Danke. Das ist zu Diskussionszwecken interessant. Die Meinung von Kommentatoren ändert aber nichts an § 667 BGB. Und wenn ich mich recht erinnere, hat Ronald Schmid damals genauso argumentiert, als es um die Flugmeilen ging, bis dann das BAG entschieden hat. Damals hat das BAG geurteilt:
Der Kläger ist vielmehr nach § 667 2. Alt. BGB als Beauftragter verpflichtet, der Beklagten als Auftraggeberin alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Das schließt auch die Vorteile aus dem "Miles & More" -Vielfliegerprogramm ein.
siehe: BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
Und nun erkläre mir mal, warum die Entschädigung nach § 7 VO nicht unter "alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt" zu subsumieren ist. Das kann auch mein Freund Ronald Schmid nicht. Das was Brecke sagt, liegt neben der Sache, denn er fokussiert sich auf die Anspruchsinhaberschaft. Der AG kann den Anspruch nicht geltend machen und wenn der AN ihn nicht geltend macht, kann ihn ohne Abtretung keiner geltend machen. Das ist unbestritten. Aber auch er traut sich nicht zu sagen, dass die einmal erlangte Entschädigung nicht an den Arbeitgeber herauszugeben wäre.
Staudinger jun. formuliert interessant:
Eine davon zu trennende Frage bleibt, ob der Arbeitnehmer erbrachte Ausgleichszahlungen und Rückerstattungen des Flugpreises an den Arbeitgeber auszukehren hat. Dies bestimmt sich allein nach nationalem Recht. Für Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 ist eine solche Pflicht abzulehnen.
Ist eine solche Pflicht abzulehnen. "Man" mag es ja ablehnen (und ich finds persönlich auch nicht richtig), aber wie er über § 667 BGB hinwegkommen will, erklärt er nicht. Und wenn bereits Meilen, die für im Flugzeug erlittene Zeiten bekomme, grundsätzlich erst einmal herauszugeben sind, warum soll das für finanzielle Zuwendungen, die ich ebenso für im Flugzeug erlittene Zeiten bekomme, anders sein? Beides fällt unter "alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt". Insofern, erklärs mir doch bitte. Zitate von Dritten ersetzen nicht die rechtliche Argumentation (die in den drei Zitaten fehlt).