[Vorbei] First und Business Error Fare - ab UK in die USA ab DK 556

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GmK

Erfahrenes Mitglied
26.03.2012
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HAM
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CTA und DOT sind da wenig vergleichbar ...

Definitiv, ich finde wie gesagt nur die Auslegung des Vertragsrecht im Bezug zu Flugtickets bei der CTA interessant. Das DOT ist zwar strikt in ihrem Paragraf, selber aber nicht mehr so zufrieden mit dem "Monster" das sie geschaffen haben. Allein deshalb bin ich sehr gespannt, was die offizielle Aussage sein wird.
 
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Anonym38428

Guest
Definitiv, ich finde wie gesagt nur die Auslegung des Vertragsrecht im Bezug zu Flugtickets bei der CTA interessant. Das DOT ist zwar strikt in ihrem Paragraf, selber aber nicht mehr so zufrieden mit dem "Monster" das sie geschaffen haben. Allein deshalb bin ich sehr gespannt, was die offizielle Aussage sein wird.

Das DOT steckt in einem Dilemma. Mit Fällen wie diesem, mit dazu noch einem extrem hohen Volumen, hat bei Verabschiedung der Regelungen und Inthronisierung des DOT als zuständige Stelle wohl niemand gerechnet.
 
A

Anonym38428

Guest
Na jedenfalls: Wenn ich regulär ein Ticket für $500 bei United kaufe, und hinterher stornieren möchte weil ich dachte, es wären indische Rupien weil irgendwer das falsch für mich umgerechnet hat, möchte ich mal die Antwort der UA-Hotline hören.

Das ursächliche Problem ist ja nicht wirklich UA spezifisch. Die Umrechnungskurse werden iirc einmal wöchentlich (über die IATA? Oder pro GDS - iirc ersteres) aktualisiert. So sind ja Sitzreservierungen bei BA in entsprechenden Konstellationen auch "rabattiert" worden. Wie ja auch die Anzeige in der Matrix bei POS DK "nette" Preise gefunden hat. UA spezifisch wirds beim Auswählen eines beliebigen POS, der diese Masse an Buchungen ja erst ausgelöst hat. Wenn nun UA sagt, das war ein Drittdienstleister, ist das grundsätzlich richtig. Aber nur die halbe Wahrheit ;)
 

adiru

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05.10.2009
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JFK
Das DOT steckt in einem Dilemma. Mit Fällen wie diesem, mit dazu noch einem extrem hohen Volumen, hat bei Verabschiedung der Regelungen und Inthronisierung des DOT als zuständige Stelle wohl niemand gerechnet.

A propos Volumen: Das ist einer der Punkte den sich UA klar ankreiden lassen muss. Dass so ein Fehler über 3h+ offen / buchbar bleibt ist meiner Ansicht nach nichts als UA eigenes Verschulden.
 
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Anonym38428

Guest
A propos Volumen: Das ist einer der Punkte den sich UA klar ankreiden lassen muss. Dass so ein Fehler über 3h+ offen / buchbar bleibt ist meiner Ansicht nach nichts als UA eigenes Verschulden.

Jein. Es war ja kein unmittelbar von UA verursachtes Problem. Daher ja auch kein wirklicher Fix, sondern der Workaround den POS DK abzustellen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Es macht keinen Sinn, dass United >10000 Tickets in First für 100 $ das Stück honoriert. Das kann ich gut verstehen. Dass dann ein Unternehmen aber einfach sagen kann: Tja, Fehler auf third party Seite, den Vertrag stornieren wir einseitig - wo gibt es dies bitte schön sonst?

Im Deutschen Recht z.B. §§ 119 ff. BGB.

Viele Rechtsordnungen kennen soetwas und auch die CTA-Rulings gehen in eine solche Richtung. Das DOT ist aber aufgrund dieser 399.88-Geschichte (ergänzt durch die Auslegung aus der FAQ) da m.E. nicht beweglich. Ich halte nur die DK-Billing-Address für eine mögliche Notbremse.
 
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keynes

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03.04.2011
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Na jedenfalls: Wenn ich regulär ein Ticket für $500 bei United kaufe, und hinterher stornieren möchte weil ich dachte, es wären indische Rupien weil irgendwer das falsch für mich umgerechnet hat, möchte ich mal die Antwort der UA-Hotline hören.

Also wenn Du innerhalb von 24h bei UA anrufst, ist die Antwort nach meiner persönlichen Erfahrung: "OK, no problem."
 

BER Flyer

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23.05.2010
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Das Problem ist ja eher, welchem Recht diese Tickets unterlagen (wohl british, evtl. US-amerikanisch; enthielten die UA-AGBs eine Rechtswahlklausel?) Evtl. (vielleicht sogar sehr wahrscheinlich) war UA nach dem geltenden Recht berechtigt die Tix wegen des Fehlers anzufechten; eine Anfechtungserklärung gab es in der Stornierungsmail auch. Dann gibt's auch kein valides ticket und zwar von Anfang an nicht. Was das DOT nach seinen eigenen Regeln da macht is für die 261 egal.

Wenn ein EU-Europäer auf einer europäischen Webseite gebucht hat gilt immer EU Recht, eine Auslagerung ist legal nicht möglich und falls im Vertrag vereinbart unwirksam. Wenn das gehen würde würden alle LH Buchungen iranischem Recht unterliegen...
 

BER Flyer

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23.05.2010
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Ich finde es viel spannender das tatsächlich ein paar DÄNEN auf ihrer Webseite mit einer dänischen Kreditkarte und Billingaddress gebucht haben, also einen völlig einwandfreien Vertrag abgeschlossen haben. Mal sehen was sich UA da einfallen lässt.
 
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GmK

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26.03.2012
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HAM
Ich finde es viel spannender das tatsächlich ein paar DÄNEN auf ihrer Webseite mit einer dänischen Kreditkarte und Billingaddress gebucht haben, also einen völlig einwandfreien Vertrag abgeschlossen haben. Mal sehen was sich UA da einfallen lässt.

Die haben auch die Tickets von Leuten gevoided, die Meilenbuchungen mit UA Meilen gemacht haben (!) Da wurde einfach einmal alles gevoided, ohne Rücksicht auf Verluste ;) Das wird noch eine spannende Sache...
 

west-crushing

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03.08.2010
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Wenn ein EU-Europäer auf einer europäischen Webseite gebucht hat gilt immer EU Recht, eine Auslagerung ist legal nicht möglich und falls im Vertrag vereinbart unwirksam. Wenn das gehen würde würden alle LH Buchungen iranischem Recht unterliegen...

Kannst du diese These mit einer Norm belegen? Im Übrigen gehört Großbritannien zur EU und die meisten (wenn nicht alle) westlich geprägten Rechtsordnungen kennen in der ein oder anderen Form das Recht zur Anfechtung.
 

tian

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26.12.2009
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Löscht United eigentlich Facebookkommentare zu diesem Fall? Ich seh da in den letzten Stunden keinen einzigen.
 

kexbox

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04.02.2010
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west-crushing

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03.08.2010
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https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/6.html zur Frage anwendbaren Rechts, wenn Kunde ein Verbraucher ist. Gilt natürlich nicht bei Verträgen mit einem Unternehmen aus den USA.

Mache ja kein Zivilrecht, aber da steht extra was von "unbeschadet der Artikel 5" und weiter unten nochmal "Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungsverträge". Und nach Art. 5 kann United US-Recht wählen. Ist aber wohl alles gar nicht so kriegsentscheidend, anfechten können sie möglicherweise in einer Reihe von Rechtsordnungen.
 
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tinkswings

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12.05.2013
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Drecksl.....

Hoffentlich, egal ob am Ende des Tages geflogen werden kann/darf/oder nicht, bekommen die richtug PR mäßig einen auf den Sack.

So wie damals bei Alitalia. Da brach auch ein Shit-Storm vom allerfeinsten los. Übrigens wurden auch hier damals massig Kommentare auf Facebook gelöscht, scheint eine gängige "Masche" zu sein [emoji57]
 

kexbox

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Mache ja kein Zivilrecht, aber da steht extra was von "unbeschadet der Artikel 5" und weiter unten nochmal "Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungsverträge". Und nach Art. 5 kann United US-Recht wählen. Ist aber wohl alles gar nicht so kriegsentscheidend, anfechten können sie möglicherweise in einer Reihe von Rechtsordnungen.
Recht hat er.
 

BER Flyer

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23.05.2010
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https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/6.html zur Frage anwendbaren Rechts, wenn Kunde ein Verbraucher ist. Gilt natürlich nicht bei Verträgen mit einem Unternehmen aus den USA.

DOCH. Gilt erst recht bei einem Unternehmen mit Sitz in den USA ( oder jedem anderen Nicht-EU Land ). Wenn das betreffende Unternehmen hier eine Niederlassung hat gilt das nach europäischem Recht als "ansässig", auch wenn der Hauptsitz der Firma sonstwo ist. Zum anderen bedeutet der Betrieb einer "inländischen", in unserem Fall also deutschen Webseite die sich an inländische Verbraucher wendet IMMER das es sich um eine inländische Firma handelt, unabhängig von Hauptsitz der Firma. Deshalb gilt bei Käufen/Verträgen über solche Seiten immer inländisches oder heute ja zumeist europäisches Recht da viele Regelungen ja inzwischen durch EU Richtlinien festgelegt sind. Das kann ausdrücklich NICHT durch anderslautende Regelungen in den AGB umgangen werden, diese sind dann ungültig. Das gilt allerding alles nur für VERBRAUCHER, bei gewerblichen Verträgen ist das abwandelbar. Die von Europäern auf einer europäischen Werbseite gekauften Tickets begründen allesamt Verträge die EU Recht unterliegen, nicht US Recht. Ich glaube auch nicht das United das ernsthaft anfechtet.
Wer das anzweifelt müsste sich mal die Folgen vor Augen halten. VW hätte längst den Firmensitz nach den Cayman Islands verlegt und würde dortiges Recht anwenden... Genau deshalb gibt es ja diese Verbraucherschutzfestlegung. Sie stellt sicher das auch ausländische Unternehmen wenn sie sich direkt an hiesiege Verbraucher wenden an unser Recht gebunden sind. Anders sieht es aus wenn ich als Deutscher in einem Drittland auf einer Nicht-EU webseite einen solchen Vertrag abschliesse.
Ich hatte selbst einen ähnlich gelagtern Fall 2002, also lange vor der heute geltenden EU Verbraucherrichtlinie. Rechtsstreit mit Ryanair, die haben glatt behauptet es gelte irisches Recht und der Gerichtsstand wäre Dublin....die haben sich auf meinem Amtsgericht totgelacht.
 
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