Gerade Antwort vom BAG erhalten.
Bei Einreise mit dem Flugzeug gibt es KEINE Ausnahme der Testpflicht.
Gilt auch für Charter und Privatjet
Da muss ich widersprechen. Es gibt sehr wohl Ausnahmen:
Art. 8 Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht
Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
a.deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:
1.der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
2.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3.der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007
5,
4.der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
b.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;
c.die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
d.die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen;
e.die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
f.die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
g.die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass oder an einem Fachkongress für Berufsleute;
h.die den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten.
2 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
3 Bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der Arbeitgeber, ob die zwingende Notwendigkeit gegeben ist, und bescheinigt diese.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.