Auch in einem Rechtsstaat darf der gesunde Menschenverstand Anwendung finden.
Nun in Verwaltungsrecht muss es zunächst einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Staates oder aus einem öffentlich rechtlichen Vertrag /Kostenübernahmeerklärung?, wirksam?) geben. Sonst ist erst einmal gar nichts geschuldet.
Im Verwaltungsrecht ist das wie beim Sams. Ungenau gewünscht = Pech gehabt. Übersetzt, keine Rechtsgrundlage = Pech gehabt.
Kollege meilenfreund vertritt zur Frage der Rechtsgrundlage:
Rechtlich wäre diese nicht erforderlich gewesen, da die Erstattungspflicht sich aus §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2 KonsG ergibt. Die Unterzeichnung kann meines Erachtens nicht dazu führen, dass Betroffene damit darauf verzichtet haben, einen Erlass wegen besonderer persönlicher Verhältnisse nach § 6 Abs. 2 S. 2 KonsG geltend zu machen, da zu diesem Zeitpunkt weder die Kosten noch die persönlichen Verhältnisse zu Zeitpunkt der Einforderung der Kosten bekannt waren.
Nun kann man sich aber bereits die Frage stellen, ob die genannten Vorschriften überhaupt anwendbar sind, weil ja nicht die Konsularbeamten vor Ort tätig geworden sind, sondern das AA Rettungsflüge organisiert hat. Also ist der Anwendungsbereich des Konsulargesetzes bereits eröffnet (ich muss das nicht wissen, das wäre ggf. Aufgabe des VG Berlin).
Die Frage der Kostentragungspflicht für Rettungsaktionen nach Geiselnahmen wurde durch alle Instanzen getrieben. Das VG Berlin hat seinerzeit einen Kostenerstattungsanspruch aus § 5 KonsularG verneint. OVG und BVerwG sahen das anders. In der Literatur wurde die Frage auch diskutiert (
https://www.zaoerv.de/66_2006/66_2006_4_a_789_818.pdf). Also nichts was einfach so beiseite zu wischen ist. Außerdem ist es so, dass die Höhe des Forderungsbetrages ermessensfehlerfrei bestimmt sein muss.
Ich teile die Auffassung, dass die Beträge wohl moderat sind und man sich vielleicht unter moralischen Gesichtspunkten nicht aus Prinzip streiten sollte. Aber das ganze mit angeblich gesundem Menschenverstand abzutun, erscheint mir doch recht vermessen. Und warum sollte man Leute, die mit einem ernsthaften Anliegen kommen, aus der Kanzlei schmeißen? Vielleicht haben die Betreffenden ja tatsächlich derzeit das Geld nicht, weil sie unverschuldet im Lauf des Jahres in eine Notlage geraten sind. Nicht alles sind so drauf, wie der Mitforist, der sich über das Essen beschwert hat.