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Und was ist mit Transit?
Hier die lange Antwort aus AT. Für wen die Verordnung nicht gilt, steht ganz unten... dort ist dann auch vom Transit die Rede:Da oben nur von "einreisen" die Rede ist und unter "Einreiseverordnung" steht, gehe ich davon aus, dass Transit OK ist.
Im Satz über dem neuen o.g. Passus steht auch "Personen, die lediglich durch Österreich durchreisen, sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen."
Sehr geehrter Herr .....
Einreise nach Österreich ab 1.7.2021
Die Einreise aus einem Anlage 1 Staat „Staaten mit geringem epidemiologischen Risiko“ ist Einreise mit einem der 3Gs zu jedwedem Zweck (beruflich, touristisch, etc.) möglich.
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Grundsätzlich muss aus sicheren Einreisestaaten weiterhin KEINE PTC ausgefüllt werden, außer man macht von der 24h-Nachtestmöglichkeit Gebrauch.
Diese Regeln entsprechen der bisherigen Kategorie A.
Staaten der Anlage 1 sind alle EU/EWR-Staaten und Drittstaaten, bei denen unter Anwendung mehrerer Parameter (Positivitätsrate, 14-Tageinzidenz, Variantengeschehen) von einer geringen epidemiologischen Gefahr ausgegangen werden kann.
Personen, die auf dem Luftweg aus
1. den Niederlanden,
2. Spanien oder
3. Zypern
einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen. Auch Genesene, die einmal geimpft wurden, gelten als vollimmunisiert.
Liegt kein solcher Nachweis, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
7. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
8. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
10. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
11. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
13. humanitäre Einsatzkräfte,
14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
15. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
16. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
17. Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
1. zu beruflichen Zwecken
a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
2. von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
3. humanitäre Einsatzkräfte,
4. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
5. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
6. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen
Sie haben keine Quarantäne anzutreten und müssen ein PTC Formular ausfüllen.
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
Diese Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.
Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise von
• Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb einreisen.
• Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners einreisen.
• Geimpfte Personen, bei denen 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind (bzw. 21 Tage wenn zur Vollimmunisierung nur eine Impfdosis notwendig ist) und Minderjährige zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendetem 18. Lebensjahr, die diese Personen begleiten.
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen.
• humanitäre Einsatzkräfte.
• Eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6.
• Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen.
• Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (z.B. schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten) sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.
• Personen, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen.
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen
Sie haben keine Quarantäne anzutreten und müssen keine Registrierung (PTC) ausfüllen.
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
Diese Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Minderjährige müssen nunmehr analog zur ÖffnungsVO erst ab einem Alter von 12 Jahren (statt bisher 10) testen bzw. einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
Diese Verordnung gilt ferner nicht für
1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
2. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
3. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
5. die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Die Einreise von
1. österreichischen Staatsbürgern,
2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt.
Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen.
Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen
Alle Anlagen finden Sie als Anhang der Covid-19 Einreiseverordnung 2021
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
Die zugelassenen Impfstoffe finden Sie in Anlage C der Verordnung
Weitere Informationen zu den Nachweisen im Sinne der 3G Regelung bei der Einreise und weitere FAQs finden Sie unter
https://www.sozialministerium.at/In...lte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html
Mit freundlichen Grüßen
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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz
Team Bürgerinnen- und Bürgerservice
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