LX: Prüfung PCR-Test und ePLF - ab 08.02.2021 Bordkarten bei Swiss nur noch am Schalter

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DonBasti

Erfahrenes Mitglied
18.07.2016
489
43
MUC
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Die diskutierten Regeln gelten für Flüge IN die Schweiz.
Innerschweiz kein Problem, kein Test.
 
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BeyondTheCurtain

Erfahrenes Mitglied
29.05.2011
812
598
MUC
Ich versuche in dieser Situation den Transit in Zürich zu vermeiden. Ansonsten muss ich halt vorher einen Test machen. Ist ja grundsätzlich auch kein Problem, wenn man die Bestimmungen kennt und genügend Vorlaufzeit hat. Danke für die Erklärungen.

Da komme ich gar nicht in Versuchung, da LX nur ein Rumpfprogramm anbietet. Mal schauen, ob der Sommerflugplan und die vor-Ort-Bestimmungen mehr hergeben werden.
 

AndyRo

Reguläres Mitglied
17.02.2019
77
27
Es gibt übrigens auch eine Ausnahme die besagt dass kein Test benötigt wird, wenn man in den letzten drei Monaten Covid19 hatte, die Quarantäne abgelaufen ist und man wieder gesund ist.
Hat mir der Kantonsärztliche Dienst Zürich auch per Mail bestätigt.
Ich lasse euch nach dem Wochenende wissen ob es Probleme gab ;)

Gemäß Artikel 8 der "Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; SR 818.101.27) Version vom 25. Januar 2021" gilt:

"Auch Personen, die nachweisen können, dass sie innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz bereits an Sars-CoV-2 erkrankt waren und als geheilt
gelten und daher gegenüber dem Virus für eine bestimmte Zeit immun sind, müssen nach Buchstabe h bei der Einreise keinen negativen PCR-Test vorweisen und müssen sich anschliessend auch nicht in Quarantäne begeben."
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Schlampige Gesetzgebung, das war zwar ziemlich sicher so gewollt aber eben nicht so formuliert.

Es macht absolut keinen Sinn in Art. 8 eine Ausnahme - auch explizit für Flugreisende aus Nicht-Risikogebieten - zu formulieren und sich dann hinzustellen und zu sagen "Du musst es nicht haben, aber die Airline muss es trotzdem verlangen".

Klar, da wird keiner irgendwem irgendein Bußgeld aufdrücken, nützt einem aber alles nichts, wenn man dann beim Check-in stehen gelassen wird. Recht haben und Recht bekommen... gerade in der Schweiz ein ganz übles Problem.
 
Zuletzt bearbeitet:

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Na die Logik erklärst du mir dann sicher:

Im Artikel 7 wird den Reisenden folgende Pflicht auferlegt:

Folgende Personen müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stunden mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist:

[...]

b.
Personen, die mit dem Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.


Artikel 8 formuliert dazu dann eine Reihe an Ausnahmen:

Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 (meine Hinzufügung: ohne Einschränkungen) ausgenommen sind Personen: [...]
(meine Hervorhebungen)


Bitte erkläre mir, weshalb der Bund AUSDRÜCKLICHE Ausnahmen für HAARGENAU diesen Fall formuliert, das dann aber selbst mit der Kontrollpflicht durch die Fluggesellschaften unterläuft. Das ist ja kein unvorsichtig gesetztes Komma oder eine unglücklich gewählte Formulierung - Nein, da wurden ganz dezidiert und gewollte Ausnahmeregelungen aufgestellt.

Vielleicht wollte der Bund es tatsächlich so, wie du sagst. Dann hat er halt Artikel 8 an die Wand gefahren - da helfen auch keine haarsträubenden Erklärungsversuche mit irgendwelchen Abschnitten.
 

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
1.928
575
unweit LSTA
Das BAZL hat übrigens nach einigem hin und her klargestellt dass in die Schweiz einreisende Privatpiloten, ungleich Berufspiloten, einen negativen PCR Test benötigen. Das heisst ein kurzer Ausflug über die Grenze mit Landung im Ausland fällt für die privat selbstfliegenden erstmal aus. Was das nun für Schulungsflüge ins Ausland bedeutet, ist m.E. nicht geklärt. Man könnte argumentieren dass der Instruktor beruflich tätig ist und dass der Schüler keinen Test braucht, da er kein Passagier ist. Ausprobieren will ich es aber nicht unbedingt: https://staysafe.admin.ch/de/covid19-test-und-quarantaeneplicht-fuer-berufs-privatpiloten/
 

TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
3.658
2.106
ZRH
Na die Logik erklärst du mir dann sicher:

Im Artikel 7 wird den Reisenden folgende Pflicht auferlegt:




Artikel 8 formuliert dazu dann eine Reihe an Ausnahmen:

(meine Hervorhebungen)


Bitte erkläre mir, weshalb der Bund AUSDRÜCKLICHE Ausnahmen für HAARGENAU diesen Fall formuliert, das dann aber selbst mit der Kontrollpflicht durch die Fluggesellschaften unterläuft. Das ist ja kein unvorsichtig gesetztes Komma oder eine unglücklich gewählte Formulierung - Nein, da wurden ganz dezidiert und gewollte Ausnahmeregelungen aufgestellt.

Vielleicht wollte der Bund es tatsächlich so, wie du sagst. Dann hat er halt Artikel 8 an die Wand gefahren - da helfen auch keine haarsträubenden Erklärungsversuche mit irgendwelchen Abschnitten.
Hört hört!
Falls du Jus studiert hast, scheint es sich nicht auszuzahlen. Jedem Erstsemesterstudent werden Auslegungsmethoden eingetrichtert. Die systematische Auslegung orientiert sich an der Gliederung (Abschnitte, Kapitel etc.) eines Gesetzestexts. Das sind [für die, die es brauchen und verstehen] wichtige Bestandteile eines Gesetzestextes.

Die Bestimmungsadressaten in Art. 5 und Art. 7/8 sind unterschiedlich (in systematischer, grammatikalischer und teleologischer Hinsicht), weshalb sich ein Adressat von Art. 5 nichts aus Art. 7/8 und umgekehrt ableiten lassen kann (ausser es wäre ausdrücklich so vorgesehen). Dies ergibt sich auch aus der Marginalie (obwohl diese formell nicht rechtsverbindlich ist). Die Tatsache, dass es Ausnahmen gibt, heisst aber nicht, dass die in jedem Fall zur Anwendung kommen. I.c. kommen sie nur bei Einreisen zur Anwendung, die nicht via Flugzeug erfolgen.
Ob versehen oder gewollt, das musst du den BRat als Verordnungsgeber fragen. Ruf mal bei der Bundeskanzlei an, die haben den Text geschrieben.

Es wäre nicht das erste Mal, dass Verordnungen (Gesetze seltener) mit inneren Widersprüchen in Kraft treten. IdR übt das BGer vornehme Zurückhaltung und verweist auf den Verordnungsgeber, der das angebliche Versehen korrigieren soll. Ich wette, wir erhalten keine richterliche Klärung über diese Auseinandersetzung. Aber vielleicht sehen wir in der nächsten Fassung der VO eine klarere Abgrenzung.

Warum hält sich die Swiss nicht (immer) daran? Ist schlicht nicht strafbewehrt (und n.B. eine juristische Person kann keine Ordnungsbusse aus dem OBG erhalten; vgl. StGB 102). Zudem fährt sie sich operative Probleme (+ Kosten) ein, wenn die Abfertigung verzögert wird, weil sie mit jedem Pax diskutieren und das BAG anrufen muss (verpasste Slots, verspätete Abflug erfordert schnellerer Turnaround bzw. führt wiederum zu späterem Abflug).
 

AndyRo

Reguläres Mitglied
17.02.2019
77
27
Bevor die Diskussion jetzt zu theoretisch wird:

Wer hat denn Erfahrung mit der praktischen Umsetzung?
Wie ich es gelesen habe wurde "DonBasti" mit Lufthansa unter Berufung auf Ausnahmen in Artikel 8 mitgenommen.
Ich werde es am Wochenende bei Swiss auch probieren und werde dann berichten.

Noch jemand anderes schon Erfahrung? Insbesondere bei Swiss?
Vielen Dank und Grüsse


noch eine Nebenbemerkung: Ich selbst hätte grundsätzlich kein Problem damit bei einem der "Billiganbieter" in Deutschland einen PCR-Test zu machen, um die Mitnahme "abzusichern". Allerdings hatte ich erst kürzlich Corona, und es ist bekannt dass PCR Tests auch noch Wochen/Monate nach überstandener Infektion positiv anzeigen können, weil noch "Virenreste" vorhanden sind. Und genau deswegen möchte ich einen Test vermeiden, ich hab nämlich keine Lust dass der noch positiv ausfällt und ich dann erst recht nicht reisen kann, oder nochmal in Quarantäne muss, oder so... Selbst das BAG rät von erneuten PCR Testungen drei Monate nach der Infektion ab, genau aus diesem Grund...
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Hört hört!
Falls du Jus studiert hast, scheint es sich nicht auszuzahlen. Jedem Erstsemesterstudent werden Auslegungsmethoden eingetrichtert. Die systematische Auslegung orientiert sich an der Gliederung (Abschnitte, Kapitel etc.) eines Gesetzestexts. Das sind [für die, die es brauchen und verstehen] wichtige Bestandteile eines Gesetzestextes.

Die Vorlesungen zu den Themen Bestimmtheitsgrundsatz und lex specialis vs. generalis hast du dann wohl geschwänzt, oder?

Sei es wie es ist, auch wenn deine Ausführungen in der Theorie nicht falsch sind, laufen sie hier konkret aber leer: in welchen Fällen soll denn die Anwendung der Ausnahmen nicht eintreten? Und vor allen Dingen, mit welcher Begründung? Unterschiedliche Adressaten? Überzeugt hinten und vorne nicht!

Zäume das Pferd doch einmal von hinten auf: die Kontrollpflicht der Fluggesellschaften ist eindeutig zur Überprüfung (und de facto auch Durchsetzung) der Testpflicht der Passagiere gedacht, das ergibt sich schon aus der Chronologie der Ereignisse, dem Sinn ja sowieso. Besteht in Ausnahmefällen keine Testpflicht, so erübrigt sich die Kontrolle dieser von selbst (die Überprüfung der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Ausnahme vorbehalten).

Es geht hier, wie eingangs schon gesagt, ja nicht um eine Situation, in der es, in nicht generalisierbaren Einzelfällen zu Widersprüchen innerhalb ein und derselben Verordnung kommen kann, sondern, dass ein Dreh- und Angelpunkt der Verordnung zu einem unlösbaren Problem führt.

Was der Bundesrat hier beabsichtigt hat, sei dahingestellt, dass können nur die beantworten, ebenso ist es nicht wichtig (auch wenn ich dieser Ausführung durchaus folgen würde) wie und mit welchen Konsequenzen die Gerichte entscheiden würden, von der Praxis mal ganz zu schweigen - das ist ohnehin in erster Linie eine politische Frage. Wissen wir beide nicht.

Nur um das klar zu stellend: ich habe diese Figur als haarsträubend bezeichnet, nicht weil es sie nicht gäbe oder sie grundsätzlich nur geringe Relevanz hätte, sondern weil die Anwendung hier im konkreten Fall den Wortlaut komplett auf den Kopf stellen würde und, ohne das jetzt als persönlichen Angriff formulieren zu wollen, die "Rettungsversuche" schon fast etwas Belustigendes haben.


Fakt ist aber, und um nichts anderes ging es, dass die Verordnung verpfuscht wurde. Ich nehme durchaus auch an, dass der Bundesrat die Ausnahmen auf die Einreise auf dem Landweg beschränken wollte, der Gesetzestext gibt das aber nicht nur nicht her sondern besagt unwiderlegbar sogar das Gegenteil.
 

TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
3.658
2.106
ZRH
Die Vorlesungen zu den Themen Bestimmtheitsgrundsatz und lex specialis vs. generalis hast du dann wohl geschwänzt, oder?

Sei es wie es ist, auch wenn deine Ausführungen in der Theorie nicht falsch sind, laufen sie hier konkret aber leer: in welchen Fällen soll denn die Anwendung der Ausnahmen nicht eintreten? Und vor allen Dingen, mit welcher Begründung? Unterschiedliche Adressaten? Überzeugt hinten und vorne nicht!

Zäume das Pferd doch einmal von hinten auf: die Kontrollpflicht der Fluggesellschaften ist eindeutig zur Überprüfung (und de facto auch Durchsetzung) der Testpflicht der Passagiere gedacht, das ergibt sich schon aus der Chronologie der Ereignisse, dem Sinn ja sowieso. Besteht in Ausnahmefällen keine Testpflicht, so erübrigt sich die Kontrolle dieser von selbst (die Überprüfung der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Ausnahme vorbehalten).

Es geht hier, wie eingangs schon gesagt, ja nicht um eine Situation, in der es, in nicht generalisierbaren Einzelfällen zu Widersprüchen innerhalb ein und derselben Verordnung kommen kann, sondern, dass ein Dreh- und Angelpunkt der Verordnung zu einem unlösbaren Problem führt.

Was der Bundesrat hier beabsichtigt hat, sei dahingestellt, dass können nur die beantworten, ebenso ist es nicht wichtig (auch wenn ich dieser Ausführung durchaus folgen würde) wie und mit welchen Konsequenzen die Gerichte entscheiden würden, von der Praxis mal ganz zu schweigen - das ist ohnehin in erster Linie eine politische Frage. Wissen wir beide nicht.

Nur um das klar zu stellend: ich habe diese Figur als haarsträubend bezeichnet, nicht weil es sie nicht gäbe oder sie grundsätzlich nur geringe Relevanz hätte, sondern weil die Anwendung hier im konkreten Fall den Wortlaut komplett auf den Kopf stellen würde und, ohne das jetzt als persönlichen Angriff formulieren zu wollen, die "Rettungsversuche" schon fast etwas Belustigendes haben.


Fakt ist aber, und um nichts anderes ging es, dass die Verordnung verpfuscht wurde. Ich nehme durchaus auch an, dass der Bundesrat die Ausnahmen auf die Einreise auf dem Landweg beschränken wollte, der Gesetzestext gibt das aber nicht nur nicht her sondern besagt unwiderlegbar sogar das Gegenteil.
„Verpfuscht“ und dann doch „unwiderlegbar“. Was jetzt?
Bestimmungsgrundsatz, lex specialis etc. ist bei allen CH Corona-Verordnungen ein heisses Eisen, was aber ein anderer Anknüpfungspunkt ist.

Ich bin bei Dir, dass der gesunde Menschenverstand die VO anders lesen kann (Pferd von hinten aufzäumen). Hilft häufig einfach nicht, weil in der Praxis die Person am Gate entscheidet (vgl. chstan). Und es ist, wie auch schon erwähnt, nicht ungewöhnlich das man sich in der Praxis mit schlecht gedrafteten Gesetzestexten auseinandersetzen muss. Ich kann auch in einem solchen Fall keinem Klienten mit gutem Gewissen raten, er soll sich auf den gesunden Menschenverstand verlassen (BV 190). Damit fällt man vor Gericht häufig auf die Nase.

Für mich ist der Text (leider) klar genug, um eine Unterscheidung zw. Art. 5 und Art. 7/8 zu sehen. Das wiederum führt mich unweigerlich dazu, dass ich niemandem raten kann, einen Flug in die Schweiz ohne PCR Test antreten zu wollen. Wenn man das anders sehen will, be my guest. Einfach nicht jammern, wenn man dann doch nicht mitgenommen wird.
 
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danix

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Aus den Zusammenfassungen der PK des Bundesrates heute:
Neben PCR-Tests sind neu auch Antigenschnelltest als Testnachweis für die Einreise zugelassen.
Wird wohl aber auch erst definitiv nach der Vernehmlassung durch die Kantone wohl auf anfangs März gelten.
Wäre immerhin eine positive Nachricht für Reisende.
 
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DonBasti

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18.07.2016
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Ich habe meine Ansicht, Informationen und Erfahrung (klar, n=1..) bereits geäussert.

Also in Kürze: mit dem Artikel 5 schädigt das BAG die Airlines. Denn selber verlangt es keinen PCR-Test bei der Einreise von D nach CH auf dem Landweg, nur in der Luft (PCR-Testnotwendigkeit wenn aus Sachsen etc. kommend sind bekannt). Art. 7 und 8 erklären alle anderen Abläufe und Ausnahmen. Warum soll also die LH oder LX mir als zahlendem Kunden, wenn ich Art. 8 für mich belegen kann, bestrafen und nicht mitnehmen? Das BAG befreit mich ja auch.
Es ist einfach Schmarrn und unlogisch.
 

rcs

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Die Logik ist ganz einfach: Man möchte Flugreisen (die tendenziell größere Entfernungen überbrücken, als Reisen auf dem Landweg) besonders streng reglementieren. Das ist ja in zahlreichen Ländern Europas der politische Wille, dass man die Mobilität herunterfahren möchte.

Da man die Einreise in vielen Fällen ja nicht verweigern darf, geht man eben den Weg des Beförderungsverbots für die Airlines, wenn eben nicht die (politisch gewollten) engeren Voraussetzungen vorhanden sind.
 

danix

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Die Ausnahmen gelten ab 22.2.2021 auch für Flugpassagiere, wie Travel Inside meldet.
Ebenso gilt neu 24h alter Schnelltest als möglich, es braucht nicht mehr zwingen den im Normalfall viel teureren PCR Test. Transit durch die Schweiz wird gemäss der Meldung von der Testpflicht befreit, es gelten dann wohl die Regeln des Ziellandes.

Meine Meinung: Es war wohl kaum so gemeint, wie viele befürchtet hatten, mir inklusive, aber wie so vieles im Zusammenhang mit Covid-19 Gegenmassnahmen einfach nicht genug durchdacht!
 
Zuletzt bearbeitet:

DonBasti

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18.07.2016
489
43
MUC
Von einer behördlichen Anordnung darf man aber erwarten, dass diese von allen Seiten das Thema beleuchtet haben und belastbare und eindeutige Aussagen enthält.
Das ist hier in meinen Augen vollkommen daneben gegangen.

Ich kann die Anpassungen zum 22.02. mur begrüssen.
 

TrickMcDave

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16.07.2015
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Erwarten darf man immer. Musst dann aber trotzdem mit den Karten spielen, die ausgeteilt wurden.
 

BRo

Aktives Mitglied
20.04.2012
157
169
LSGL
Für die Einreise per Flugzeug in die Schweiz:

Heute wurde die Verordnung leider präzisiert: es braucht grundsätzlich ein negatives Ergebnis, das von einem PCR stammen muss (<72h). Falls dies nicht möglich ist, kann das Boarding mit einem negativen Antigen-/ Schnelltestergebnis erfolgen. Der PCR Test muss in der Schweiz nachgeholt werden.

Extremes Hickhack und chaotische Kommunikation:

https://www.travelnews.ch/reiseanbi...kkurs-treibt-reisebueros-in-den-wahnsinn.html
 
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AndyRo

Reguläres Mitglied
17.02.2019
77
27
Es ist völlig Banane...
Grad die Schweizer, wo man im Oktober bei zehntausend Infektionen täglich einfach mit den Achseln gezuckt hat..

Mit nem roten Banner wurde auf der Seite vom BAG jetzt sogar nochmal präzisiert:
Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten beim
Grenzübertritt, jedoch nicht beim Boarding eines Flugzeugs.”

Und dann später in den FAQ für die genesenen:

Was soll ich tun, wenn mein Test vor dem Rückflug in die Schweiz positiv ist?
Wenn Sie positiv getestet werden, wird Ihnen der Flug verweigert. Sie müssen vor Ort bleiben und sich an die Bestimmungen halten, die dort für angesteckte Personen gelten. Es kann beispielsweise sein, dass Sie sich im Gastland für eine bestimmte Zeit in Isolation begeben müssen und daher nicht reisen dürfen. Die Kosten, die in einer solchen Situation entstehen, müssen Sie selber tragen. Ausser Sie haben eine Reiseversicherung, welche diese Kosten übernimmt oder es gibt eine entsprechende Regelung des Gastlandes. Ausnahme: Wenn Ihr Test nur deshalb positiv ausfällt, weil Sie die Covid-19-Erkrankung kürzlich durchgemacht haben, dürfen Sie trotzdem mitfliegen. Allerdings müssen Sie mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass Sie sich in den letzten drei Monaten mit dem Coronavirus angsteckt haben und geheilt sind.”

Völlig bekloppt: De facto macht es als geheilter in den ersten drei Monaten keinen Sinn einen Test zu machen: Wenn er negativ ist darf ich in den Flieger, und wenn er positiv ist darf ich als geheilter auch rein! Wahnsinn!

Am Flughafen wird so getan als wäre man im Seuchenzentrum und das Ende der Menschheit steht bevor. Und am Zürichsee ist high life bei bestem Wetter, ohne Masken und Volksfeststimmung, die Leute hocken dicht an dicht...

Sorry, musste mal raus :)






 
Zuletzt bearbeitet:

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Danke AndyRo, Du bringst es auf den Punkt.

Ist die Mentalität hier, keine Ahnung warum:
"Ich zahle schliesslich Steuern, also bin ich frei und lasse mir von niemandem etwas sagen..."

Versteh einer warum.
 

AndyRo

Reguläres Mitglied
17.02.2019
77
27
So, kurzes update:

Nachdem gestern das BAG mit diesen News um die Ecke kam hab ich gestern noch nen Antigentest (war negativ) und nen PCR test gemacht (ergebnis noch nicht da).
Man hat mich dann am Flughafen abgewiesen, mit Hinweis auf den fehlenden PCR test.
Meine Bescheinigung vom Kantonsärztlichen Dienst in Zürich (die mir vor zwei Wochen geschrieben haben ich könne mit der Covid19-Krankheitsbescheinigung ohne Test reisen) wurde geflissentlich ignoriert. Genauso wie der Hinweis es mache bei mir als Genesenem sowieso keinen Unterschied welches Ergebnis der Test zeigt.
”Ab morgen könne ich mit dem Antigentest ja reisen”.....

Wie ja hier hinreichend debattiert: Formal ist die Vorgehensweise natürlich korrekt. Aber durch dieses Gebahren verspielt man natürlich jegliche Akzeptanz und Verständnis bei der Bevölkerung für die Regelungen. Bekloppt....
 

chrigu81

Erfahrenes Mitglied
16.02.2016
1.261
1.154
Zürich
Zu Beginn der Pandemie waren wir in der Schweiz ja noch ein Herd der Vernunft. Es wurde grösstenteils auf Aktionismus verzichtet. Mit dem aktuellen Theater bei der Flugreise Verordnung macht man sich nur noch lächerlich. Seit diesen Mutanten mischen wir in Sachen Aktionismus nun auch ganz vorne mit. Wir können stolz auf uns sein! Die PCR Testindustrie hat wie im anderen Faden von SOG beschrieben ganze Arbeit geleistet.
Naja, immerhin haben wir bei der Skiweltmeisterschaft gut abgeschnitten. Freuen wir uns halt daran...
 
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i_miss_flying

Erfahrenes Mitglied
10.02.2021
1.136
2.484
Ist ja alles schön und gut, aber gibt es auch irgendwann eine Regel, wie es mit Impfung ist?
Ich verstehe nicht, warum man selbst mit Impfung noch die ganzen Tests braucht.... Ich verstehe aktuell weder, warum man trotz Impfung bei Einreise in die Schweiz den PCR Test braucht, noch verstehe ich, warum ich dann bei Rückreise nach Frankfurt nach 2 Tagen für 10 bzw. Tage in Quarantäne muss....
Das ist für mich das, was mich an der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit zweifeln lässt, insbesondere jetzt, wo man weiß, dass man als Geimpfter auch nicht mehr ansteckend ist.