Zu oft in Businesslounge - AG München stoppt Lufthansa-Schmarotzer

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Luftikus

Megaposter
08.01.2010
25.525
11.452
irdisch
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Es gab Zeiten, da kam man nur mit dem FTL jederzeit "so" in die Lounge. Ich glaube, evtl. sogar noch mit Gast (?).
 
F

feb

Guest
Um die "Phantasiezahlen" zu verstehen, muss man deutsches Prozessrecht verstehen. Wenn ich (sagen wir mal für die Lufthansa) die Behauptung aufstelle, für das Einchecken, die Sicherheitskontrolle und den Loungebesuch entstehen mir im Durchschnitt Kosten in Höhe von Euro 55 durch Raummiete, Personal, Fees, Taxes, [...], Wiener Würstchen, Kartollensalat, Spiegel, Whiskey und Bier dann habe ich solange Recht, wie die andere Partei dieses nicht bestreitet. (...)

Werter Kollege, überleg' nochmal: Wenn der Betrag von EUR 55 aufgrund beklagtischen Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) als zugestanden steht, müsste das Gericht doch nicht zum Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) greifen? Der Juris- Bericht spricht aber unzweideutig von "Schätzung".... (nochmal: https://www.juris.de/jportal/portal...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp)
 

HB2174

Erfahrenes Mitglied
02.04.2014
1.635
13
ZRH
OK. Hiermit läuten wir Phase 3 des Threads ein: Wenn alles gesagt wurde und auch die Stammtischparolen durch sind, gehen wir zur Dipfeles Scheisserei über... :LOL:

so, meinst du ;-) das hier war aber nur meine Präzisierung auf eine eigentlich überflüssige Frage...
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.796
4.634
Werter Kollege, überleg' nochmal: Wenn der Betrag von EUR 55 aufgrund beklagtischen Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) als zugestanden steht, müsste das Gericht doch nicht zum Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) greifen? Der Juris- Bericht spricht aber unzweideutig von "Schätzung".... (nochmal: https://www.juris.de/jportal/portal...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp)

Na doch: einzelpositionen nicht bestritten, Gesamtsumme unsubstantiiert bestritten, dann nehme ich die Einzelpositionen und schätze auf Grundlage der unbestrittenen Einzelpositionen die Gesamtsumme.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.105
990
CGN
Werter Kollege, überleg' nochmal: Wenn der Betrag von EUR 55 aufgrund beklagtischen Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) als zugestanden steht, müsste das Gericht doch nicht zum Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) greifen? Der Juris- Bericht spricht aber unzweideutig von "Schätzung".... (nochmal: https://www.juris.de/jportal/portal...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp)

was hier für eine riesen Diskussion über die 55 Euro zustande kommt...

Das war ein popeliger Amtsgerichts-Prozess. Vielleicht war's ganz einfach:

Lufthansa hat im Vorfeld 70 Euro angesetzt. Zu wenig nicht, man braucht ja auch noch Verhandlungsspielraum nach unten (für nen Vergleich), außerdem soll die Klage ja ernst genommen werden (sonst kommt noch jemand auf die Idee: "20 Besuche ziehen wir mal ab - so viele Umbuchungen sind durchaus im Rahmen. Bleiben noch 15 übrig, a 20 Euro => 300 Euro Catering-Schaden bei einem 700 Euro-Ticket ist normales Unternehmer-Risiko -> Klage wird abgewiesen").

Der Beklagte war wohl nicht die hellste Kerze im Leuchter, sonst wäre es gar nicht soweit gekommen. Der hat wahrscheinlich auf "ich bin unschuldig" plädiert.

Der Richter hat keine Ahnung, was so eine Lounge kann. Der Nachbar vom Freund vom Hund der Mutter kennt jemanden, der so ein silbernen Gepäckanhänger hat, demnach ist das ein riesen Palast mit Kaviar, Koks und Nutten. Wie auch immer ... teure Lage, warmes Essen, harter Alkohol bis zum Abwinken, für 3,50 Euro ist das nicht zu haben. Also im Namen des Volkes: Sagen wir mal 55 Euro.

Nach 27,5 Minuten war die Verhandlung vorbei.
 
F

feb

Guest
was hier für eine riesen Diskussion über die 55 Euro zustande kommt...

...an der du dich mit einer netten wilden Spekulation beteiligst. Merci dafür!

Das war ein popeliger Amtsgerichts-Prozess. Vielleicht war's ganz einfach: Lufthansa hat im Vorfeld 70 Euro angesetzt. Zu wenig nicht, (...)

Bei deiner Spekulation stört dich auch gar nicht, dass ein juristischer Onlinedienst ganz sachlich und informativ den tatsächlichen Prozessverlauf geschildert hat (zum gefühlt zigsten Male: Verlinkung in Post#8).
 

Ice_B

Erfahrenes Mitglied
22.11.2011
2.244
1
Münchener Outback
...an der du dich mit einer netten wilden Spekulation beteiligst. Merci dafür!



Bei deiner Spekulation stört dich auch gar nicht, dass ein juristischer Onlinedienst ganz sachlich und informativ den tatsächlichen Prozessverlauf geschildert hat (zum gefühlt zigsten Male: Verlinkung in Post#8).

Aber es war doch zumindest erheiternd geschrieben ;-)
 
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F

feb

Guest
Na gut, das Thema ist ja bald (?) ausdebattiert.

Ich ziehe mit meinen grob 25 Jahren juristischer Berufserfahrung wieder einmal die Lehre: Es ist und bleibt einfach unterhaltsam, was die Herren Kollegen in einen rechtskräftig entschiedenen Fall, über den ein juristischer Onlinedienst brauchbar und erschöpfend berichtet hat, hineindichten.
 

MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
6
Wien
... Ich ziehe mit meinen grob 25 Jahren juristischer Berufserfahrung wieder einmal die Lehre: Es ist und bleibt einfach unterhaltsam, was die Herren Kollegen in einen rechtskräftig entschiedenen Fall, über den ein juristischer Onlinedienst brauchbar und erschöpfend berichtet hat, hineindichten.

Genau. Wo kommen wir denn da hin, wenn da irgendwer irgendwas irgendwo hineindichtet. Als Jurist mag man nichts lustiges lesen, schon gar nicht wenn ein Onlinedienst erschöpfend berichtet hat. Ich weiß ja, manchmal seid ihr für jeden Spass zu haben. Und versteckt euch gegenseitig die Nachfüllminen vom Kugelschreiber oder, wenn ihr es ganz wild treibt, tragt ihr eine farblich nicht zur Kravatte abgestimmte Unterflitze.

Und die ganz verwegenen von Euch schreiben in anonymen Foren Sätze wie "Werter Kollege, überleg' nochmal: Wenn der Betrag von EUR 55 aufgrund beklagtischen Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) als zugestanden steht, müsste das Gericht doch nicht zum Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) greifen? Der Juris- Bericht spricht aber unzweideutig von "Schätzung".... ". Man beachte das der Abstand zwischen den beiden Paragaphen genau 149 ist, die Quersumme dazu ist 14 und die davon ist 5.

Was für ein Spass, echt!

;)
 

worldflyer

Erfahrenes Mitglied
03.04.2012
4.037
184
Genau. Wo kommen wir denn da hin, wenn da irgendwer irgendwas irgendwo hineindichtet. Als Jurist mag man nichts lustiges lesen, schon gar nicht wenn ein Onlinedienst erschöpfend berichtet hat. Ich weiß ja, manchmal seid ihr für jeden Spass zu haben. Und versteckt euch gegenseitig die Nachfüllminen vom Kugelschreiber oder, wenn ihr es ganz wild treibt, tragt ihr eine farblich nicht zur Kravatte abgestimmte Unterflitze.

Und die ganz verwegenen von Euch schreiben in anonymen Foren Sätze wie "Werter Kollege, überleg' nochmal: Wenn der Betrag von EUR 55 aufgrund beklagtischen Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) als zugestanden steht, müsste das Gericht doch nicht zum Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) greifen? Der Juris- Bericht spricht aber unzweideutig von "Schätzung".... ". Man beachte das der Abstand zwischen den beiden Paragaphen genau 149 ist, die Quersumme dazu ist 14 und die davon ist 5.

Was für ein Spass, echt!

;)

Mh, irgendwie tust du mir leid.
 
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Exdon

Erfahrenes Mitglied
08.05.2009
1.398
380
Ich habe erhebliche Zweifel an der psychischen Verfassung einer Person, die absichtlich und ohne nachfolgendem Flug eine C-Lounge aufsucht. Aus Sicht eines juristisch Unbefleckten: Bestraft wurde also ein nicht unerhebliches Maß an Dummheit. Daraus folgt: So schlecht scheint die deutsche Rechtsprechung gar nicht zu sein.

Die einzige C-Lounge, die mir ab dem 2.Besuch nicht auf den Keks ging, war die schöne ex-Swissair-Lounge BSL.
 
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rorschi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
10.166
3.526
ZRH / MUC
Ich habe erhebliche Zweifel an der psychischen Verfassung einer Person, die absichtlich und ohne nachfolgendem Flug eine C-Lounge aufsucht. Aus Sicht eines juristisch Unbefleckten: Bestraft wurde also ein nicht unerhebliches Maß an Dummheit. Daraus folgt: So schlecht scheint die deutsche Rechtsprechung gar nicht zu sein.

Ich stehe dazu, dass ich das schon desöfteren gemacht habe.

Grund 1 in MUC: Ewige Warterei am Gepäckband. Ging mir irgendwann auf den Keks.
Grund 2 in ZRH: Nur eine Verbindung pro Stunde nach Hause, wartet sich besser als am zügigen Flughafenbahnhof.

Einen vorangehenden Flug gab es aber immer.


Die einzige C-Lounge, die mir ab dem 2.Besuch nicht auf den Keks ging, war die schöne ex-Swissair-Lounge BSL.

[Korinthenkack]Swissair hatte in BSL nie eine Lounge, und lange Zeit nicht mal Flüge ab ebendort[/Korinthenkack]
 

NCC1701DATA

WM-Tippgott 2010
07.03.2009
6.183
6
Duisburg
Ob man wirklich mit Treu und Glauben hantieren muss, wenn LH
- eine Regelung für diesen nicht ganz unwahrscheinlichen Fall in den AGB hätte aufnehmen können

Bis ich in die Fliegerforenwelt gestolpert bin, hätte ich so einen Auswuchs für völlig abwegig gehalten und auch nicht geglaubt, dass jemand so etwas macht. Aber ich habe über die Jahre dazu gelernt...
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.914
13.351
FRA/QKL
Der Richter hat keine Ahnung, was so eine Lounge kann. Der Nachbar vom Freund vom Hund der Mutter kennt jemanden, der so ein silbernen Gepäckanhänger hat, demnach ist das ein riesen Palast mit Kaviar, Koks und Nutten. Wie auch immer ... teure Lage, warmes Essen, harter Alkohol bis zum Abwinken, für 3,50 Euro ist das nicht zu haben. Also im Namen des Volkes: Sagen wir mal 55 Euro.


jodost hat keine Ahnung was so ein Richter kann. Der Nachbar vom Freund vom Hund der Mutter kennt jemanden, der in so einem schicken Anwaltsbüro als blonde Tippse schafft, demnach sind die zu Gericht alle Blond und total doof. Wie auch immer..., weltfremd, spießig, und Faul bis zum Abwinken. Im Namen des Volkes...
:doh:

Bei manchen Beiträgen hier wünsche ich mir echt, dass die Beiträge erst gegengelesen und zensiert werden, bevor so ein Dünnschixx rauskommt. :sick:
 

internaut

Erfahrenes Mitglied
05.04.2010
2.585
870
Ich wars. :(

Weder wollte ich meinen Ticketpreis maximieren noch kiloweise Kartoffelsalat essen, auch das Toilettenpapier war nicht der ausschlaggebene Grund. Der Grund ist Service-Kraft Luisa, in die ich mich bei meinem ersten Besuch in der Lounge unsterblich verliebt habe. Dann kam es dazu das ich mich 35 weitere Mal entschloss endlich meine Tante Bertha in Zürich zu besuchen, aber sobald ich Luisa in der Lounge sah wars vorbei und ich musste einfach nochmal umbuchen.

Du hättest in der Verhandlung besser sagen sollen, dass dir jedes Mal nach dem Genuss des Loungefraßes schlecht geworden ist und du deswegen den Flug verschieben musstest. Aber die Liebe als Ausrede... nenene
 

Dreamliner

Erfahrenes Mitglied
17.03.2009
551
0
Ich stehe dazu, dass ich das schon desöfteren gemacht habe.

Grund 1 in MUC: Ewige Warterei am Gepäckband. Ging mir irgendwann auf den Keks.
Grund 2 in ZRH: Nur eine Verbindung pro Stunde nach Hause, wartet sich besser als am zügigen Flughafenbahnhof.

Einen vorangehenden Flug gab es aber immer.




[Korinthenkack]Swissair hatte in BSL nie eine Lounge, und lange Zeit nicht mal Flüge ab ebendort[/Korinthenkack]

In meinen Augen ist es völlig legitim, und das mache ich auch, die Lounge nach einem Flug zum Warten auf den Anschluss oder die später eintreffenden Mitreisenden zu nutzen. Hat niemand was dagegen.
 
F

feb

Guest
Sorry, ich muss die Dipferlsche*sserei auf die Spitze treiben und kopiere aus einem hiesigen Doppelthread:

"Übermaximierer von Gericht zu Geldstrafe verurteilt

(ich sehe diese Meldung hier noch nicht, falls doch, bitte löschen)
Landgericht München verurteilt Senatorlounge-Schmarotzer:
Man Rebooks Ticket to Use Lounge 36 Times; Is Sued and Loses | The Gate"


Ich finde das schon kunstvoll, wie viele Fehler man in einem vergleichsweise kurzen Text unterbringen kann:

1. Geldstrafe? Nein, keine Geldstrafe (=Sanktion in einem Strafurteil), sondern ganz schlichtes Zahlungsurteil eines Zivilgerichts
2. Senatorlounge? Nein, Business Lounge
3. Landgericht München? Nein, Amtsgericht München

Puuhh.
 
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htb

Erfahrenes Mitglied
10.10.2010
1.077
3
Solche widerlichen Maximierer lassen sich , wenn überhaupt, an zwei Händen abzählen. Dafür Maximalregelungen einzuführen steht angesichts der absoluten LH-Passagierzahlen doch in gar keinem Verhältnis.

Maximalregelungen sind schon deswegen kontraproduktiv, da man damit ja bescheinigen würde, dass man n Mal umbuchen und die Lounge besuchen darf.

HTB.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.675
5.137
München
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In diesem Fall hat aber offenbar die LH das Ticket erstattet, ohne dass der Kunde dies wollte :confused:
Allerdings wage ich in den Raum zu werfen, dass dies mit 99,9% Wahrscheinlichkeit nicht grundlos geschehen ist. Das Ticket wurde lt. dem Bericht am 05.03.2011 gebucht, folglich wäre die maximale Gültigkeitsdauer des Tickets unter Berücksichtigung der einschlägigen Jahresfrist eigentlich der 04.03.2012 gewesen - bis dahin hätte der Passagier die Reise antreten müssen.

Da der letzte Loungebesuch am 09.12.2012 stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass das Überschreiten der maximalen Ticketgültigkeit im Rahmen eines weiteren Umbuchungsversuchs dann aufgefallen ist und dem Passagier folglich die einzig mögliche Alternative, nämlich die Ticketerstattung, angeboten wurde.

Maximalregelungen sind schon deswegen kontraproduktiv, da man damit ja bescheinigen würde, dass man n Mal umbuchen und die Lounge besuchen darf.
Korrekt. Und Lufthansa ist hier ja auch nicht auf Krawall mit den Passagieren aus - wenn z.B. laufende tatsächliche Flugaktivitäten in der selben Reiseklasse auf dem Miles&More-Konto zu verzeichnen sind, wird Lufthansa eher weniger von einem Missbrauch ausgehen dürfen, als wie bei einem Passagier, der laufend keine korrespondierenden Flugaktivitäten zu verzeichnen hat.

Darüber hinaus wird Lufthansa bei Lufthansa auch je nach Loungetyp differenziert, bei einem ähnlichen Nutzungsverhalten bezogen auf das FCT oder eine FCL hätte Lufthansa mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits wesentlich früher eine Rechnung geschickt.