Was flankierend die Frage aufwirft (weiter oben schon kurz aufwarf), inwieweit Private überhaupt gezwungen sind, solche Atteste (also regelgerechte privat- und kassenärztliche, aber nicht amtsärztliche) gegen sich gelten zu lassen, oder befugt, sie zurückzuweisen.
Da wird man wenig ausrichten können, da Private bestenfalls im Internet checken können, ob der Arzt, der das Attest ausgestellt hat, tatsächlich existiert. Schon die Nachfrage bei ihm, ob er das Attest tatsächlich ausgestellt hat, würde m.E. eine beschränkte Schweigepflichtsentbindung voraussetzen, weil dafür der Name der betreffenden Person genannt werden muss. Das wäre außerdem praktisch kaum durchführbar, wenn der Flug außerhalb der Praxiszeiten stattfindet.
Ich kann nur davor warnen, ein amtsärztliches Attest zu verlangen, weil dann objektiv berechtigte Personenkreise völlig ausgegrenzt würden. Eine amtsärztliche Untersuchung setzt i.d.R. einen Untersuchungsauftrag einer Behörde voraus.
Wenn bei der nachträglichen Entfernung einer solchen Person von Bord der Kapitän in Ausübung der Bordgewalt tätig würde, könnte man in ihm insoweit eine behördliche Instanz sehen, und bei Hinzuzug der Bundespolizei erst recht.
Der Kapitän ist im Rahmen der Bordgewalt mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, aber keine Behörde. Wenn man ein Download-Attest dann gegenüber der Bundespolizei zeigt: ja, wäre denkbar, allerdings kommt hier die in meinem vorherigen Beitrag genannte Einschränkung zum Tragen, ob ein Download-Attest mit nachträglich selbst eingefügtem Namen unter §§ 278, 279 StGB fällt. Da geht man dann vielleicht erstmal mit einer Strafanzeige nach Hause, aber die strafrechtliche Betrachtung ist, wie erläutert, nicht ganz trivial.
Regelmäßiger würde aber wohl am Check-in oder spätestens am Gate abgewiesen; zweckmäßig könnte es sein, diese Aufgabe dem Luftsicherheitsdienstleister zuzuweisen, der ja bereits mit einer behördlichen Aufgabe betraut ist.
Behörde = zuständige Behörde. Der Luftsicherheitsdienstleister ist mit Aufgaben im Bereich der Sicherheitskontrolle beliehen, aber keine Behörde. Soll dann ein Mitarbeiter von Kötter, Securitas etc. darüber befinden, ob er ein Attest für ausreichend und ordnungsgemäß hält?
Grundsätzlich stellt sich die Kompetenzfrage (wer entscheidet über Anerkennung nach welchen Kriterien), die eine Großorganisation wie Lufthansa aber bereitstellen kann und muß.
Man muss da vielleicht auch irgendwo mal die Kirche im Dorf lassen. Sonst wird am Ende noch bei regelkonform erstellten Attesten darüber geurteilt, ob die Meinung des ausstellenden Arztes vertretbar war oder nicht. Dann kann Lufthansa auch gleich ganz klar sagen: wir wollen keine Passagiere mehr haben, die aus ärztlich attestierten Gründen keine Maske tragen können.