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Die diskutierten Regeln gelten für Flüge IN die Schweiz.
Innerschweiz kein Problem, kein Test.
Innerschweiz kein Problem, kein Test.
Ich versuche in dieser Situation den Transit in Zürich zu vermeiden. Ansonsten muss ich halt vorher einen Test machen. Ist ja grundsätzlich auch kein Problem, wenn man die Bestimmungen kennt und genügend Vorlaufzeit hat. Danke für die Erklärungen.
Folgende Personen müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stunden mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist:
[...]
b.
Personen, die mit dem Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.
(meine Hervorhebungen)Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 (meine Hinzufügung: ohne Einschränkungen) ausgenommen sind Personen: [...]
Hört hört!Na die Logik erklärst du mir dann sicher:
Im Artikel 7 wird den Reisenden folgende Pflicht auferlegt:
Artikel 8 formuliert dazu dann eine Reihe an Ausnahmen:
(meine Hervorhebungen)
Bitte erkläre mir, weshalb der Bund AUSDRÜCKLICHE Ausnahmen für HAARGENAU diesen Fall formuliert, das dann aber selbst mit der Kontrollpflicht durch die Fluggesellschaften unterläuft. Das ist ja kein unvorsichtig gesetztes Komma oder eine unglücklich gewählte Formulierung - Nein, da wurden ganz dezidiert und gewollte Ausnahmeregelungen aufgestellt.
Vielleicht wollte der Bund es tatsächlich so, wie du sagst. Dann hat er halt Artikel 8 an die Wand gefahren - da helfen auch keine haarsträubenden Erklärungsversuche mit irgendwelchen Abschnitten.
Hört hört!
Falls du Jus studiert hast, scheint es sich nicht auszuzahlen. Jedem Erstsemesterstudent werden Auslegungsmethoden eingetrichtert. Die systematische Auslegung orientiert sich an der Gliederung (Abschnitte, Kapitel etc.) eines Gesetzestexts. Das sind [für die, die es brauchen und verstehen] wichtige Bestandteile eines Gesetzestextes.
„Verpfuscht“ und dann doch „unwiderlegbar“. Was jetzt?Die Vorlesungen zu den Themen Bestimmtheitsgrundsatz und lex specialis vs. generalis hast du dann wohl geschwänzt, oder?
Sei es wie es ist, auch wenn deine Ausführungen in der Theorie nicht falsch sind, laufen sie hier konkret aber leer: in welchen Fällen soll denn die Anwendung der Ausnahmen nicht eintreten? Und vor allen Dingen, mit welcher Begründung? Unterschiedliche Adressaten? Überzeugt hinten und vorne nicht!
Zäume das Pferd doch einmal von hinten auf: die Kontrollpflicht der Fluggesellschaften ist eindeutig zur Überprüfung (und de facto auch Durchsetzung) der Testpflicht der Passagiere gedacht, das ergibt sich schon aus der Chronologie der Ereignisse, dem Sinn ja sowieso. Besteht in Ausnahmefällen keine Testpflicht, so erübrigt sich die Kontrolle dieser von selbst (die Überprüfung der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Ausnahme vorbehalten).
Es geht hier, wie eingangs schon gesagt, ja nicht um eine Situation, in der es, in nicht generalisierbaren Einzelfällen zu Widersprüchen innerhalb ein und derselben Verordnung kommen kann, sondern, dass ein Dreh- und Angelpunkt der Verordnung zu einem unlösbaren Problem führt.
Was der Bundesrat hier beabsichtigt hat, sei dahingestellt, dass können nur die beantworten, ebenso ist es nicht wichtig (auch wenn ich dieser Ausführung durchaus folgen würde) wie und mit welchen Konsequenzen die Gerichte entscheiden würden, von der Praxis mal ganz zu schweigen - das ist ohnehin in erster Linie eine politische Frage. Wissen wir beide nicht.
Nur um das klar zu stellend: ich habe diese Figur als haarsträubend bezeichnet, nicht weil es sie nicht gäbe oder sie grundsätzlich nur geringe Relevanz hätte, sondern weil die Anwendung hier im konkreten Fall den Wortlaut komplett auf den Kopf stellen würde und, ohne das jetzt als persönlichen Angriff formulieren zu wollen, die "Rettungsversuche" schon fast etwas Belustigendes haben.
Fakt ist aber, und um nichts anderes ging es, dass die Verordnung verpfuscht wurde. Ich nehme durchaus auch an, dass der Bundesrat die Ausnahmen auf die Einreise auf dem Landweg beschränken wollte, der Gesetzestext gibt das aber nicht nur nicht her sondern besagt unwiderlegbar sogar das Gegenteil.
Wird wohl aber auch erst definitiv nach der Vernehmlassung durch die Kantone wohl auf anfangs März gelten.Neben PCR-Tests sind neu auch Antigenschnelltest als Testnachweis für die Einreise zugelassen.