Reihenfolge der Gläubiger
Bin jetzt kein Jurist, aber bei Insolvenzen geht das meiner Erfahrung nach komplett nur nach Quote, nicht nach Reihenfolge.
Da irrst Du aber gewaltig:
"Grundsätzlich gilt der Grundsatz der par condicio creditorium (Gläubigergleichbehandlung). Arbeitnehmer haben wenn man so will den Vorteil, das sie bei Insolvenzeröffnung vom Arbeitsamt für 3 Monate ihren Lohn bekommen. Dies wird oft um die Mitarbeiter zunächst zu halten vom vorläufigen Verwalter zusammen mit einer
Bank vorfinanziert und der
Anspruch gegen das Arbeitsamt an die Bank abgetreten,so das der Arbeitnehmer auch schon Insolvenzeröffnung hier Geld sieht. Bei allem was über die 3 Monate hinausgeht, muss er sich wie ein normaler Gläubiger behandeln lassen.
Bei den Gläubiger muss man aber trotz grundsätzlicher Gleichbehandlung noch unterscheiden. Auf Platz eins sozusagen, stehen sogenannte
Massegläubiger. Das sind zum einen Gläubiger die Verträge mit einen vorläufigen starken
Insolvenzverwalter geschlossen haben, zum anderen (ganz grob vereinfacht) Gläubiger die im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen begründen beispielsweise
Kosten der Betriebsfortführung.
Dann gibt es Gläubiger die Aussonderungsrechte haben, das heißt die geltend machen können, das sie Eigentümer von Sachen sind, welche sich im
Besitz des Schuldners befinden. Diese können bei
Mobilien die Sachen herausverlangen sofern diese noch vorhanden sind.
Auf Platz 2 in der Verwertung stehen Gläubiger mit Absonderungsrechten, das heißt Gläubiger die Sicherungsrechte (z.B.
Grundschuld,
Sicherungsübereignung) haben. Die Sicherungsgegenstände werden verwertet und die Gläubiger bevorzugt davon befriedigt.
Auf Platz 3 stehen die sonstigen Gläubiger
Auf Platz 4 stehen die
Gesellschafter welche eigenkapitalersetzende
Darlehen der Gesellschaft gewährt haben. Grob gesagt Gesellschafter die dem Unternehmen in der Krise statt
Eigenkapital zuzuführen, ein
Darlehen gewährt haben. + die sonstigen in § 39 Abs. 1 aufgeführten Forderungen.
Auf Platz 5 gesellen sich dazu eventuelle Altgläubiger aus einem früheren Gesamtvollstreckungverfahren ( § 108 abs. 2 EG InsO)"
Quelle:
Reihenfolge der Gläubiger - Insolvenzrecht - JuraForum.de