Einreiseeinschränkungen wegen Coronavirus

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Petz

Erfahrenes Mitglied
08.11.2009
5.115
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Und was ist mit Transit?

Da oben nur von "einreisen" die Rede ist und unter "Einreiseverordnung" steht, gehe ich davon aus, dass Transit OK ist.
Im Satz über dem neuen o.g. Passus steht auch "Personen, die lediglich durch Österreich durchreisen, sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen."
Hier die lange Antwort aus AT. Für wen die Verordnung nicht gilt, steht ganz unten... dort ist dann auch vom Transit die Rede:

Sehr geehrter Herr .....


Einreise nach Österreich ab 1.7.2021

Die Einreise aus einem Anlage 1 Staat „Staaten mit geringem epidemiologischen Risiko“ ist Einreise mit einem der 3Gs zu jedwedem Zweck (beruflich, touristisch, etc.) möglich.

Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Grundsätzlich muss aus sicheren Einreisestaaten weiterhin KEINE PTC ausgefüllt werden, außer man macht von der 24h-Nachtestmöglichkeit Gebrauch.

Diese Regeln entsprechen der bisherigen Kategorie A.

Staaten der Anlage 1 sind alle EU/EWR-Staaten und Drittstaaten, bei denen unter Anwendung mehrerer Parameter (Positivitätsrate, 14-Tageinzidenz, Variantengeschehen) von einer geringen epidemiologischen Gefahr ausgegangen werden kann.

Personen, die auf dem Luftweg aus

1. den Niederlanden,
2. Spanien oder
3. Zypern

einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen. Auch Genesene, die einmal geimpft wurden, gelten als vollimmunisiert.

Liegt kein solcher Nachweis, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.

Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für

1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
7. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
8. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
10. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
11. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
13. humanitäre Einsatzkräfte,
14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
15. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
16. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
17. Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.

Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise

1. zu beruflichen Zwecken
a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
2. von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,

3. humanitäre Einsatzkräfte,
4. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
5. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
6. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und



Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen
Sie haben keine Quarantäne anzutreten und müssen ein PTC Formular ausfüllen.

Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.

Diese Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.



Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.

Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise von

• Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb einreisen.

• Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners einreisen.

• Geimpfte Personen, bei denen 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind (bzw. 21 Tage wenn zur Vollimmunisierung nur eine Impfdosis notwendig ist) und Minderjährige zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendetem 18. Lebensjahr, die diese Personen begleiten.

• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen.

• humanitäre Einsatzkräfte.

• Eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6.

• Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen.

• Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (z.B. schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten) sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.

• Personen, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen.


Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen
Sie haben keine Quarantäne anzutreten und müssen keine Registrierung (PTC) ausfüllen.

Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.

Diese Personen haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Minderjährige müssen nunmehr analog zur ÖffnungsVO erst ab einem Alter von 12 Jahren (statt bisher 10) testen bzw. einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen.


Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
2. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
3. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
5. die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Die Einreise von

1. österreichischen Staatsbürgern,

2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder

3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt.

Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen.

Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen


Alle Anlagen finden Sie als Anhang der Covid-19 Einreiseverordnung 2021
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html

Die zugelassenen Impfstoffe finden Sie in Anlage C der Verordnung

Weitere Informationen zu den Nachweisen im Sinne der 3G Regelung bei der Einreise und weitere FAQs finden Sie unter

https://www.sozialministerium.at/In...lte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html


Mit freundlichen Grüßen
------------------------------------------------------

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz


Team Bürgerinnen- und Bürgerservice
+43 (1) 0171100-862286
Stubenring 1, 1010 Wien
buegerservice@sozialministerium.at
www.sozialministerium.at
 
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freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
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Seit heute dürfen Geimpfte ohne Quarantäne nach England, die Testpflicht bleibt aber bestehen. Zur Kombination Test+Impfung mag man stehen wie man möchte. Für ein Land, das eine dominante Mutation ausgebrütet und die nächste dominante Mutation quasi nach Europa geholt hat, und trotz einer der weltweit höchsten Inzidenzen sämtliche Corona-Maßnahmen im Inland abgeschafft hat, finde ich diese Regelung etwas übervorsichtig. Eigentlich möchte ich so schnell wie Möglich meine Leute in England besuchen, aber für 3 Tage tu ich mir den sinnlosen Stress nicht an.
 

Reisemeister

Erfahrenes Mitglied
04.08.2010
357
41
DUS/WAS
Mittlerweile darf man ja als geimpfter von der "amber-list" (also Deutschland) nach GB einreisen. Der Test am 8. Tag entfällt. Man benötigt aber immer noch den Test am 2. Tag. Soweit, so gut. Weiter steht dort aber auch, dass wenn man weniger als 10 Tage in GB ist trotzdem die Tests für die Tage 2 und 8 buchen muss. Der am 8. Tag entfällt ja als geimpfter, jetzt aber die Frage: Bin ich z.B. nur ein Tag dort, morgens hin abends zurück müsste ich nach meinem Verständnis trotzdem den Test für Tag 2. buchen, obwohl ich dann gar nicht mehr im Land bin?!






Quelle: https://www.gov.uk/guidance/red-amber-and-green-list-rules-for-entering-england#amber-list-rules
Wurde mir in #9613 beantwortet, hatte exact die gleiche Frage.
 
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Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
4.754
2.718
Guter Punkt. Ich finde auf die Schnelle im BPolG tatsächlich keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung eines (deutschen) Einreisenden oder seiner Sachen. Bleiben halt Befragung und einfache Inaugenscheinnahme des Autos.

In den Landespolizeigesetzen mag es Rechtsgrundlagen geben; wobei die verdachtsunabhängige Durchsuchung im bayerischen PAG wohl nicht bundesweiter Standard ist.
Na ja, wenn die einfache Inaugenscheinnahme schon den Verdacht aufdrängt, dass es eben kein Tagesausflug war muss man auch nicht allzuviel durchsuchen ;-).
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.062
7.121
Na ja, wenn die einfache Inaugenscheinnahme schon den Verdacht aufdrängt, dass es eben kein Tagesausflug war muss man auch nicht allzuviel durchsuchen ;-).
Doch denn ein volles Auto hat man auch wenn man an den nächsten Baggersee fährt. Und es geht nicht um "Tagesausflug" sondern um Reiseziel.
 

JD200384

Erfahrenes Mitglied
07.11.2017
325
382
Ich bin mit meinem Latein am Ende. Meines Erachtens widersprüchliche Informationen.
Geplant ist die jährliche Shoppingtour im Oktober nach London.
Ich bin geimpft, die 12 jährige Tochter nicht.
Sie muss einen Test vorlegen und den Test an Tag 2 buchen. Aber muss sie in Quarantäne oder nicht? Alle Seiten von der Regierung. Manchmal lese ich nein, manchmal ja. Anhänge beigefügt.
 

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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.803
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CGN
Ich bin mit meinem Latein am Ende. Meines Erachtens widersprüchliche Informationen.
Geplant ist die jährliche Shoppingtour im Oktober nach London.
Ich bin geimpft, die 12 jährige Tochter nicht.
Sie muss einen Test vorlegen und den Test an Tag 2 buchen. Aber muss sie in Quarantäne oder nicht? Alle Seiten von der Regierung. Manchmal lese ich nein, manchmal ja. Anhänge beigefügt.

Was im Oktober gelten wird, weiß zur Zeit sowieso niemand.
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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5.516
Du fährst mit einem oder mehreren Koffer/n oder größeren Taschen an den Baggersee?
Wenn man dann ein paar Tage bleibt, macht das schon Sinn. 🏄‍♀️🫕

Hauptsache, der Polizeibeamte kommt nicht auf die Idee, dass in den Koffern oder Taschen Drogen oder Diebesbeute in ein geheimes Versteck am Baggersee transportiert werden. 👮‍♂️
 

Batman

Erfahrenes Mitglied
18.11.2017
6.291
3.585
Hamburg
Ich weiß, noch viel zu früh, da erst im September. Aber stand jetzt, Belgien und Italien als vollständig geimpfter nur vor Ankuft per Flugzeug Passenger Locator Form ausfüllen, oder? In Belgien bin ich auch weniger als 48 Stunden, aber so wie ich das verstanden habe, fällt das Formular bei Ankunft per Flugzeug immer an. Danke.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.062
7.121
Strandurlaub im FKK-Club am Balaton, oder was ?:eek:
Nö ich brauch nicht viel, habe eine KK und weiss was ich mache. Ging z.B. im Okt. mit 3 Wochen Griechenland so. Selbst +1 kriegt das so hin und die ist eigentlich recht anspruchsvoll. Aber wir beide liegen im Schuhduell gleich auf, bei jeweils 150 Paar Schuhen haben wir aufgehört zu zählen.

Ist alles ein wenig die Frage von Organisation, Erfahrung und loslassen können.
 
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jumbolina

Erfahrenes Mitglied
04.07.2018
5.661
2.887
MUC/STR
Nö ich brauch nicht viel, habe eine KK und weiss was ich mache. Ging z.B. im Okt. mit 3 Wochen Griechenland so. Selbst +1 kriegt das so hin und die ist eigentlich recht anspruchsvoll. Aber wir beide liegen im Schuhduell gleich auf, bei jeweils 150 Paar Schuhen haben wir aufgehört zu zählen.

Ist alles ein wenig die Frage von Organisation, Erfahrung und loslassen können.
Hut ab! Wenn ich für ein paar Tage unterwegs bin, reicht mir auch ein 20l "Daypack", der aber mit Wechseloberbekleidung (Hemd, Pullover), Zahnbürstel und Kleinkram schon voll wird. Aber der dürfte bei FR schon nicht mehr kostenfrei mit in die Kabine.
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
2.596
1.230
Europa
Ich weiß, noch viel zu früh, da erst im September. Aber stand jetzt, Belgien und Italien als vollständig geimpfter nur vor Ankuft per Flugzeug Passenger Locator Form ausfüllen, oder? In Belgien bin ich auch weniger als 48 Stunden, aber so wie ich das verstanden habe, fällt das Formular bei Ankunft per Flugzeug immer an. Danke.

Nein, Stand jetzt musst Du in Italien auch wenn Du mit den Auto fährst
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
2.596
1.230
Europa
Zu Italien lese ich überall "man sollte" das Ding ausfüllen. Vorstellen kann ich mir da nix, wäre aber interessant zu wissen, wie es gehandhabt wird.

Ich war 2 Tagen in Emilia letzte Woche, mit den Auto, wurde definitiv nicht Kontrolliert
entweder in Weil am Rhein und genauso in Chiasso
hatte aber das dPLF
Es gab überhaupt keine Kontrollen, wie immer halt durchgefahren, sogar am Gotthardt Tunnel gab es kein Stau :ROFLMAO:
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.062
7.121
Hut ab! Wenn ich für ein paar Tage unterwegs bin, reicht mir auch ein 20l "Daypack", der aber mit Wechseloberbekleidung (Hemd, Pullover), Zahnbürstel und Kleinkram schon voll wird. Aber der dürfte bei FR schon nicht mehr kostenfrei mit in die Kabine.
Ich kaufe "Kosmetik" immer vor Ort, lasse in Hotels in denen ich öfter bin öfter mal einen kleine Koffer stehen, ansonsten alles zwei mal dabei & Elektronik. Dazu liege ich im Urlaub viel im Zimmer rum und mache auch nicht auf Modenschau.

Klappt so nicht wenn ich zu Businesstreffen inkl. Party usw. übers Wochenende muss, dann braucht es auch ein gechecktes Gepäck.
 

Nightwish80

Erfahrenes Mitglied
07.02.2015
2.395
791
Nürnberg
samclaudi.blogspot.de
Ich kaufe "Kosmetik" immer vor Ort, lasse in Hotels in denen ich öfter bin öfter mal einen kleine Koffer stehen, ansonsten alles zwei mal dabei & Elektronik. Dazu liege ich im Urlaub viel im Zimmer rum und mache auch nicht auf Modenschau.

Klappt so nicht wenn ich zu Businesstreffen inkl. Party usw. übers Wochenende muss, dann braucht es auch ein gechecktes Gepäck.
ich bewundere es, wenn Menschen das können/wollen.
Machst du das um Zeit zu sparen, um nicht aufs Gepäck waten zu müssen?
 

abundzu

Erfahrenes Mitglied
24.10.2016
399
124
FRA
Sorry, wenn meine Frage schon beantwortet wurde, habe leider nichts dazu gefunden.

Benötigt ein 3 Jahre altes Kind einen negativen Covid Test um in ein Flugzeug der LH zu steigen (Spanien —> Deutschland) ?
 

adiru

Erfahrenes Mitglied
05.10.2009
1.114
297
JFK
Nein
aber nach der Rückreise, muss er 5 Tagen in Quarantäne

Spanien ist Hochrisikogebiet nach der neuen Einstufung, und daran wird sich in den nächsten 6 Wochen sicher auch nix ändern.
Für Kinder bis 12 Jahre gilt:
Alte Regel (vor 01.08.2021): Test vor Abflug, 10 Tage Quarantäne in D, Möglichkeit des "Freitesten" ab dem 5. Tag.
Neue Regel (seit 01.08.2021): Ohne Test in den Flieger, 5 Tage Quarantäne in D, danach ohne Test frei.
Für mich ist beides völlig absurd. Warum nicht einfach: Test vor Abflug. Test nach Ankunft (am 2. Tag oder so). Fertig.
 
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