Der Einkauf sollte immer noch im Vordergrund stehen. Denn nach dem Zahlungsdienstegesetz muss mit der Bargeldausgabe durch den Händler ein Einkauf von Waren einhergehen. Ansonsten handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Zahlungsdienst, den nur Geldinstitute ausüben dürfen. Das bedeutet: Ein „Alibikauf“ über wenige Cent genügt nicht, um eine Auszahlung zu gestatten.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) ist als Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels das legitimierte Sprachrohr der Branche gegenüber der Politik auf Bundes- und EU-Ebene, gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen, den Medien und der Öffentlichkeit. Dabei kann er auf die breite...
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Und hier das Gesetz dazu:
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst
(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht
4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
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