Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, der Flug sei Online auf der LH Website gebucht worden, in dem Fall wäre der Streitpunkt, welche der auf dieser Website gemachten Angaben zum sogenannten "Vertragsangebot" gehört.
LH wird sich dann vermutlich darauf berufen, dass nur der direkte Inhalt der Seiten, die unbedingt geöffnet werden müssen um den Vertrag abzuschließen Teil des Vertragsangebots sind.
Ich würde annehmen, das zumindest alle LH Seiten die auf diesen unbedingt zu öffnenden Seiten verlinkt sind, Teil des Vertragsangebots sind. Und die "Goodies" der Business Class werden auf einer solchen Unterseite blumig angepriesen. Damit würde ich sie immer als Teil des Vertragsangebots begreifen, wird eine dort angebotene Leistung nicht erbracht, würde ich den Vertrag nicht als voll erfüllt ansehen.
Da es Gerichtsurteile gibt, dass alle Zusatzkosten auf der Buchungsseite aufgeführt werden müssen, und nicht auf Unterseiten versteckt werden dürfen, könnte man daraus den Rückschluss ziehen, das auch alle auf Unterseiten gemachten Versprechungen nicht Teil des Vertragsangebots sind... Ein derartiges explizites Urteil ist mir leider nicht bekannt.
Bei einer Pauschalreise dürfte LH aber immer fein raus sein, da sie nicht der direkte Vertragspartner sind.
Der Begriff "Business Class" ist ja nicht klar definiert, und wie man ja in der Praxis sieht, kann ein Economy Sitz durch bloßes Anbringen eines Schildes/Dividers in einen Business Class Sitz verwandeln. Und mehr als "Business Class" steht leider in Bezug auf Annehmlichkeiten nicht in der Buchungsbestätigung (Stornierbarkeit, Essen, Sitzplatzreservierung etc. werden ja explizit extra aufgeführt). Somit ist da wenig fest definiert...