Wenn alles schiefgeht - Downgrade + 8 Std. Verspätung | Ansprüche?

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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.019
1.109
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Meiner Meinung nach nicht. Das die Störung auslösende Segment ist dasjenige der UA, das weder persönlich (weil UA kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist) noch örtlich (weil innerhalb der USA) in den Geltungsbereich der VO fällt.

Die entgegengesetzte Ansicht

bräuchte der Erläuterung.

Nun, ich kenne zwar kein Urteil bei komplett vergleichbarer Situation, aber der quasi umgekehrte Fall einer Verspätung durch nicht-EU-Airline auf nicht-EU-leg auf einem EU-airline Ticket bei Reisestart in der EU wurde bekanntlich vom EuGH zu Lasten der ticketverkaufenden EU-airline entschieden. Das Urteil ging hier im Forum erstaunlicherweise fast unter, obwohl es aus meiner bescheidenen Laiensicht wirklich elementar ist. Es wurde das Prinzip"ein Flug" auf die Spitze getrieben und es wurde die Verantwortung für die Entschädigung weg von der leg-ausführenden Airline hin zur verkaufenden Vertragsairline geschoben. Letzteres hat glaube ich der BGH immer ausgeschlossen (entspricht ja auch absolut nicht dem Wortlaut der VO) und der BGH wäre wahrscheinlich allein deswegen schon zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der EuGH hat ganz bewusst nach Sinn der Verordnung entschieden. Und genau den drückt der OP ja aus mit der Aussage, er habe einen Flug nach München bei LH gebucht und sei 7h verspätet und downgraded angekommen...

Also, da es quasi die umgekehrte Reihenfolge ist, ist das nicht direkt vollständig vergleichbar. Ich denke aber schon, dass der EuGH hier genau so entscheiden würde....

Ich würde mich allerdings darauf einstellen, dass LH frühestens ab Klageerhebung zahlt....
 
Zuletzt bearbeitet:

ek046

Erfahrenes Mitglied
29.05.2013
3.345
882
Nun, ich kenne zwar kein Urteil bei komplett vergleichbarer Situation, aber der quasi umgekehrte Fall einer Verspätung durch nicht-EU-Airline auf nicht-EU-leg auf einem EU-airline Ticket bei Reisestart in der EU wurde bekanntlich vom EuGH zu Lasten der ticketverkaufenden EU-airline entschieden. Das Urteil ging hier im Forum erstaunlicherweise fast unter, obwohl es aus meiner bescheidenen Laiensicht wirklich elementar ist. Es wurde das Prinzip"ein Flug" auf die Spitze getrieben und es wurde die Verantwortung für die Entschädigung weg von der leg-ausführenden Airline hin zur verkaufenden Vertragsairline geschoben. Letzteres hat glaube ich der BGH immer ausgeschlossen (entspricht ja auch absolut nicht dem Wortlaut der VO) und der BGH wäre wahrscheinlich allein deswegen schon zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der EuGH hat ganz bewusst nach Sinn der Verordnung entschieden. Und genau den drückt der OP ja aus mit der Aussage, er habe einen Flug nach München bei LH gebucht und sei 7h verspätet und downgraded angekommen...

Also, da es quasi die umgekehrte Reihenfolge ist, ist das nicht direkt vollständig vergleichbar. Ich denke aber schon, dass der EuGH hier genau so entscheiden würde....

Ich würde mich allerdings darauf einstellen, dass LH frühestens ab Klageerhebung zahlt....


Ich denke auch, dass hier was gehen könnte. Auf dem Hinweg zählt es ja auch...

"Kommt es bei einer Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, zu einer großen Verspätung bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, so ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden (Az.: C-502/18 und andere)."

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung...teilfluegen-flugverbindung-airline-drittstaat
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Ich denke auch, dass hier was gehen könnte. Auf dem Hinweg zählt es ja auch...

"Kommt es bei einer Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, zu einer großen Verspätung bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, so ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden (Az.: C-502/18 und andere)."

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung...teilfluegen-flugverbindung-airline-drittstaat
Genau diese Logik verbietet die Anwendung auf den Fall des TO. Der EuGH hatte zu entscheiden in der Konstellation, in der alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO für das erste Leg (EU Airline PLUS Abflug ab EU) gegeben waren. In dem Fall des TO ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil Inlandsflug mit US Airline. Das ist hier nicht einfach „der umgedrehte Fall“.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.019
1.109
Genau diese Logik verbietet die Anwendung auf den Fall des TO. Der EuGH hatte zu entscheiden in der Konstellation, in der alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO für das erste Leg (EU Airline PLUS Abflug ab EU) gegeben waren. In dem Fall des TO ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil Inlandsflug mit US Airline. Das ist hier nicht einfach „der umgedrehte Fall“.
Doch, dürfte anwendbar sein. Lies Dir den Wortlaut des Urteils durch. Für den EuGH gibt es überhaupt keine legs mehr. Das ist ein Flug, gebucht bei einer EU Airline, die auch noch den Flug in die EU hinein durchführt. Welche Hilfsmittel sich eine EU Airline zur Erfüllung des Flugversprechens hernimmt, ist dem EuGH völlig egal.
Alles andere als eine Bestätigung der Ansprüche würde mich extrem wundern.

Aber grundsätzlich hast Du Recht, es ist ein anderer Fall und man müsste es durchfechten.
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.392
639
Die Erstattung bezüglich des Downgrades dürfte übrigens dem Arbeitgeber zustehen.

Das wird unterschiedlich gesehen und hängt vom Arbeitgeber ab. Wir hatten hier auch schon den Fall, und unsere Reisestelle vertritt die Ansicht, dass die Entschädigung dem Reisenden zusteht, schließlich ist ihm ja der Schaden entstanden.

Aber wie gesagt, bitte mit dem Arbeitgeber diskutieren. Ein einfaches "nein" tut es nicht.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Doch, dürfte anwendbar sein. Lies Dir den Wortlaut des Urteils durch. Für den EuGH gibt es überhaupt keine legs mehr.
Sorry, das ist einfach nicht richtig, sondern eine absolute Überspannung der Rechtsprechung.

Das ist ein Flug, gebucht bei einer EU Airline, die auch noch den Flug in die EU hinein durchführt. Welche Hilfsmittel sich eine EU Airline zur Erfüllung des Flugversprechens hernimmt, ist dem EuGH völlig egal.
Auch nicht richtig. Bei wem irgendwas gebucht war, ist schon immer egal. Es kam und kommt auf das ausführende Luftfahrtunternehmen an.

Alles andere als eine Bestätigung der Ansprüche würde mich extrem wundern.
Mich schon.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.019
1.109
Auch nicht richtig. Bei wem irgendwas gebucht war, ist schon immer egal. Es kam und kommt auf das ausführende Luftfahrtunternehmen an.

.

Hmm, das besagte Urteil hast Du gelesen? Etihad war ausführende Airline, die die Verspätung verursacht hatte. Auf einem Leg von Abu Dhabi nach Bangkok. Aber zahlen musste České aerolinie, die mit dem Leg nichts zu tun hatten, außer dass sie das Ticket soweit ich weiß mit code share verkauft haben.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
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TXL
Hmm, das besagte Urteil hast Du gelesen? Etihad war ausführende Airline, die die Verspätung verursacht hatte. Auf einem Leg von Abu Dhabi nach Bangkok. Aber zahlen musste České aerolinie, die mit dem Leg nichts zu tun hatten, außer dass sie das Ticket soweit ich weiß mit code share verkauft haben.

Gelesen, verstanden und den - wesentlichen! - Unterschied oben dargestellt.
 

Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.019
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Na denn.

Ich gebe Dir in einem Punkt Recht: Der EuGH nennt České aerolinie auch für das zweite Leg "Ausführende Airline".

Ich verstehe Deinen Punkt, dass das im Fall hier bei United- Zubringer nicht LH sein soll aber nicht.

Nach EuGH Definition ist der Flug des TO eindeutig ein Flug gewesen, vom ersten Startflughafen bis zum Ziel in Deutschland. Eine Deutsche Airline hat den PAX nach Deutschland geflogen. Damit kann aus meiner Sicht mit der Doktrin der Legs als einen Gesamtflug das ganze Ding nur unter die VO fallen.
Dann betont der EuGH, dass eine Airline, die die vertragliche Transportverpflichtung mittels Codeshare an eine andere Airline abgibt, gegenüber dem Vertragspartner ( PAX) weiterhin als Ausführende Airline i.S. der VO agiert.

Also ich sehe reichlich Gründe für einen kompletten LH Flug hier. Und nirgendwo kann ich erkennen, dass bei umgedrehter Legreihenfolge sich an den genannten Sachverhalten etwas ändern sollte.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.304
511
VIE
Wo hast du die Info her, dass das erste Leg ein LH Codeshare war?
Ich kann dies aus der Beschreibung nicht entnehmen. Das von dir angesprochene Urteil bezieht sich ja auf Codeshare.
 

Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
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Wo hast du die Info her, dass das erste Leg ein LH Codeshare war?
Ich kann dies aus der Beschreibung nicht entnehmen. Das von dir angesprochene Urteil bezieht sich ja auf Codeshare.
Habe ich hier so verstanden: https://www.vielfliegertreff.de/luf...8-std-verspaetung-ansprueche.html#post3013702

Demnach war es ein LH Ticket. Und es muss alles auf einem Ticket gewesen sein, sonst wäre das TATL Leg ja nicht mal umgebucht worden.
Ob der United-Zubringer jetzt mit LH Flugnummer oder mit UA Flugnummer auf dem Ticket stand, müsste tatsächlich noch mal klargestellt werden. Wobei selbst im Falle einer UA Flugnummer UA als Gehilfe der LH zur Erfüllung des LH Beförderungsvertrags gewertet werden kann. Expressis verbis müsste das aber sicher im Zweifel ein Gericht bestätigen.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ob man EuGH (České aerolinie a.s.) v. 11.7.2019 wirklich spiegelbildlich (Abflugs- und Zwischenlandungs- in einem Drittstaat und Ankunftsflughafen in einem Mitgliedstaat) übertragen werden kann, ist noch nicht entschieden. Die gute Nachricht: Möglich, dass der EuGH hierzu bald Gelegenheit bekommt. Das AG Frankfurt aM (29 C 2463/18 [97]) hat den EuGH um Vorabentscheidung hinsichtlich des Ausgleichszahlungsanspruchs nach Art. 7 Fluggastrechte-VO ersicht. Das Gericht legte die Frage vor, ob einem Pax, welcher aufgrund eines geringfügig verspäteten Zubringerflugs (Phuket – Singapur) seinen direkten Anschlussflug (Singapur – Frankfurt/Main) verpasse und deshalb sein Endziel mit einer Verzögerung von drei Stunden oder mehr erreiche, auf Grundlage dieser Vorschrift auch dann ein Anspruch zustehe, wenn die betreffenden Flüge zwar einheitlich gebucht, aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden seien. Bejahendenfalls möchte das AG Frankfurt a. M. wissen, ob sich der Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation gem. Art. 2 Buchst. b, 5 Buchst. c sowie Art. 7 des Sekundärrechtsakts zumindest auch gegen diejenige Airline richte, welche zwar nicht den verspäteten Zubringerflug (Phuket – Singapur), aber den selbst nicht verspäteten direkten Anschlussflug (Singapur – Frankfurt/Main) ausgeführt habe und über welche die einheitliche Buchung der gesamten Flugkette erfolgte.

Der TO kann natürlich versuchen, den Anspruch bei LH durchzusetzen. Vor einer etwaigen anschließenden Klageerhebung würde ich aber wohl noch Zeit verstreichen lassen, um zu sehen, wohin in der Rspr die Reise in dieser Frage geht. Da besteht angesichts der Verjährungsregeln keine Eile.

Ich würde mich allerdings darauf einstellen, dass LH frühestens ab Klageerhebung zahlt....
Das entspricht nicht meiner Erfahrung. Tatsächlich wehrt sich LH wesentlich häufiger und intensiver als andere, insbesondere wenn die Kollegen aus Oberursel mit der Sache befasst sind. Da wundere ich mich manchmal über die Vehemenz in vermeintlich "einfachen" Angelegenheiten.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.019
1.109
Vielen Dank für die Info zu dem neuen Fall! Schön, dass das AG Frankfurt da gleich den EuGH gefragt hat. Wie der BGH entschieden würde, kann man sich vorstellen.

Wenn der EuGH hier gegen den PAX entscheiden sollte, wäre ich auf die Begründung doch arg gespannt....


edit:

Aber mal so an die Juristen hier: Wie soll der EuGH die beiden Fragen des AG Frankfurt mit nein beantworten können angesichts bisheriger Entscheidungen?

Das ganze steht und fällt doch mit dem "ein-Flug"-Prinzip. Das hat der EuGH doch wirklich mehrfach und in aller Deutlichkeit gesagt: Wenn eine Airline auf einem Ticket einen Flug von A nach B verkauft, dann ist das aus Sicht der Verordnung auch dann ein einziger Flug, wenn dafür mehrmals umgestiegen werden muss. Ausdrücklich auch mit Umstiegen außerhalb der Gemeinschaft. Den Flug aus der EU heraus hier anders (nämlich als einen Flug) zu behandeln als den Flug in die EU hinein, dafür kann ich keinen sachlichen oder juristischen Grund sehen. Wenn mir jemand, der der Meinung ist, es bestünde kein Anspruch nach VO in diesen hier diskutierten Fällen, schlüssig erklären kann, warum es in diesen Fällen kein einzelner Flug nach VO sein soll, dann mach ich auch einen Rückzieher und sage ja, hier gibbet nichts.

Der Punkt dabei ist doch wiederum: Ein einzelner Flug kann nur entweder insgesamt unter die VO fallen oder insgesamt nicht. Es kann keinen Anspruch für einen halben Flug geben und für die andere Hälfte nicht. Ich glaube, das ist auch völlig unstrittig.

Der nächste Punkt ist: Auch hier im Forum dürfte jeder akzeptieren, dass das leg in die EU hinein, verkauft von, auf einem Ticket von und ausgeführt von einer EU-Airline, unter die Verordnung fällt. Das war für alle auch vor allen EuGH-Entscheidungen denke ich unstrittig.

So, und nun? Ich habe hier einen Flug, dessen wesentlicher Teil auch nach absolut streng ausgelegtem Wortlaut unter die VO fällt und gleichzeitig eine mehrfache höchstrichterliche Entscheidung, dass eine Buchung von A nach B immer ein einzelner ganzer Flug ist, egal, wie oft umgestiegen wird.

Damit kann das ganze Ding nur noch unter die VO fallen. Warum sollte der EuGH so von seinen Prinzipien abweichen, nur weil es außerhalb der EU los geht?

Die zweite Frage des AG Frankfurt ist doch eh in der Form schon beantwortet: Die Ticketing-Airline ist für in ihrem Auftrag handelnde andere Airlines verantwortlich und aus Sicht ihres Vertragspartners Passagier, der ja auch nur mit der Ticketing-Airline einen direkten Beförderungsvertrag abschließt, ausführende Airline im Sinne der Verordnung. Diese Aussage wurde vom EuGH ganz generell getroffen. Auch hier kann ich bezüglich der Richtung nicht erkennen, warum das einen Unterschied machen sollte.

Spannend wird da aus meiner Sicht eher, ob demnächst nicht auch z.B. innerhalb Europas ausführende (in unserem klassischen Sinne) codeshare-Partner an die Ticketing-Airline verweisen für Ansprüche. Für die LH-Group ja vielleicht nicht so uninteressant, weil LX ja ein bisschen schwierig ist bezüglich den Ansprüchen. Wenn z.B. EW den codeshare-Anschluss von Zürich nach z.B. Köln nicht pünktlich hinbekommt, könnten sie enspannt auf LX verweisen und man müsste in der Schweiz versuchen, aktuelles EU-Recht durchzusetzen, was bekanntlich schwierig ist.

Für Flüge mit Tickets einer EU-Airline, insbesondere wenn diese EU-Airline auch noch den Fluganteil in die Gemeinschaft selber durchführt und das leg außerhalb der EU als codeshare durchgeführt wird, kann ich mir kein anderes Urteil vorstellen, als dass die ticketausstellende EU-Airline zahlen muss.

Eher klärungsbedürftig wären wohl etwas exotischere Geschichten. Bleibt die verkaufende und ticketausstellende Airline auch dann ausführende Airline, wenn sie selber nichts an dem Flug durchführt? Keine Ahnung, ob es solche Tickets gibt. Aber zumindest habe ich mal ein LH-Ticket mit ANA-Flug unter ANA- (NH)-Flugnummer gehabt. Das leg war zwar nur raus aus der EU (DUS-NRT), so dass die VO so oder so gegolten hätte und zurück (KIX-FRA) gings mit LH, aber wenn ich damals meine Reise genau andersherum auf LH-Ticket gebucht hätte (FRA-KIX mit LH;NRT-DUS mit ANA), hätte für das return-leg die VO trotzdem gegolten? Früher hätte ich immer kategorisch nein gesagt, heute wäre ich mir nicht mehr so sicher.
Ebenfalls nicht wirklich klar ist der umgekehrte Fall. Man hat z.B. ein United-Ticket für einen LH-Flug nach Deutschland. LH fliegt einen Tag später als geplant. Hat man nun einen Anspruch gegen die physisch ausführende Airline oder hat man keinen Anspruch, weil die ticket-ausstellende Airline die "ausführende Airline" ist? Das finde ich jetzt eher alles unklar. Aber die hier diskutierten Fälle? Die finde ich jetzt eher klar.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Aber mal so an die Juristen hier: Wie soll der EuGH die beiden Fragen des AG Frankfurt mit nein beantworten können angesichts bisheriger Entscheidungen?

Das ganze steht und fällt doch mit dem "ein-Flug"-Prinzip. Das hat der EuGH doch wirklich mehrfach und in aller Deutlichkeit gesagt: Wenn eine Airline auf einem Ticket einen Flug von A nach B verkauft, dann ist das aus Sicht der Verordnung auch dann ein einziger Flug, wenn dafür mehrmals umgestiegen werden muss. Ausdrücklich auch mit Umstiegen außerhalb der Gemeinschaft. Den Flug aus der EU heraus hier anders (nämlich als einen Flug) zu behandeln als den Flug in die EU hinein, dafür kann ich keinen sachlichen oder juristischen Grund sehen. Wenn mir jemand, der der Meinung ist, es bestünde kein Anspruch nach VO in diesen hier diskutierten Fällen, schlüssig erklären kann, warum es in diesen Fällen kein einzelner Flug nach VO sein soll, dann mach ich auch einen Rückzieher und sage ja, hier gibbet nichts.

Der Punkt dabei ist doch wiederum: Ein einzelner Flug kann nur entweder insgesamt unter die VO fallen oder insgesamt nicht. Es kann keinen Anspruch für einen halben Flug geben und für die andere Hälfte nicht. Ich glaube, das ist auch völlig unstrittig.

Der nächste Punkt ist: Auch hier im Forum dürfte jeder akzeptieren, dass das leg in die EU hinein, verkauft von, auf einem Ticket von und ausgeführt von einer EU-Airline, unter die Verordnung fällt. Das war für alle auch vor allen EuGH-Entscheidungen denke ich unstrittig.

So, und nun? Ich habe hier einen Flug, dessen wesentlicher Teil auch nach absolut streng ausgelegtem Wortlaut unter die VO fällt und gleichzeitig eine mehrfache höchstrichterliche Entscheidung, dass eine Buchung von A nach B immer ein einzelner ganzer Flug ist, egal, wie oft umgestiegen wird.

Damit kann das ganze Ding nur noch unter die VO fallen. Warum sollte der EuGH so von seinen Prinzipien abweichen, nur weil es außerhalb der EU los geht?

Mit dem Versuch einer Einordnung: Das Vorlageersuchen erfolgte kurz vor der EuGH Entscheidung in der Sache Ceske aus dem August 2019. Man darf also nicht unterstellen, dass die vorlegende Abteilung das Wissen hatte, das wir nun haben. Im Übrigen darf man die Erwartungen an die Amtsgerichte wohl nicht überspannen: Nicht jede/r Einzelrichter/in wird sich in Rechtsfortbildung probieren und ohne Weiteres Umkehrschlüsse aus EuGH Rechtsprechung ziehen wollen, insbesondere wenn er/sie kaum in der Materie tief drinsteckt und/oder Entwicklungen hierzu nicht verfolgt. Da kann das Vorlageersuchen ein praktisches Werkzeug sein, auch weil sich Streitigkeiten häufig überraschend schnell erledigen, sobald die Sache in Luxemburg liegt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Der Ausgangspost und die sich anschliessenden Fragen waren juristischer Natur. Da kann ich kein Kapern erkennen, wenn versucht wird, Antworten zu geben. Im Technik Thread tummeln sich halt Foristen mit technischem Sachverstand und im Tatort Thread mutmaßlich Krimifans.
 

Tirreg

Rutscher des Grauens
08.03.2009
7.813
3.034
FRA
Blöde Frage hinsichtlich Downgrade Compensation:

Wenn ich bereits in TUS umgebucht werde und auf dem neuen Langstreckenflug keine Premium Eco (oder whatever) mehr frei ist, ist das denn Downgrade Compensation-fähig? In dem Fall erfolgte ja kein unfreiwilliges Downgrade, weil der gebuchte Flug in der Klasse überbucht war, sondern es erfolgte gar keine Buchung in der Klasse, da diese nicht zur Verfügung stand...
 

Individualurlauber

Erfahrenes Mitglied
30.12.2011
2.729
19
Und wieder ein Thread den die fliegenden Anwälte gekapert haben. :rolleyes:

Schade für den TE dass hier kein US-amerikanischer Anwalt mitliest:D. Dem Arzt, der die Flugtauglichkeit bescheinigt hat, sind doch bestimmt ein paar Dollar aus den Rippen zu leiern. Weil wenn ein Zehnstundenflug einen fünftägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat, war die Verletzung wohl doch schwerer als angenommen
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.774
12.919
FRA/QKL
Der Ausgangspost und die sich anschliessenden Fragen waren juristischer Natur. Da kann ich kein Kapern erkennen, wenn versucht wird, Antworten zu geben. Im Technik Thread tummeln sich halt Foristen mit technischem Sachverstand und im Tatort Thread mutmaßlich Krimifans.
Das Problem ist dass die juristischen Scharmützel sehr ermüdend zu lesen sind und sich in vermeintlichen Kleinigkeiten verlieren. Es mag in der Natur der Dinge liegen, aber von außen betrachtet ist es immer wieder schwere Kost.

Und das schreibe ich als jemand der sich beruflich sehr häufig mit Verträgen und Vertragsklauseln beschäftigen muss.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.774
12.919
FRA/QKL
Weil wenn ein Zehnstundenflug einen fünftägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat, war die Verletzung wohl doch schwerer als angenommen
Über diesen Arzt bin ich auch sehr überrascht, gerade in USA mit höheren Risiken bei Fehldiagnosen. Ebenso überraschend die BG Anforderung den Patienten so schnell wie es geht nach DE zu bringen. Da sind wohl einige Sachen etwas unglücklich zusammengekommen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das Problem ist dass die juristischen Scharmützel sehr ermüdend zu lesen sind und sich in vermeintlichen Kleinigkeiten verlieren. Es mag in der Natur der Dinge liegen, aber von außen betrachtet ist es immer wieder schwere Kost.

Wie gesagt: Dieser Thread ist seit seiner Erstellung und damit ab Tag 1 ein juristischer, weil der TO eine rechtliche Fragestellung hatte. Auf dieser Grundlage wird diskutiert. Daran muss man ja nicht teilhaben. Aber sich darüber zu beschweren ist mE in etwa so, als ginge man ins Stadion, um dann zu kritisieren, dass Fußball ein ermüdendes Spiel sei.
 

ek046

Erfahrenes Mitglied
29.05.2013
3.345
882
Eher klärungsbedürftig wären wohl etwas exotischere Geschichten. Bleibt die verkaufende und ticketausstellende Airline auch dann ausführende Airline, wenn sie selber nichts an dem Flug durchführt? Keine Ahnung, ob es solche Tickets gibt.

Die gibt (bzw. gab) es mittlerweile auch... Es wurden z.B. ab 01.11. Flucktickets von FRA nach RMF von einer "virtuellen" Airline namens "Involatus" (https://www.involatus.com/) verkauft. Metall und Crew ist dann aber z.B. LH. Entsprechende Flüge wurden dann auch bei den gängigen Flugsuchmaschinen unter Airline "Involatus" geführt.

Edit: Sie sind mittlerweile verschwunden aus den Suchmaschinen.
 
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Carotthat

Howard Johnson Fanboy
17.07.2012
4.887
1.597
Howard Johnson
Vielleicht kann ja der OP die Kopfverletzung (hört sich nach ner Kopfplatzwunde??? an) oder wieauchimmer ein bißchen Details hinzufügen.
Würde mich schon interessieren - wenn denn die Auslandsreisekrankenversicherung involviert war - wer das fit2fly ausgesprochen hatte.
Weil dann sollte ja eigentlich ein gänzlich anderes Ticket gebucht werden bzw. die Versicherung für den finanziellen "Schaden" geradestehen.

Vielleicht wäre es sinnvoll gewesen, noch einen Tag länger in USA zu bleiben, um den Rückflug besser zu organisieren.
Versicherungen führen nur ungerne medical pax in eco zurück, eben wegen der möglichen Schäden.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
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300x250
Die gibt (bzw. gab) es mittlerweile auch... Es wurden z.B. ab 01.11. Flucktickets von FRA nach RMF von einer "virtuellen" Airline namens "Involatus" (https://www.involatus.com/) verkauft. Metall und Crew ist dann aber z.B. LH. Entsprechende Flüge wurden dann auch bei den gängigen Flugsuchmaschinen unter Airline "Involatus" geführt.

Edit: Sie sind mittlerweile verschwunden aus den Suchmaschinen.
Der Fall der "virtuellen Airline" ist natürlich nochmal ein anderer, weil diese nicht über eine eigene Betriebsgenehmigung verfügt. In einer solchen Konstellation hat der EuGH schon entschieden, dass die FluggastrechteVO ohne erforderliche Betriebsgenehmigung keine Anwendung findet (Rs. Breyer gegen Sundair - C-292/18 - v. 6. Dezember 2018): Hier war vor dem AG Kassel die Sundair verklagt worden, die seinerzeit (noch) keine Betriebsgenehmigung hatte. Erfolglos.