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Habe große Zweifel, ob das mit der EU-VO vereinbar ist, die ja auf die Buchungsbestätigung abstellt, um in den Anwendungsbereich zu kommen.
Nicht nur.
Ob der Anwendungsbereich von VO (EU) Nr. 261/2004 eröffnet ist, hängt auch davon ab, wie man - außer für den Fall der Annullierung - den Begriff der "Abfertigung" iSv Art. 3 Abs. 2 VO ("Anwendungsbereich") versteht. Hierzu ein Blick in die englische Textfassung:
Paragraph 1 shall apply on the condition that passengers:
(a) have a confirmed reservation on the flight concerned and, except in the case of cancellation referred to in Article 5, present themselves for check-in