ANZEIGE
Wenn du meinst. Die Frau hatte kein gültiges Reisepapier sondern rechtlich noch weniger als einen deutschen Perso. Das Papier war mur gültig für die "die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten" und der BGH sagt, dass genau das in die Verantwortung jedes einzelnen fällt. Und weiter "Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte." Es lag aber im BGH Fall nicht an den USA sondern an der Italienerin die keinen Pass hatte.
Das macht auch Sinn: Es ist gerade die gesetzlich vorgesehene Regel, dass Du für Reisen ins Ausland einen Pass brauchst und es gibt Ausnahmen, wo von der Passpflicht abgesehen wird (Perso oder andere Unterlagen). So steht es auch im Gesetz, auch wenn es keiner mehr weiss: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.".
Ich kritisiere ja auch nicht die BGH-Entscheidung, sondern stelle die Frage, ob beide Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind. Ich meine nein.
Wir dürfen auch nicht vergessen, dass wir uns im Schadensersatzrecht bewegen und das Gesetz dem RV zunächst einmal eine Informationspflicht auferlegt. Die hier überwiegend vorhandene Kritik an dem Kläger - die ich durchaus teile - dürfte seinen Anspruch nicht dem Grunde nach beeinflussen, aber durchaus in der Höhe (Mitverschulden, § 254 BGB).