Gilt "PayPal" oder "Amazon Pay" denn rechtlich als eigenständiges Zahlungsmittel?
§ 270a Satz 1 BGB im Wortlaut
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam
ist nicht eindeutig.
Im Finanzausschuss des Bundestages heißt es zum Gesetzentwurf:
Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.
Gefordert war eine Umsetzung für 3-Parteien-Systeme durch die PSD2 nicht, das waren also optionale Gedanken.
Als Indiz, dass PayPal nicht unter
§ 270a fällt kann man diese Aussagen sicher annehmen.
Hintergrund der Aussage ist übrigens, dass der Referentenentwurf des BMJV auch 3-Party-Surcharges (also Amex und co.) verboten hatte, weil viele Verbraucher die Unterschiede nicht kennen würden, unberechtigte Surcharges sonst von Kunden nicht sofort erkannt werden könnten und Händler dies ausnutzen würden. Leider wurde der Argumentation nicht gefolgt.
Anyways, weiter im Finanzausschuss:
Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren
Und da wird es dann interessant.
Blick man auf aktuelle PayPal-AGB-Änderungen, hier die vom 9. Januar
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/upcoming-policies-full?locale.x=de_DE
Als Änderungspunkt gibt es dort:
Gleichzeitig ist das Erheben eines Zahlungsmittelentgelts für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in einem Online-Shop (das sogenannte "Surcharging") für Händler nun nicht mehr gestattet.
Konkret umgesetzt dann durch Einfügen des Punktes:
5.4. PayPal und Ihre Kunden
[...]
Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shopzu erheben („Surcharging“) .
Fazit: Gesetzlich ist Surcharging für PayPal erlaubt, neuerdings aber von PayPal verboten. Ob das Surcharging-Verbot von PayPal einer gerichtlichen Prüfung standhält ist die andere Frage, indiziell würde ich hier auf die Aussagen der Bundesregierung vertrauen.
Edit: Interessant könnte es aber werden, wenn Klarna genutzt wird. Diese kaufen die Forderungen vom Händler ja ab. Ist der Händler dann überhaupt noch im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis von § 270a BGB?
Edit: Oder verpackt man Kreditkartenzahlung vielleicht zukünftig wie das Frühstück im Hotel in ein Paket zusammen mit einer anderen Leistung? Dürfte wohl auch konform sein.