Downgrade auf Geschäftsreise

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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
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Was heißt das im Umkehrschluss? Entweder ist der Anspruch nicht in allen (noch) 28 Mitgliedsstaaten inhaltsgleich, oder die anderen (noch) 27 Mitgliedsstaaten müssen sich bei der Beurteilung des Anspruchs aus der FluggastrechteVO an deutschem Schuldrecht orientieren?

In der Fluggastverordnung steht drin, wer Anspruchsinhaber gegenüber der Airline ist, nicht aber wem das Geld im Ergebnis letztendlich zusteht. Das richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und wenn da überhaupt nichts drin steht, nach dem Gesetz. Das kann Dir aber gerne der von Dir bemühte x-beliebige Jurastudent im dritten Semester erklären.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Auf der anderen Seite erkennst Du ja an, dass ihm ein Schaden entsteht, denn sonst würdest Du (als AG) diesen ja nicht durch zusätzliche Urlaubstage o.ä. kompensieren.

Das ist ziemlich zirkelschlüssig. Wenn er im Flieger sitzt, sind das Überstunden, die entsprechend Vertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung zu vergüten / abzugelten sind. Reisezeit ist Arbeitszeit.

https://juris.bundesarbeitsgericht....m&Datum=2018&anz=51&pos=0&nr=21822&linked=urt
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Mal rein arbeits-moralisch gefragt: was wäre denn, wenn der Arbeitgeber einen 5er BMW bucht und bezahlt, aber bei der Abholung gibt's nur einen VW Up. Der Mitarbeiter bekommt natürlich die Tarifdifferenz erstattet und noch irgend ein Goodie.

Nun kann er während der Fahrt weniger gut wichtig telefonieren (laut, keine Freisprecheinrichtung) und kommt ne Stunde später bei der Familie daheim an (langsamer, kein Navi und darum Umweg).

Dem Arbeitgeber ist ja auch kein Schaden entstanden - das Geld steht also dem Mitarbeiter zu?

1.) Es gilt die Grundregel: Natürlich dem Arbeitgeber: https://dejure.org/gesetze/BGB/667.html

2.) Wieso ist dem AG kein Schaden entstanden. Der AN konnte, wie Du so schön schreibst, weniger gut wichtig telefonieren und kommt eine Stunde später an. Da der AN während der Arbeitszeit weder mit VT noch mit seiner Freundin telefoniert, kann also nur dem AG ein Schaden entstanden sein und der AG zahlt eine Stunde mehr (oder vergeblich). Der AB kriegt die langsame Fahrt als Arbeitszeit bezahlt.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Das ist ziemlich zirkelschlüssig. Wenn er im Flieger sitzt, sind das Überstunden, die entsprechend Vertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung zu vergüten / abzugelten sind. Reisezeit ist Arbeitszeit.

https://juris.bundesarbeitsgericht....m&Datum=2018&anz=51&pos=0&nr=21822&linked=urt

Cool. Du, als Anwalt, kennst ein Urteil welches bei einer Entsendung ins Ausland besagt, dass Reisezeit Arbeitszeit ist und daraus schlußfolgerst Du, dass allgemeingültig immer Reisezeit als Arbeitszeit anzusetzen ist.

Dein übliches Vorgehen?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Cool. Du, als Anwalt, kennst ein Urteil welches bei einer Entsendung ins Ausland besagt, dass Reisezeit Arbeitszeit ist und daraus schlußfolgerst Du, dass allgemeingültig immer Reisezeit als Arbeitszeit anzusetzen ist.

Dein übliches Vorgehen?

Cool, Du schwätzt blöd, weil Du es nicht verstehst und giftest andere auch noch von der Seite an. Ziemlich typisch für Stammtischjuristen, führt aber nicht weiter. Das BAG hatte einen Fall mit Auslandsbezug zu entscheiden. Wenn man die Entscheidung liest, dann steht da aber drin:


a) Zu den „versprochenen Diensten“ iSd. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 17 mwN).

und:

Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 18 mwN; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 516a ff.; MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 19; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 45 Rn. 55; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 83).

und diesen allgemeingültigen Grundsatz weitet das BAG, was durch die Wortwahl "dasselbe gilt auch" jedem halbwegs der deutschen Sprache mächtigen einsichtig sein sollte, auch auf die vorübergehende Entsendung ins Ausland auf:

c) Dasselbe gilt für Reisen, die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Diese sind fremdnützig und damit jedenfalls dann Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn, wenn sie - wie im Streitfall - ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen. In diesem Fall gehören - wie die Fahrt des Arbeitnehmers zu und von einer (inländischen) auswärtigen Arbeitsstelle - Hin- und Rückreise bei der vorübergehenden Entsendung ins Ausland zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.

Und was es dafür gibt, steht auch im Urteil:

3. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift. Das ist vorliegend nicht der Fall.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
@Flying Lawyer

Willst Du allen ernstes behaupten, dass es eine allgemeingültige Rechtssprechung gibt, welche besagt, dass betriebliche Reisezeit immer Arbeitszeit ist?

Entweder hast Du keine Ahnung von Arbeitsrecht oder Du bist der einzige Anwalt der davon Ahnung hat...

Das BAG hat mehrfach festgehalten, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass Reisezeiten stets und in voller Höhe zu vergüten sind. Das von Dir zitierte Urteil besagg ebenfalls nicht, dass sich dies nun geändert hat!

Edith: Mit deinem Punkt 3 schränkst Du dich ja selbst schon ein, dass dies durchaus durch Arbeits- oder Tarifverträge geregelt werden kann, was hier (in dem Fall) nicht der Fall war, aber längst keine Aussagekraft auf die hier geführte Diskussion hat...
 
Zuletzt bearbeitet:

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Anders als in den Medien sehr verkürzt und plakativ dargestellt, bedeutet dieses Urteil aber nicht, dass Reisezeit nun grundsätzlich für alle Arbeitnehmer als Arbeitszeit gilt. Zum einen ging es im strittigen Fall um einen Auslandsaufenthalt, speziell um eine Vergütung von vermeintlichen Überstunden. Zum anderen stützt sich das Urteil vermutlich im Wesentlichen auf eine bestehende tarifliche Regelung des Bundesrahmentarifvertrages der IG Bau. Dies legt jedenfalls die der BAG Entscheidung vorangegangenen LArbG Entscheidung nahe (vgl. LArbG Mainz, Urt. v. 13.07.2017 - 2 Sa 468/16). Allgemeine Aussagen lassen sich deshalb derzeit aus dem Urteil des BAG nicht ableiten.


Quelle:
https://www.evg-online.org/meldunge...urteil-des-bag-vom-17102018-az-5-azr-55317-6/
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
6.795
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@Flying Lawyer

Willst Du allen ernstes behaupten, dass es eine allgemeingültige Rechtssprechung gibt, welche besagt, dass betriebliche Reisezeit immer Arbeitszeit ist?

Entweder hast Du keine Ahnung von Arbeitsrecht oder Du bist der einzige Anwalt der davon Ahnung hat...

Das BAG hat mehrfach festgehalten, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass Reisezeiten stets und in voller Höhe zu vergüten sind. Das von Dir zitierte Urteil besagg ebenfalls nicht, dass sich dies nun geändert hat!

Edith: Mit deinem Punkt 3 schränkst Du dich ja selbst schon ein, dass dies durchaus durch Arbeits- oder Tarifverträge geregelt werden kann, was hier (in dem Fall) nicht der Fall war, aber längst keine Aussagekraft auf die hier geführte Diskussion hat...


Ja, die gibt es. Und wie immer gilt auch hier: Das ist der Grundsatz von dem man abweichen kann. Du verstehst es scheinbar nicht, daher ganz langsam:

1.) Es gibt einen allgemeingültigen gesetzlichen Grundsatz, dass jeder Vorteil, den ein AN anlässlich der Tätigkeit erhält, an den AG herauszugeben ist. Das gilt für Bestechungsgelder ebenso wie für Meilen oder solche Entschädigungen. Der steht seit über 100 Jahren in § 667 BGB. Das ist das Hauptthema hier.

2.) Es gibt einen allgemeingültigen Grundsatz, dass Reisezeit Arbeitszeit ist. Das gilt für Inland, Ausland, für alles, was sich der AN nicht selbst aussucht. Das ist das Thema, was Du hier aufgeworfen hast, weil ja der AN einen Schaden hätte, wenn er länger am Flughafen oder im Flugzeug sitze.

3.) Es gibt aber auch die Vertragsfreiheit: Im Rahmen von Arbeitsverträgen und/oder Tarifverträgen kann von (1) und (2) abgewichen werden.

Wenn keine Abweichung vereinbart ist (und das kann erst einmal nur jeder selbst für sein Beschäftigungsverhältnis wissen), gelten die Grundsätze (1) und (2) und zwar ohne Einschränkung. Und niemand braucht über alle möglichen Varianten sprechen, wo solche Fälle auftreten können. Diese Varianten sind nämlich alle erst einmal uninteressant, solange (1), (2) und (3) nicht geklärt sind. Und als Anwalt kläre ich den Sachverhalt auf und schwätze nicht blöd.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Wäre nett, wenn Du mir - der es scheinbar nicht verstehst - die Gesetzesgrundlage für Punkt 2 nennen würdest. Danke.

Edit: Über Punkt 1 habe ich nie diskutiert, wäre also schön, wenn Du hier keinen Nebenkriegsschauplatz eröffnest.

Punkt 1 ist das Thema dieses Threads, Punkt 2 ist off-topic. Und "Kriegsschauplätze" eröffne ich überhaupt nicht. Das überlasse ich gerne martialisch auftretenden anderen. Aber gerne erkläre ich es Dir. Grundlage ist § 611 Abs. 1 BGB, denn:

a) Zu den „versprochenen Diensten“ iSd. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 17 mwN).

Das magst Du nicht auf dem ersten Blick der knappen Vorschrift entnehmen, dafür kann das BAG es aber. Und das reicht: Jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit, also damit auch die Reisezeit.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Ok. Außer dem von Dir nun mehrfach zitierten Urteil, aus welchem kein Anwalt außer Dir, den Rechtsgrundsatz ableitet, dass Reisezeit immer als Arbeitszeit zu werten ist, hast Du keine Argumente. Das genügt mir um zu wissen wer hier schwätzt...
 
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09.03.2009
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Ok. Außer dem von Dir nun mehrfach zitierten Urteil, aus welchem kein Anwalt außer Dir, den Rechtsgrundsatz ableitet, dass Reisezeit immer als Arbeitszeit zu werten ist, hast Du keine Argumente. Das genügt mir um zu wissen wer hier schwätzt...

Ich weiss ja nicht, was Du für Anwälte kennst, aber jeder, der sich mit Arbeitsrecht befasst, wird es genauso sehen. Streitpunkt ist niemals der Grundsatz, Streitpunkt sind regelmäßig die im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz. In den Arbeitsverträgen meiner anwaltlichen Mitarbeiter steht (wie in den meisten Arbeitsverträgen für AT Angestellte in der Industrie), dass mit der Vergütung die gesamte Arbeitsleistung abgegolten ist. Und da hast Du dann eine sehr einfache Ausnahme von der Regel, die kriegen arbeitsvertraglich erst einmal nichts, wenn es länger dauert. Trotzdem ist es aber Arbeitszeit und das AZG ist auch hier zu beachten. Aber das führt bei Deiner Beratungs- und Denkresistenz jedoch zu weit.

So, und jetzt reicht es für heute an kostenloser Rechtsberatung für Dich. Die ist hier in Deinem Falle nicht nur umsonst, sondern vergeblich.
 
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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Du bist zumindest der einzige Anwalt der behauptet, dass es ohne abweichende vertragliche Regelungen einen Rechtanspruch des Mitarbeiters gibt, bspw. eine Dienstreise mit der Bahn oder dem Flieger auf welcher er x Stunden lesen oder schlafen konnte (und vom AG aus auch durfte) zwingend als Arbeitszeit angerechnet zu bekommen.

Das ist einfach nur lächerlich und fernab jeglicher Rechtssprechung und auch gelebter Praxis was Du hier von Dir gibst.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Da steht im entscheidenden Satz nichts anderes als bei mir. Und der zweite Satz - so wie nachfolgend zitiert - ist überholt.

Im Übrigen ist Reisezeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers »beansprucht« wird. Es kommt somit entscheidend auf die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers und auch auf die Wahl des Fortbewegungsmittels an:

Und der letzte Satz ist seit der 2018er Entscheidung des BAG nur noch rechtshistorisch interessant:

(...) jedenfalls dann Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn, wenn sie - wie im Streitfall - ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen.

Auf die philosophischen Überlegungen dieses Blogs zum Thema "Ausruhen" und "Wahl des Fortbewegungsmittels" kommt es nach dem Bundesarbeitsgericht gerade nicht an. Es geht allein um den "untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung". Aber - und das willst Du nicht verstehen - es bleibt ein System von "Regel" und "Ausnahme". Aber lies Du mal Deine historischen Blogs, ich ziehe das Bundesarbeitsgericht vor.
 
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03.02.2012
2.219
905
Wie mehrfach geschrieben, Du bist der einzige, der die Entscheidung des BAG dermaßen verallgemeinert. Du könntest ja, selbst wenn Du wollen würdest, nicht einen Link nennen mit einem Kommentar, der deine Auffassung bestätigt. Nicht einen.
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
6.795
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Wie mehrfach geschrieben, Du bist der einzige, der die Entscheidung des BAG dermaßen verallgemeinert. Du könntest ja, selbst wenn Du wollen würdest, nicht einen Link nennen mit einem Kommentar, der deine Auffassung bestätigt. Nicht einen.

Und Du zitierst Quellen aus dem Jahre 2017 um gegen eine BAG Entscheidung aus dem Jahre 2018 zu wettern. Die hast Du Dir schnell ergoogled, denn Vanguard steht immer weit oben, aber auch nicht im Ansatz gelesen. Sonst hättest Du das Jahr "2017" dabei gelesen. Schwache Leistung. Ich kenne erst mal keinen, der das Urteil anders versteht. Und Du auch nicht.

Dienstreisen als Arbeitszeit: Rechtsprechungswechsel mit weitreichenden Folgen - SPIEGEL ONLINE
https://juris.bundesarbeitsgericht....gütung_von_Reisezeiten_bei_Auslandsentsendung
https://www.n-tv.de/ratgeber/Auch-die-Reisezeit-ist-Arbeitszeit-article20676364.html
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
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Das ist einfach nur lächerlich und fernab jeglicher Rechtssprechung und auch gelebter Praxis was Du hier von Dir gibst.

Die gelebte Praxis geht oft noch an der rechtlichen Realität vorbei, das wäre nicht ungewöhnlich. Was Du aber in Deiner "lächerlichen" Uneinsichtigkeit nicht erkennst, ist das es in den meisten Tarifverträgen und Arbeitsverträgen dazu spezielle Regelungen gibt, die den allgemeinen Grundsatz einschränken. Aber lass mal gut sein, irgendwann wirst Du verstehen, wie es funktioniert. Das willst Du aber gar nicht, Du willst nur Recht haben. Könntest amerikanischer Präsident werden :)
 

daukind

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03.02.2012
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Ich kenne den Spiegel Artikel. Alle dort zitierten Juristen wollen erstmal die detaillierte Urteilsbegründung abwarten - aber Dir liegt sie ja vermutlich bereits vor.

Und solange die niemandem (außer Dir) vorliegt halten sich alle an die bisherige Rechtssprechung - die eindeutig besagte, dass Reisezeit NICHT zwingend Arbeitszeit ist.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Die gelebte Praxis geht oft noch an der rechtlichen Realität vorbei, das wäre nicht ungewöhnlich. Was Du aber in Deiner "lächerlichen" Uneinsichtigkeit nicht erkennst, ist das es in den meisten Tarifverträgen und Arbeitsverträgen dazu spezielle Regelungen gibt, die den allgemeinen Grundsatz einschränken. Aber lass mal gut sein, irgendwann wirst Du verstehen, wie es funktioniert. Das willst Du aber gar nicht, Du willst nur Recht haben. Könntest amerikanischer Präsident werden :)

Ich brauche keinen Tarif- oder Arbeitsvertrag um zu wissen, dass das BAG in der Vergangenheit mehrfach festgehalten hat, dass Reisezeiten im Flieger oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln, ja sogar als Beifahrer im PKW auch als Ruhezeit gewertet werden können.

Es gibt bisher keine einzige Entscheidung, dass dies nun grundlegend anders wäre. Auch das von Dir mantramäßig zitiete Urteil gibt dies nicht so ohne weiteres her.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
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Ich brauche keinen Tarif- oder Arbeitsvertrag um zu wissen, dass das BAG in der Vergangenheit mehrfach festgehalten hat, dass Reisezeiten im Flieger oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln, ja sogar als Beifahrer im PKW auch als Ruhezeit gewertet werden können.

Es gibt bisher keine einzige Entscheidung, dass dies nun grundlegend anders wäre. Auch das von Dir mantramäßig zitiete Urteil gibt dies nicht so ohne weiteres her.

Ich sag ja, lass es gut sein. Das Urteil liegt seit geraumer Zeit vor (haben die Dir bekannten Anwälte wohl noch nicht bemerkt) und macht auf klare Vorgaben zur Vorgehensweise:

a) Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, ist diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmer benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben des Arbeitgebers das Reiseziel zu erreichen

und

b) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und/oder Reiseverlauf, ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.

Maximieren a la VFT ist damit keine Arbeitszeit, sondern nur die Zeit für einen Direktflug.

Wenn der AG damit die Reise als Beifahrer im PKW vorgibt, ist das keine Ruhezeit. Was du anführst ist rechtshistorisch interessant, aber aktuell gelten die Grundsätze aus Oktober 2018. Ich weiß ja nicht, woher Deine Bissigkeit kommt, ob Du als Lobbyist beim Arbeitgeberverband arbeitest oder als Controller die Reisekosten niedrig halten musst. Keine Ahnung. Soll auch egal sein. Meine Arbeitszeit ist zu Ende. Gute Nacht.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Der Stein des Anstoßes war und ist deine flapsige Behauptung: "Reisezeit ist Arbeitszeit".

Diese Aussage ist so pauschal einfach nicht richtig. War sie nie. Und ist sie aktuell nicht. Daran hat auch das Urteil nichts geändert. Das von Dir so gebetsmühlenartig zitierte Urteil hat bisher überhaupt nichts geändert, außer dass ein AN mit einem bestimmten Tarifvertrag in der Baubranche bei einer Entsendung ins Ausland seine Überstunden, welche durch die Reise bedingt wurden, bezahlt bekommt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich habe meinen Standpunkt zur Anspruchsinhaberschaft ja bereits kundgetan.

(Auch hier) Zur Erinnerung ein paar Reaktionen auf meine Ansicht:

Und weil das bereits geklärt ist, hast Du nicht mehr anzubieten als ein Urteil des LG Köln, das sich mit der hier gestellten Frage überhaupt nicht befasst? Dass der Anspruchsinhaber aus 261/04 nicht Partei des Beförderungsvertrags sein muss, ist eine Banalität und sagt nix darüber aus, ob dieser Anspruch analog § 667 BGB an den Arbeitgeber abzutreten ist (damit dieser den Anspruch dann geltend machen kann).

Es ist auch etwas kurz gedacht, wenn man die Unannehmlichkeiten, für die der "Fluggast" pauschal entschädigt werden soll, ohne weiteres dem Arbeitnehmer zuschreibt: In erster Linie fehlt nämlich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Zeit, die der Reisende zusätzlich in Röhren, Lounges und Taxen verbringt. Während dieser Zeit besteht der Lohnzahlungsanspruch analog § 670 BGB fort, weshalb es geradezu selbstverständlich ist, dass dann umgekehrt die Entschädigung an den Arbeitgeber fließen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben auch während der Verzögerung unbeschränkt erledigen kann (ortsungebundene Tätigkeiten): dann treffen die "Unannehmlichkeiten" nur ihn, etwa weil er seine Familie nicht sehen kann usw.

Naja, wenn der Mandant zu mir kommt und mich fragt, wem die Ansprüche aus 261/04 zustehen, dann habe ich ihm nur die halbe Wahrheit gesagt, wenn ich antworte: allein dem Fluggast. Der Laie - und so verstehe ich auch die Frage des OP - will wissen, wer letzten Endes (!) die Entschädigung bekommt. Und das ist bei einem Downgrade der AN nur dann, wenn er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf C/F hat. Und bei Annullierung und Verspätung ist es fast immer der AG, dem der Anspruch zusteht - nicht aus der VO selbst, aber analog § 667 BGB qua Abtretung.

Das ist - sorry für einen sehr deutlichen Kommentar - erst einmal ziemlich "locker" neben der Sache. Papa und Sohn vor der Berufungskammer des Landgerichts Köln haben nichts mit Arbeitsverhältnissen zu tun. Wer was geltend machen kann und wer Vertragspartner ist, ist für das "Behaltendürften" einer solchen Zahlung nicht die Frage. Nicht alles, was man von Dritten verlangen darf/kann, darf man am Ende des Tages auch behalten.

Besser gleich die Allianz anrufen, denn das ist für mich ein ziemlicher Haftungsfall
1d3b0185-a37c-4a26-91d4-9dba162c331f

Deine Antwort ist eine von der Sorte, die uns Juristen so beliebt macht. Vom Wortlaut her richtig, aber unbrauchbar und damit aus der Perspektiv des Rechtssuchenden falsch. Dem TO ging es ja wohl um die Frage, wer die Kohle im Ergebnis "kricht" und nicht, wie man sie technisch geltend macht.

Der steht im Gesetz: Bestechungsgelder, Geschenke und alles, was man im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt, ist herauszugeben. Du willst eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen. Wer sich auf Ausnahmetatbestände beruft, hat die Nachweispflicht.

In der Fluggastverordnung steht drin, wer Anspruchsinhaber gegenüber der Airline ist, nicht aber wem das Geld im Ergebnis letztendlich zusteht. Das richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und wenn da überhaupt nichts drin steht, nach dem Gesetz. Das kann Dir aber gerne der von Dir bemühte x-beliebige Jurastudent im dritten Semester erklären.


Locker neben der Sache? Ziemlicher Haftungsfall? Unbrauchbar?

Und hier Prof. Dr. Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler (Hrsg.), Fluggastrechteverordnung. Handkommentar (2016) Art. 3, Rz. 5:

„Der Fluggast muss nicht selbst Vertragspartner des Beförderungsvertrages sein. Die Aktivlegitimation setzt lediglich einen auf seinen Namen lautende bestätigte Buchung sowie einen ihm zustehenden Anspruch auf Beförderung voraus. Relevant ist dies vor allem, wenn Firmen für ihre Mitarbeiter Flüge buchen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 BGB, bei welchem der Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Erbringung der Beförderungsleistung an den Arbeitnehmer hat, mit der Folge, dass allein dieser insoweit Forderungsinhaber ist. Hinzukommt, dass die Unannehmlichkeiten einer Nichtbeförderung bzw Annullierung ausschließlich den Angestellten als tatsächlich Reisenden treffen und auch nur ihm gegenüber die vor Ort geschuldeten Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erbracht werden können. [...] Eine davon zu trennende Frage bleibt, ob der Arbeitnehmer erbrachte Ausgleichszahlungen und Rückerstattungen des Flugpreises an den Arbeitgeber auszukehren hat. Dies bestimmt sich allein nach nationalem Recht. Für Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 ist eine solche Pflicht abzulehnen. Sie haben eine gewisse Genugtuungsfunktion für den Beförderten und sollen den irreversiblen Zeitverlust und die Unannehmlichkeiten, die ausschließlich er erlitten hat, entschädigen. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Beantwortung der Frage, ob ein Fluggast, der den Flugpreis nicht selbst bezahlt hat, ebenfalls die Flugscheinkosten zurückerstattet verlangen kann. [...]

Außerdem Prof. Dr. Ronald Schmid in RRa 2010, 136 (137):

"In Bezug auf Bonusmeilen, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines dienstlich veranlassten und vom Unternehmen bezahlten Fluges erworben wurden, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.4.2006 die Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe bejaht, weil der Grundsatz des § 667, 2. Alt. BGB (wonach der Beauftragte eines Geschäfts verpflichtet ist, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat) auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.
Ob diese Rechtsprechung auf die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen übertragen werden kann, erscheint mir eher zweifelhaft. Auch wenn dieser Anspruch in erster Linie als pauschalierter Ersatz materieller Schäden mit Abschreckungsfunktion für die Luftfahrtunternehmen angesehen wird, wird ihr auch eine Genugtuungsfunktion für den Fluggast zuerkannt. Die Ausgleichsleistung zielt also auch auf Ausgleich des immateriellen Schadens ab. Diesen kann ein Unternehmen mangels erlittener Unbill aber nicht geltend machen, der Arbeitnehmer dagegen schon."

Letztlich Brecke, ZLW 2012, 358 (363):

„Die Situation der Geschäftsreise geht häufig einher mit dem Auseinanderfallen der Ansprüiche des Unternehmers bzw. Arbeitgebers einerseits und dem reisenden Mitarbeiter andererseits. Während der Arbeitgeber die Buchung vornimmt und somit in vertraglicher Beziehung zur Fluggesellschaft steht, ist der Arbeitnehmer lediglich Dritter, der keine direkte vertragliche Verbindung zum Luftfahrtunternehmen hat. [...] Den Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 VO hat der reisende Arbeitnehmer grundsätzlich nicht herauszugeben. [...] Macht der Mitarbeiter gegenüber der Fluggesellschaft keine Ansprüche aus einer Geschäftsreise geltend, so ist das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber, der den Flug gebucht hat, nicht berechtigt, diese Ansprüche direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen."
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Danke. Das ist zu Diskussionszwecken interessant. Die Meinung von Kommentatoren ändert aber nichts an § 667 BGB. Und wenn ich mich recht erinnere, hat Ronald Schmid damals genauso argumentiert, als es um die Flugmeilen ging, bis dann das BAG entschieden hat. Damals hat das BAG geurteilt:

Der Kläger ist vielmehr nach § 667 2. Alt. BGB als Beauftragter verpflichtet, der Beklagten als Auftraggeberin alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Das schließt auch die Vorteile aus dem "Miles & More" -Vielfliegerprogramm ein.

siehe: BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 500/05

Und nun erkläre mir mal, warum die Entschädigung nach § 7 VO nicht unter "alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt" zu subsumieren ist. Das kann auch mein Freund Ronald Schmid nicht. Das was Brecke sagt, liegt neben der Sache, denn er fokussiert sich auf die Anspruchsinhaberschaft. Der AG kann den Anspruch nicht geltend machen und wenn der AN ihn nicht geltend macht, kann ihn ohne Abtretung keiner geltend machen. Das ist unbestritten. Aber auch er traut sich nicht zu sagen, dass die einmal erlangte Entschädigung nicht an den Arbeitgeber herauszugeben wäre.

Staudinger jun. formuliert interessant:

Eine davon zu trennende Frage bleibt, ob der Arbeitnehmer erbrachte Ausgleichszahlungen und Rückerstattungen des Flugpreises an den Arbeitgeber auszukehren hat. Dies bestimmt sich allein nach nationalem Recht. Für Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 ist eine solche Pflicht abzulehnen.

Ist eine solche Pflicht abzulehnen. "Man" mag es ja ablehnen (und ich finds persönlich auch nicht richtig), aber wie er über § 667 BGB hinwegkommen will, erklärt er nicht. Und wenn bereits Meilen, die für im Flugzeug erlittene Zeiten bekomme, grundsätzlich erst einmal herauszugeben sind, warum soll das für finanzielle Zuwendungen, die ich ebenso für im Flugzeug erlittene Zeiten bekomme, anders sein? Beides fällt unter "alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt". Insofern, erklärs mir doch bitte. Zitate von Dritten ersetzen nicht die rechtliche Argumentation (die in den drei Zitaten fehlt).
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.795
4.632
Der Stein des Anstoßes war und ist deine flapsige Behauptung: "Reisezeit ist Arbeitszeit".

Und dabei bleibt es auch: Reisezeit auf Weisung des Arbeitgebers ist im Grundsatz Arbeitszeit. Was denn sonst? Spass und Dollerei? Wenn Dein Arbeitgeber Dich anweist zu Reisen, ist das Arbeitszeit. Du suchst es Dir nicht selbst aus.

Ob es ggfls. in Abweichung vom Grundsatz nicht zu vergüten ist, entscheidet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Hast Du in Deinem Arbeitsvertrag eine Klausel "Die monatliche Vergütung gilt alle Leistungen des Arbeitnehmers einschließlich Überstunden ab" so ist es nicht zu vergüten. Hast Du im Tarifvertrag eine Regelung wonach "Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden am Tag. Übersteigen dienstlich angeordnete Reisen diese Höchstgrenze, erfolgt keine Vergügung" wird auch erst einmal nicht bezahlt. Gibt es das alles nicht, liegt vergütungspflichtige Arbeitszeit vor.

Fällt Dir eigentlich auf, dass Dir selbst kein einziges rechtliches Argument einfällt? Du würdigst andere herab, polterst, nennst es lächerlich, mantraartig und meinst, Deine Erfahrung sei anders. Das sind keine Argumente, sondern ist alleine Poltern a la Donald Trump. Befasse Dich doch mal mal mit den Regelungen, mit dem Konzept von Regel und Ausnahme und vielleicht lernst Du dann was dabei. Wäre irgendwie sinnhafter.