[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]in Beantwortung Ihrer gestrigen Anfrage teilen wir mit, dass Ihr Vorgang diverse Ebenen hat. Wir versuchen, diese möglichst vollständig abzuarbeiten:[/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Ersatz der Kosten Ihrer Flüge[/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Hier gehen Sie zutreffend davon aus, dass Sie diese Kosten erstattet erhalten. Dies hat binnen einer Woche nach Mitteilung des entsprechenden Wunsches zu erfolgen. Anschließend befindet sich das Unternehmen in Verzug. Auch wenn Fluggesellschaften eine entsprechende Forderung gerne stellen - Sie sollten die Forderung direkt bei Air Malta anmelden, da dieses Unternehmen fluggastrechtlich Ihr Schuldner ist, also nicht über die Reisevermittler vorgehen. [/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Ausgleichszahlungen[/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Grundsätzlich stehen Ihnen auf der Strecke FRA-MLA 400,00 Euro Ausgeichszahlungen pro Fluggast zu. Fluggesellschaften dürfen diese nur verweigern, wenn sie sich ausnahmsweise auf außergewöhnliche Umstände berufen können. Schlechtes Wetter gehört dabei zu den wenigen Faktoren, die ernsthaft in Betracht kommen, außergewöhnliche Umstände zu begründen. Allerdings reicht es nicht aus, dass schlechtes Wetter herrschte. Vielmehr muss alles Zumutbare unternommen worden sein, um den Flug TROTZ der Wetterbedingungen durchzuführen. [/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Mit diesem Nachweis tun Fluggesellschaften sich in der Praxis überaus schwer. Von daher sollten Sie zumindest zunächst zusätzlich auch die Ausgleichszahlungen für sich und Ihre Mitreisenden einfordern. Ob diese Forderung dann auch noch im Falle einer Klage aufrechterhalten werden soll, mag zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. [/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Schadensersatz[/FONT]
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[FONT=Verdana, Geneva, Arial, Helvetica, sans-serif]Unabhängig vom Grund der Streichung war Ihnen eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Und zwar notfalls auch durch Rückgriff auf Dritt-Fluggesellschaften. Dies ist zumindest für die Mehrheit Ihrer Gruppe nicht erfolgt. [/FONT]
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Für den Fall, dass es die Möglichkeit gegeben hätte, Ihre Reisegruppe zeitnah nach Malta zu befördern, ist der Vermögensschaden (Ausfall Hotel / Ausflüge etc.) nicht nur Folge der Annullierung, sondern auch Folge unterlassener Unterstützung. Entsprechend sind diese Schäden auch ersatzfähig.
Um das zu verdeutlichen: Bestand z.B. nicht mehr die Möglichkeit, sie am selben Tage an ihr Ziel zu befördern, wohl aber am nächsten Tage, wären alle Kosten für Hotel, Veranstaltungen etc. zu ersetzen, die ab dem Folgetag angefallen sind. Lediglich die Kosten für die erste Hotelnacht könnten dann nicht erstattet verlangt werden. Eine Verrechnung mit der Ausgleichszahlung fände NICHT statt. Der Schadensersatz kann also zusätzlich verlangt werden.
Fazit
Sie sollten das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Fristsetzung von einer Woche (Ticketkosten) bzw. 14 Tagen (Rest) auffordern, Ihnen die Kosten der Flugscheine zu erstatten, Ihnen Ihren Vermögensschaden zu ersetzen und entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten.
Dafür reicht ein "Dreizeiler", gerne per Mail oder ein Online-Formular der Airline, der natürlich die vollständigen Namen und Anschriften der Reisenden enthalten sollte und den Hinweis, dass Sie die übrigen Reisenden diesbezüglich vertreten. Dazu den Grund und die Höhe der Forderung, schließlich eine gültige Bankverbindung. Mehr ist nicht notwendig.
Sollten Sie nach Fristablauf mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, setzen wir Ihre berechtigten Forderungen gerne für Sie durch.