies oder Anschrift in den Niederlanden verwenden (die streitgegenständlichen Flüge wurden online über klm.de gebucht)?

Klageantrag

Ich erhebe Klage und beantrage,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen elektronischen Gutschein über 475,00 EUR mittels Übersendung an die E-Mail-Adresse [...] auszustellen.


Die 475,00 EUR setzen sich aus zwei Teilbeträgen (350 EUR und 125 EUR) zusammen. Die beiden Forderungen wurden bei Geltendmachung über das Online-Formular jeweils mit Zahlung per Gutschein (= 100 EUR Bonus) angemeldet. Die 350 EUR sind eine Komplettablehnung (habe dafür bei KLM eine DSGVO-Auskunft angefordert), die 125 EUR folgen aus 250 EUR, gekürzt um 50 % nach 261/2004 zuzüglich 100 EUR Bonus. Das zwecks Verständnis und Vollständigkeit. Meine eigentliche Frage hierzu: Reicht der o.g. Text als ggf. vollstreckbarer Inhalt aus?

Ich bin beruflich weit von forensischer Tätigkeit entfernt, so dass ich hier sicherheitshalber noch einmal nachfragen möchte. Vielen Dank für sachdienliche Anmerkungen/Hinweise!
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.570
2.448
CGN / MUC / ZRH / EWR
Ich komme nicht umhin, KLM zu verklagen (AG Bremen) und wäre für einen Rat oder eine Bestätigung von den übrigen Forumsjuristen dankbar.

Beklagtenbezeichnung

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V. (handelnd unter „KLM Royal Dutch Airlines“), vertreten durch den Vorstand, De-Saint-Exupéry Straße 10, 60549 Frankfurt/Main

-> dies oder Anschrift in den Niederlanden verwenden (die streitgegenständlichen Flüge wurden online über klm.de gebucht)?

Klageantrag

Ich erhebe Klage und beantrage,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen elektronischen Gutschein über 475,00 EUR mittels Übersendung an die E-Mail-Adresse [...] auszustellen.


Die 475,00 EUR setzen sich aus zwei Teilbeträgen (350 EUR und 125 EUR) zusammen. Die beiden Forderungen wurden bei Geltendmachung über das Online-Formular jeweils mit Zahlung per Gutschein (= 100 EUR Bonus) angemeldet. Die 350 EUR sind eine Komplettablehnung (habe dafür bei KLM eine DSGVO-Auskunft angefordert), die 125 EUR folgen aus 250 EUR, gekürzt um 50 % nach 261/2004 zuzüglich 100 EUR Bonus. Das zwecks Verständnis und Vollständigkeit. Meine eigentliche Frage hierzu: Reicht der o.g. Text als ggf. vollstreckbarer Inhalt aus?

Ich bin beruflich weit von forensischer Tätigkeit entfernt, so dass ich hier sicherheitshalber noch einmal nachfragen möchte. Vielen Dank für sachdienliche Anmerkungen/Hinweise!
Bei deren Rechtsanwälten würd ich das lieber in professionelle Hände geben, könnte sonst recht hesslich werden.
 

ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
707
1.000
ZRH
Hat von Euch jemand die Möglichkeit herauszufinden, was für Airport Restrictions es am Freitag, 15.03., in Neapel (NAP) gegeben hat. Falls jemand Zugang zu solchen Daten hat... Was für Einschränkungen waren es? Und von wann bis wann? Vielen Dank schon im Voraus, falls jemand so nett wäre. Gruss
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.517
In Anbetracht dessen, was Du da schreibst, habe ich auch arge Bedenken.
Es sinkt für sie: das Niveau.

Die Frage nach der Einklagbarkeit von Entschädigungen per Gutschein hatte ich übrigens vor längerer Zeit schon einmal gestellt, ohne dass mir von dir Zweifel an meiner Befähigung attestiert wurden.