LX: Prüfung PCR-Test und ePLF - ab 08.02.2021 Bordkarten bei Swiss nur noch am Schalter

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ssi

Reguläres Mitglied
01.09.2010
56
5
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Ja, das ist auch genau mein Problem. Es gibt leider unterschiedliche Informationen. Selbst die Swiss konnte mir nicht sagen, was für mich gilt. Ich möchte nur vermeiden beim Einchecken in WAW Probleme mit der Lot zu bekommen. Aber Besten Dank für Deine Antworten.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.526
4.503
München
Einreise mit dem Flugzeug in die Schweiz - egal woher: Es braucht einen negativen Test (ohne Ausnahmen), ansonsten darf man nicht befördert werden.

Art. 5 Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass sie sich vor dem Abflug mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist.

2 Sie müssen das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses vor dem Abflug überprüfen und, falls kein solches nachgewiesen werden kann, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.

Die in Artikel 7 geregelte Testpflicht für die Einreise und die in Artikel 8 genannten Ausnahmen sind losgelöst von Artikel 5, der das Beförderungsverbot regelt.

Wer also meint, ohne negativen PCR-Test in die Schweiz fliegen zu können, ist auf dem Holzweg.
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Nur um sicher zu gehen: Artikel 5 bezieht sich nur auf Flüge mit Ziel Schweiz, nicht abfliegend aus der Schweiz oder? Das steht da ja nicht konkret, aber die ganze Verordnung bezieht sich ja nur auf die Einreise.

Wäre natürlich fatal, bei den komplett durchgeknallten Preisen für die Tests in der Schweiz
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.526
4.503
München
Weiterhin der selbe Denkfehler: TIMATIC nennt die Einreisebestimmungen (dort gelten die Ausnahmen).

Die Testpflicht für Flüge in die Schweiz (nach Artikel 5) ist aber losgelöst von den Einreisebestimmungen (Artikel 7 mit den in Artikel 8 genannten Ausnahmen zu Artikel 7) zu betrachen. Die Airlines dürfen nach Artikel 5 nur dann eine Beförderung in die Schweiz vornehmen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, und zu Artikel 5 gibt es in der Verordnung keine Ausnahmen.

Mit dem Beförderungsverbot für die Airlines umgeht man geschickt die teilweise auch vorhandenen Fallstricke in Hinblick darauf, dass man eigenen Bürgern vielfach eben nicht die Einreise verweigern darf.

Generell also für jegliche Form der Reiseplanung während Corona empfehlenswert:

1) Welche Bestimmungen sind für das Absolvieren eines Fluges zu erfüllen?
2) Welche Bestimmungen sind für die Einreise oder den Transit zu erfüllen?

Diese können voneinander abweichen. Es gibt zudem auch Airlines wie z.B. Etihad, die von allen Fluggästen weltweit einen negativen PCR-Test einfordern - egal ob behördlich vorgeschrieben oder nicht.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Dann stellt sich natürlich die Frage, wurden die Pax auf die Airline geltenden Maßnahmen rechtskonform bei einer OTA Buchung hingewiesen?
Und alternativ, darf eine Airline solche grundlegenden Bedingungen auf "Eigenregie" selber festlegen?
 

gkl

Erfahrenes Mitglied
24.11.2013
1.296
29
ZRH / SIN
Wer also meint, ohne negativen PCR-Test in die Schweiz fliegen zu können, ist auf dem Holzweg.
besonders interessant in dem Zusammenhang ist mein SIN-AMS-ZRH Flug jetzt im Februar. SIN ist auf der Ausnahmeliste der EU, d.h. KLM verlangt hier keinen PCR-Test. Ich könnte also von SIN ohne Test in die EU einreisen, aber da ich in die Schweiz weiterreise, brauche ich doch wieder den PCR-Test.... :(... und das aus einem Land kommend, das keine/kaum lokale Infektionen hat.
 

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
1.928
575
unweit LSTA
besonders interessant in dem Zusammenhang ist mein SIN-AMS-ZRH Flug jetzt im Februar. SIN ist auf der Ausnahmeliste der EU, d.h. KLM verlangt hier keinen PCR-Test. Ich könnte also von SIN ohne Test in die EU einreisen, aber da ich in die Schweiz weiterreise, brauche ich doch wieder den PCR-Test.... :(... und das aus einem Land kommend, das keine/kaum lokale Infektionen hat.

Wenn Du in AMS den Anschluss "verpasst" und mit dem Zug weiterreist, müsste es wiederum ohne PCR Test in die Schweiz gehen.....
 

chtschan

Erfahrenes Mitglied
16.01.2017
1.094
283
Berner Oberland
Gerade Antwort vom BAG erhalten.
Bei Einreise mit dem Flugzeug gibt es KEINE Ausnahme der Testpflicht.
Gilt auch für Charter und Privatjet
 

DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
Gerade Antwort vom BAG erhalten.
Bei Einreise mit dem Flugzeug gibt es KEINE Ausnahme der Testpflicht.
Gilt auch für Charter und Privatjet


Da muss ich widersprechen. Es gibt sehr wohl Ausnahmen:

Art. 8 Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht
Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
a.deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:
1.der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
2.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3.der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075,
4.der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
b.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;
c.die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
d.die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen;
e.die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
f.die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
g.die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass oder an einem Fachkongress für Berufsleute;
h.die den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten.
2 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
3 Bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der Arbeitgeber, ob die zwingende Notwendigkeit gegeben ist, und bescheinigt diese.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
 

DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
Problematisch ist, dass selbst wenn man unter die Ausnahmegenehmigung von Artikel 8 des BAG fällt (zB Berufspendler), die Lufthansa/Swiss/EW dennoch entscheiden können, dass sie einen neg. PCR Test vor der Beförderung sehen wollen.
 

DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
Ich habe mit BAG, Swiss und Lufthansa gesprochen, dass ist tatsächlich leider eine Grauzone und kann zu Problemen führen.
Ich selber konnte aber mit LH und ohne PCR Test dank Artikel 8 ohne Probleme/Diskussionen einreisen.
 

DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
Bei Einreise nach CH: am Check-In muss man leider mehr Zeit einplanen. Es werden keine elektr. Boardkarten mehr ausgestellt, also muss jeder an den Schalter, sich verifizieren, ggf. PCR Test vorweisen (oder eben andere Dokumente um darauf verzichten zu dürfen). Dauert ziemlich lange. In CH am Flughafen dann keinerlei fixe Kontrollen, nur punktuell

Ausreise aus CH nach D: Direkt am Gate wird überprüft, ob man für D ein PCR Ergebnis benötigt und/ob man das elektr. Einreiseanmeldungsformular ausgefüllt hat.
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Problematisch ist, dass selbst wenn man unter die Ausnahmegenehmigung von Artikel 8 des BAG fällt (zB Berufspendler), die Lufthansa/Swiss/EW dennoch entscheiden können, dass sie einen neg. PCR Test vor der Beförderung sehen wollen.

na ja, das werden aber Ausnahmefälle sein. Kann mir nicht vorstellen, dass so viele Leute per Flugzeug pendeln.
Trotzdem komisch bzw. wie Du schon sagst problematisch.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Sind sicherlich doch ein paar, ich gehöre auch dazu und ich sehe Fr/So sehr häufig die gleichen Gesichter
 

ssi

Reguläres Mitglied
01.09.2010
56
5
Gestern hat das Boarding in WAW bei einer Embraer mit 40 Paxen nach Zürich fast 1 Sunde gedauert, da es durch die neuen Bestimmungen bei fast jedem Passagier Probleme gab. Bin nur durch einen Anruf beim BAG und Übergabe des Gesprächs an den Agent mitgenommen worden.
Plant also mehr Zeit ein.
 

chtschan

Erfahrenes Mitglied
16.01.2017
1.094
283
Berner Oberland
Wie RCS schon geschrieben hat und das BAG mir bestätigt hat:
Art 8, Ausnahmen gelten nur für Art 7.
Es befreit jedoch die Airlines NICHT von Art 5

Art. 5 Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
1 Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass sie sich vor dem Abflug mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist.
2 Sie müssen das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses vor dem Abflug überprüfen und, falls kein solches nachgewiesen werden kann, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.

Das heisst, bei Einreise mit dem Flugzeug ist IMMER ein PCR Test verpflichtet, auch für Transit

Hier die Antwort des BAG

Gerne habe ich Ihre Frage abgeklärt.

Gemäss unserer Fachperson sind ALLE Personen, die via Flugzeugen in die Schweiz reisen zu PCR-Tests verpflichtet.

Freundliche Grüsse

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
 
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DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
Wie RCS schon geschrieben hat und das BAG mir bestätigt hat:
Art 8, Ausnahmen gelten nur für Art 7.
Es befreit jedoch die Airlines NICHT von Art 5

Art. 5 Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
1 Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass sie sich vor dem Abflug mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist.
2 Sie müssen das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses vor dem Abflug überprüfen und, falls kein solches nachgewiesen werden kann, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.

Das heisst, bei Einreise mit dem Flugzeug ist IMMER ein PCR Test verpflichtet, auch für Transit

Hier die Antwort des BAG

Gerne habe ich Ihre Frage abgeklärt.

Gemäss unserer Fachperson sind ALLE Personen, die via Flugzeugen in die Schweiz reisen zu PCR-Tests verpflichtet.

Freundliche Grüsse

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG

Wie ich bereits in vorherigen Post erwähnte, ist das nicht korrekt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht, auch bei Einreise mit dem Flugzeug (ebenfalls mit dem BAG rückbesprochen).
ABER die Airline kann auf den PCR Test bestehen, was wirklich unsinnig ist.
 

TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
3.658
2.106
ZRH
Ich wusste gar nicht, dass das BAG ein Gericht ist.

Der unpräzis formulierte Verordnungstext führt dazu, dass die Regeln [was denn auch immer die korrekten Regeln sind] nicht konsequent angewendet werden [können]. Wenn die Luftfahrtgesellschaft sich auf der sicheren Seite wähnt, weil ein BAG-Mitarbeiter bei einen (nicht aufgezeichneten Telefongespräch) sagt, Passagier XY brauche keinen negativen Test vorzulegen, dann ist das ihr Bier.

Die systematische Auslegung ist eindeutig. Art. 5 ist im 3. Abschnitt und gilt einzig und ausschliesslich für Luftfahrtunternehmen. Art. 7 und 8 sind im 4. Abschnitt und gelten einzig und ausschliesslich für einreisende Personen. Wenn du es nach Zürich schaffst, dann kann man sich auf Art. 7 und 8 stützen bzgl. der Frage, ob Test/Quarantäne notwendig sind. Wenn du am Gate stehst fürs Boarding nach Zürich gilt (für die Airline) nur Art. 5. Lässt sie dich ohne Test durch, dann fein für dich, aber widerspricht Art. 5 Abs. 2. Wenn nicht, dann hat sie sich an Art. 5 Abs. 2 gehalten.
 
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chtschan

Erfahrenes Mitglied
16.01.2017
1.094
283
Berner Oberland
Die Hotline ist nur ein Subunternehmer des BAG und die Kenntnisse dort sind eher..naja.
Die Aussage des BAG selber, schriftlich, deckt sich mit der von TmD.
Also nicht jammern wenn man nicht mitgenommen wird
 

ssi

Reguläres Mitglied
01.09.2010
56
5
Ich versuche in dieser Situation den Transit in Zürich zu vermeiden. Ansonsten muss ich halt vorher einen Test machen. Ist ja grundsätzlich auch kein Problem, wenn man die Bestimmungen kennt und genügend Vorlaufzeit hat. Danke für die Erklärungen.
 

Onkel Dubai

Erfahrenes Mitglied
01.07.2012
1.546
2.153
Frankfurt, Genf, London
Eine Frage noch zur Sicherheit, da der Fall nirgendwo korrekt reflektiert wird, denn es heißt immer bei Einreise in die CH, während Swiss von „allen“ Flügen spricht: Lokal zwischen ZRH und GVA darf ich aber ohne Test fliegen, oder muss ich mich da auch auf Diskussionen einstellen?