Nach der Recht*spre*chung des Bun*des*ar*beits*ge*richts (BAG) da*ge*gen kann der GmbH-Geschäftsführer Ar*beit*neh*mer sein, wenn er die dafür maßgeb*li*chen Vor*aus*set*zun*gen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Be*trieb der GmbH "ein*ge*glie*dert" und wenn er wei*sungs*abhängig ist.
Im ein*zel*nen gilt nach An*sicht des BAG fol*gen*des:
Ei*ne persönli*che Abhängig*keit des GmbH-Geschäftsführers ist von vorn*her*ein aus*ge*schlos*sen, wenn der Geschäftsführer zu*gleich Ge*sell*schaf*ter der GmbH ist und über ei*nen so großen Geschäfts*an*teil verfügt, daß er ei*nen "maßgeb*li*chen Ein*fluß" auf die Ent*schei*dun*gen der Ge*sell*schaf*ter*ver*samm*lung hat. Ei*nen sol*chen, d.h. "maßgeb*li*chen" Ein*fluß auf die Ent*schei*dun*gen der Ge*sell*schaf*ter*ver*samm*lung hat man si*cher*lich im*mer dann, wenn man über die Mehr*heit der An*tei*le verfügt.
Aber auch ein Geschäftsführer, der nur ge*rin*ge An*tei*le oder, wie beim "Fremd*geschäftsführer", gar kei*ne An*tei*le an der GmbH be*sitzt, ist nach der Recht*spre*chung des BAG nur dann Ar*beit*neh*mer, wenn er nicht selbst*ver*ant*wort*lich über Zeit und Ort sei*ner Ar*beits*leis*tung ent*schei*den kann. Als Ar*beit*neh*mer sind da*her nach der BAG-Recht*spre*chung nur sol*che Geschäftsführer an*zu*se*hen, die kei*ne oder ge*rin*ge Geschäfts*an*tei*le be*sit*zen und die zu*dem von den Ge*sell*schaf*tern re*gelmäßig im Hin*blick auf In*halt, Zeit und Ort der Ar*beit über*wacht und re*gle*men*tiert wer*den.
Quelle