https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/6.html zur Frage anwendbaren Rechts, wenn Kunde ein Verbraucher ist. Gilt natürlich nicht bei Verträgen mit einem Unternehmen aus den USA.
DOCH. Gilt erst recht bei einem Unternehmen mit Sitz in den USA ( oder jedem anderen Nicht-EU Land ). Wenn das betreffende Unternehmen hier eine Niederlassung hat gilt das nach europäischem Recht als "ansässig", auch wenn der Hauptsitz der Firma sonstwo ist. Zum anderen bedeutet der Betrieb einer "inländischen", in unserem Fall also deutschen Webseite die sich an inländische Verbraucher wendet IMMER das es sich um eine inländische Firma handelt, unabhängig von Hauptsitz der Firma. Deshalb gilt bei Käufen/Verträgen über solche Seiten immer inländisches oder heute ja zumeist europäisches Recht da viele Regelungen ja inzwischen durch EU Richtlinien festgelegt sind. Das kann ausdrücklich NICHT durch anderslautende Regelungen in den AGB umgangen werden, diese sind dann ungültig. Das gilt allerding alles nur für VERBRAUCHER, bei gewerblichen Verträgen ist das abwandelbar. Die von Europäern auf einer europäischen Werbseite gekauften Tickets begründen allesamt Verträge die EU Recht unterliegen, nicht US Recht. Ich glaube auch nicht das United das ernsthaft anfechtet.
Wer das anzweifelt müsste sich mal die Folgen vor Augen halten. VW hätte längst den Firmensitz nach den Cayman Islands verlegt und würde dortiges Recht anwenden... Genau deshalb gibt es ja diese Verbraucherschutzfestlegung. Sie stellt sicher das auch ausländische Unternehmen wenn sie sich direkt an hiesiege Verbraucher wenden an unser Recht gebunden sind. Anders sieht es aus wenn ich als Deutscher in einem Drittland auf einer Nicht-EU webseite einen solchen Vertrag abschliesse.
Ich hatte selbst einen ähnlich gelagtern Fall 2002, also lange vor der heute geltenden EU Verbraucherrichtlinie. Rechtsstreit mit Ryanair, die haben glatt behauptet es gelte irisches Recht und der Gerichtsstand wäre Dublin....die haben sich auf meinem Amtsgericht totgelacht.