Das Luftfahrtunternehmen hat es übrigens in der Hand, sich mehr Zeit zu verschaffen. Es könnte dem Pax z.B. vorgeben, sich fünf h vor Abflug einzufinden.
Oder, wie ich schon schrieb, seine Check-In-Ressourcen anders verteilen. Weder das eine noch das andere tun sie (natuerlich aus nuechtern-rationalen wirtschaftlichen Erwaegungen heraus: Wie viele Passagiere kommen genau zum Check-In-Schluss und wie kann ich die noch "verarbeiten", und wie muss die Annahmeschlusszeit gestaltet sein, um das einerseits wirtschaftlich darstellen zu koennen aber andererseits nicht die Gesamtreisezeit bis ins Unattraktive hiein zu verlaengern) - und muessen mit den Konsequenzen leben.
Der dahingerotzte Satz [...] sagt mir aber als Kunde frei übersetzt: Bitte sei rechtzeitig am Flughafen, damit du 60 Minuten vor Abflug eingecheckt bist und das Gepäck angenommen wurde.
Da dies vom Kunden nicht beeinflussbar ist, ist diese Auslegung der AGB nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Das machen doch 99,9% der Passagiere so, ohne dass ihnen die Airlines sagen: Passagier, du musst 120 Minuten vor Abflug am Flughafen sein, dich schriftlich registrieren für spätere potentielle Regressforderungen, und dann sind wir in der Lage dich in den nächsten 60 Minuten einzuchecken. Brauchst es wirklich eine solche Regel, obwohl doch 99,9% der Passagiere mit der jetzigen Regel gut leben können?
Genau so ist die Regel doch jetzt schon: "Passagier, du musst 60 Minuten vor Abflug am Flughafen sein und uns Gelegenheit geben, dich einzuchecken. Wie lange wir uns dafuer Zeit lassen, lass mal unsere Sorge sein, den Check-In-Prozess inklusive 'Schlangenmanagement' und die dazu passende Personalplanung uebernehmen wir." Wenn das nicht klappt, muss die Airline die Zeit anpassen oder die Prozesse aendern. Auf beides hat der Passagier keinen Einfluss.
Du willst wirklich, dass die Airlines zukünftig 2 Zeiten angeben? Spätestens 120 Minuten, oder besser noch 180 Minuten vor Abflug im Checkin-Bereich, und sich registrieren als Nachweis? Und als zweite Zeit, 60 Minuten vor Abflug im Besitz von BP und Gepäck abgegeben? Wie geschrieben, das brauchen 99,9% aller Passagiere nicht. Und das kann doch nicht dein Ernst sein, oder etwa doch?
Natuerlich nicht. Es waere auch nicht moeglich, da zwischen Zeit 1 und Zeit 2 der Passagier keinen Einfluss hat. Also muss die Airline intern Zeit 2 definieren und Zeit 1 so waehlen, dass Zeit 2 erreichbar ist.
Ich kann in diesem Fall keine rechtswidrige Praxis erkennen.
Diverse Gerichte aber eben doch:
AG Bremen, Urteil vom 26.7.12, Az. 9 C 91/12; AG Charlottenburg, Urteil vom 21.4.09, Az. 226 C 331/08; AG Erding, Urteil vom 5.7.06, Az. 4 C 309/06; anderer Ansicht nur AG Hamburg, Urteil vom 30.12.05, Az. 24d C 92/05 mit der Einschraenkung, dass es hier an der Durchsuchung des Koffers und nicht am falschen "Schlangenmanagement" der Airline lag, was man mit viel Bauchschmerzen tatsaechlich noch als Passagierverschulden einordnen koennte.
In diesem Fall hätte sich der TO eben irgendwie bemerkbar machen müssen.
Wahrscheinlich, das hatte ich ja schon konzediert. Mitverschuldensquote zwischen 0 und 5 %. Naeher an 0, imho.
Den alltäglichen Verkehrswahnsinn in L.A. kann LH nicht beeinflussen. Der TO kann aber dahingehend seine Ankunftzeit beeinflussen indem er sehr rechtzeitig oder eben noch früher zum Flughafen fährt. Dieses Risiko muss der TO tragen.
Wenn die Schilderung so stimmt, war er trotz aller verkehrlichen Widrigkeiten puenktlich am Flughafen.
Dein rechtliches Argument ist also, dass ein Passagier unangemessen benachteiligt wird, wenn er 60 Minuten vor Abflug im Besitz seines BP sein soll und sein Gepäck abgegeben haben soll.
Ja. Weil er darauf keinen Einfluss hat. Oder, ganz konkret das AG Bremen zitierend:
"Die Klausel erfasst nach ihrem nicht eingeschränkten Regelungsinhalt auch Fälle, in denen die nicht rechtzeitige Gepäckaufgabe auf Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens oder Umstände außerhalb der Sphäre des Fluggastes zurück zuführen ist. So ist es beispielsweise denkbar, dass sich ein Fluggast 60 Minuten vor dem planmäßigen Abflug und also scheinbar rechtzeitig im Abfertigungsbereich des Flughafens einfindet, um dann festzustellen, dass das Luftfahrtunternehmen nur ein[en] Abfertigungsschalter geöffnet hat, an dem sich bereits eine lange Schlange wartender Kunden befindet.
Das Risiko derartiger Verzögerungen darf dem Fluggast formularmäßig nicht überbürdet werden. [...] Richtigerweise müsste die Klausel [...] darauf abstellen, dass sich die Passagiere bis spätestens x Minuten vor dem planmäßigen Abflug im check-in-Bereich einzufinden haben [...]. Notfalls ist die Abfertigung aller rechtzeitig eingetroffenen Fluggäste durch den zumindest zeitweiligen Einsatz mehrerer Abfertigungsschalter zu bewerkstelligen. Der sichere Nachweis des (nicht) rechtzeitigen Eintreffens im Abfertigungsbereich ließe sich durch die Aufstellung von Geräten bewerkstelligen, welche die Bordkarten der Fluggäste vor Abfertigung einlesen."
Wie ist denn das am Bahnhof geregelt?
Der Zugführer schließt pünktlich um 16:05 die Türen. Aber 499 von 500 Zugreisenden stehen noch auf dem Bahnsteig, weil sie auf ihr Recht pochen, erst 1 Sekunde vor Abfahrt des Zuges zu erscheinen und einzusteigen.
Wenn noch Leute einsteigen, macht der Zugfuehrer nicht zu. Wer abreissen laesst, hat verloren. Analog Nespresso
Spannender wird es tatsaechlich, wenn neuerdings die Tueren vor der vertraglichen Abfahrtszeit geschlossen werden. Das entspricht, solange es weder gesetzlich noch vertraglich eine Boarding-Zeit gibt, wie ein Ausfall zu betrachten.
Aber, wie gesagt, die Analogie passt nicht, da es hier nicht um ein Problem mit der Boarding- sondern mit der Check-In-Zeit geht.
Vergleichbar mit einer Check-In-Zeit waere die Frist, innerhalb derer die Bahn am Bahnhof eine Fahrkarte verkaufen muss, und das sind fuenf Minuten.