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Hoeneß-Anwalt Feigen sagt auch, dass die Verteidigung von den Zahlen keineswegs überrascht gewesen sei."Wir sind ja nicht dämlich!", sagte Feigen und betonte zudem: "In der Selbstanzeige, die Herr Hoeneß am 17. Januar 2013 eingereicht hat, sind sämtliche Zahlen bereits enthalten." Die Zahlen gehen nach Ansicht Feigens auch aus der Selbstanzeige vom 18. Januar 2013 hervor.
Feigen hat offensichtlich wenig strategische Verteidigungsoptionen und die von ihm gewählte Option scheint darin zu bestehen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige mit allen Mitteln zu beweisen. Insofern darf er jetzt natürlich nicht zugeben, dass ihn irgendeine Zahl plötzlich überrascht. Zu beneiden ist er allerdings angesichts der Fakten, die sicherlich auch für ihn jetzt noch überraschend hinzukommen sicherlich nicht. Und selbst bei einer Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige ist immer noch fraglich, wie diese zu einer Straffreiheit i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 371 Abs. 3 führen sollte. § 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung - dejure.org