ist das überhaupt noch zulässig (2 Tage), wenn die Überweisung früh schon online bei der Bank liegt?
Ich hatte sie ja erst nach dem cutoff eingereicht, aber bei dir war sie ja sehr zeitig schon bei der DKB
Bei elektronisch eingereichten Überweisungsaufträgen soll die Überweisung bis 24 Uhr (also Ende) des folgenden Werktags bei der Bank des Empfängers eintreffen. Die soll es dann zeitnah dem Empfänger zur Verfügung stellen. Das wäre hier erfüllt.
An Wochenenden und Feiertagen muss überhaupt nichts bearbeitet werden. Beleghaft eingereichte Aufträge dürfen einen Werktag länger dauern.
Geht ein Überweisungsauftrag nach dem üblichen Geschäftsschluss ein, darf er so behandelt werden, als wäre er erst am nächsten Werktag eingegangen. Nach einem Urteil, das ich gerade im Internet las (kann leider die Quelle jetzt nicht nennen), darf dieser übliche Geschäftsschluss aber nicht vor 18 Uhr liegen. Ob das Bestand und Auswirkungen hat, wird man sehen.
Ich denke, mit den neuen Instant-Überweisungen wird sich einiges ändern. Die müssen ja letztlich angeboten werden, auch, wenn dafür eine Zusatzgebühr genommen werden darf. Die Datenverarbeitungssysteme werden jedenfalls darauf eingerichtet sein. Ist der 14. September 2019 dafür jetzt der Stichtag?
Ich hoffe, ich gebe das richtig wieder:
Innerhalb des Euro-Raums muss eine elektronisch aufgegebene Überweisung in Euro, die als Instant beauftragt wurde, innerhalb von 20 Sekunden dem Zahlungsempfänger zur Verfügung stehen. Es gilt eine Höchstgrenze von 15.000 Euro. Einen "üblichen Geschäftsschluss" gibt es dafür nicht mehr, die Regelung gilt rund um die Uhr. Allerdings muss an Wochenenden (Samstag, Sonntag) und an Feiertagen (jeweils 0 bis 24 Uhr) überhaupt nicht gebucht werden. Für die Überschreitung der vorgesehenen Zeiten ist vorerst kein Bußgeld vorgesehen, für die Zukunft aber angedacht.