LG Köln: Lufthansa darf für Umbuchung nach Annullierung keine Zuzahlung verlangen

ANZEIGE

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.521
720
CGN
Gab es von der Beklagtenseite eigentlich einen Vortrag warum sie bisher "auf vielfachem Kundenwunsch" so gehandelt haben?
 
  • Like
Reaktionen: MANAL

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.035
649
.de
Auch bei nicht annullierten Flügen könnte man über § 313 BGB... Aber das sind Feinheiten und ich stimme zu: Solide Lösung, die vielen Passagieren das Leben erleichtert, selbst wenn der Flug nicht annulliert wurde.

Dann ist die Strategie der Airlines absehbar: Flüge nicht annullieren, sondern ausnullen und nur auf den letzten Drücker annullieren (14 Tage vor Abflug). Wird von EW, FR und U2 erfolgreich praktiziert, um Passagiere zu Eigenumbuchungen mit Aufzahlung der Tarifdifferenz zu motivieren.
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.219
526
Zurück zum Thema:

Habe ein annulliertes LH A-Ticket auf F im Frühjahr 2021 ohne Aufzahlung umgebucht. A0 F8 war die Ausgangslage.

Aber das schlägt dem Fass doch den Boden aus?! Wie dummdreist-frech ist LH denn bitte? Einen Flug auf A0F8 zu setzen OBWOHL sie ja ganz genau wissen, dass gerade jede Menge Leute storniert wurden, ist doch nicht anders zu nennen als gewerbsmäßiger Betrug? (Also bevor kexbox dieses Urteil erstritten hatte natürlich)
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.575
9.979
BRU
Um zum Thema zurückzukommen: Neue Regel ist bei der Hotline bereits bekannt. Interessant scheint allerdings die Frage zu werden, für was für Flüge die kostenlose Umbuchung ohne Tarifdifferenz gilt. Also etwa, ob auch für Codeshares, v.a., wenn ursprüngliche Buchung rein LH-Gruppe.
 
  • Like
Reaktionen: MANAL

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.556
1.168
Du ja offensichtlich durch das Einstellen in diesem Thread auch. Was hat das hier zu suchen?

Es sollte ein - offensichtlich nicht ganz gelungener - verkappter Hinweis darauf sein, dass die Kundenkommunikation von Lufthansa sich mit solchem Mist beschäftigt, anstatt sich mal um Klarheit in Sachen Kundenrechte zu kümmern. Und, nein, ich habe natürlich nicht erwartet, dass Lufthansa eine PM zu ihren geänderten T&Cs raustut, ich habe mich einfach nur bei Twitter darüber geärgert, was Lufthansa in Zeiten konsequenter Kundenschröpfung für einen Kiki postet.

Bin kein UWG-Experte - werden bei solchen Klagen eigentlich Anträge zu § 12 III UWG gestellt? (Veröffentlichungsbfugnis des Klägers auf Kosten der unterliegenden Partei - bei den üblichen Manövern dürfte die Darlegung eines berechtigten Interesses hieran ja nicht allzu schwer fallen).
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
www.drboese.de
Um zum Thema zurückzukommen: Neue Regel ist bei der Hotline bereits bekannt. Interessant scheint allerdings die Frage zu werden, für was für Flüge die kostenlose Umbuchung ohne Tarifdifferenz gilt. Also etwa, ob auch für Codeshares, v.a., wenn ursprüngliche Buchung rein LH-Gruppe.
Die Gruppe ist hier nicht von Bedeutung: Einzig die Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, ist von Bedeutung. Anders siehts bei Art. 8 Abs. 1 lit. b) aus, da gibt es ja auch Fremdmetall, aber nicht zum Wunschtermin (grundsätzlich).

Bin kein UWG-Experte - werden bei solchen Klagen eigentlich Anträge zu § 12 III UWG gestellt? (Veröffentlichungsbefugnis des Klägers auf Kosten der unterliegenden Partei - bei den üblichen Manövern dürfte die Darlegung eines berechtigten Interesses hieran ja nicht allzu schwer fallen).
Im eV-Verfahren eher nicht (Stichwort: "Vorwegnahme der Hauptsache"). Die VZen haben aber auch selbst eine gute Pressearbeit.

Viele Grüße
 
  • Like
Reaktionen: Anonyma

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.556
1.168
Ja klar, im eV-Verfahren geht das nicht. Ich meinte, ob im Klageverfahren die entsprechenden Anträge routinemäßig gestellt werden oder man sich das unter Profis schenkt. Auf dem Papier ist § 12 III UWG ja durchaus ein netter Nasenring, um besonders renitente Buben durch die Manege zu ziehen und ggf. Überzeugungshilfe zu geben, sich zu unterwerfen.

PS: Für anwesende Nichtjuristen: Bei der Vorschrift geht es um die Befugnis desjenigen, der im im Hauptsacheverfahren - nicht im einstweiligen Rechtsschutz - erfolgreich auf Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes geklagt hat, seinen Erfolg auf Kosten des Unterlegenen zu feiern, in dem man die Entscheidung zB in einem Printmedium veröffentlicht und dem Unterlegenen die Rechnung dafür schickt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.575
9.979
BRU
Die Gruppe ist hier nicht von Bedeutung: Einzig die Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, ist von Bedeutung. Anders siehts bei Art. 8 Abs. 1 lit. b) aus, da gibt es ja auch Fremdmetall, aber nicht zum Wunschtermin (grundsätzlich).

Die Frage ist für mich v.a.: Was gilt für Codeshare-Verbindungen, also LH – LH (op. by XY)? Fremdmetall nur dort, wo bereits in der ursprünglichen Buchung? Oder grundsätzlich nicht? Ich habe mehrere Tickets, wo bereits in der ursprünglichen Buchung ein Segment nicht von LH/LH-Gruppe durchgeführt wird.

Gruppe habe ich nur angeführt, weil ja bis jetzt bei LH Umbuchung innerhalb LH-Gruppe meist recht unproblematisch war, und ich daher vermuten (!) würde, dass sie sich bei Umbuchung von LX auf LH nicht querstellen würden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
www.drboese.de
Die Frage ist für mich v.a.: Was gilt für Codeshare-Verbindungen, also LH – LH (op. by XY)? Fremdmetall nur dort, wo bereits in der ursprünglichen Buchung? Oder grundsätzlich nicht? Ich habe mehrere Tickets, wo bereits in der ursprünglichen Buchung ein Segment nicht von LH/LH-Gruppe durchgeführt wird.
Es kommt darauf an, was "op by" in der ursprünglichen Buchung steht (teils wird auch auf spätere Änderungen abgestellt). Bei diesem Flug wäre es daher (wenn ab EU) nur auf SQ möglich:
sq.jpg

Ja klar, im eV-Verfahren geht das nicht. Ich meinte, ob im Klageverfahren die entsprechenden Anträge routinemäßig gestellt werden oder man sich das unter Profis schenkt. Auf dem Papier ist § 12 III UWG ja durchaus ein netter Nasenring, um besonders renitente Buben durch die Manege zu ziehen und ggf. Überzeugungshilfe zu geben, sich zu unterwerfen.
Das berechtigte Interesse für so eine Veröffentlichung nach § 12 Abs. 3 UWG musst Du ja als Verband darlegen. Standardfälle sind unlautere Handlungen, die Gesundheitsrelevanz aufweisen. Gerade in Anbetracht der Öffentlichkeitsarbeit von Verbraucherzentralen könnte ich mir vorstellen, dass da ein höheres Risiko besteht. "Am Nasenring durch die Manege" habe ich in den von mir betreuten Verbandsverfahren nicht erlebt. In vielen Fällen sind die Unterlassungsschuldner nicht auf Krawall gebürstet, wie ich es teils in den Individualverfahren erlebe (oder auch bei sonstigen UWG-Abmahnungen).

Dazu eine Anekdote: Ich hatte beim Gerichtsvollzieher wegen des Stands der Zustellung nachgehakt, der auf seine - recht engen - Außendienstzeiten verwies, mich beruhigte und mitteilte, dass die Vollziehungsfrist ja noch eine Zeit lang laufen würde, ich mir keine Sorgen machen solle.

"Wir vollziehen nicht, als Teil des Jobs, sondern weil wir tatsächlich für eine Vielzahl von Verbrauchern die Rechtslage bedeutend verbessern wollen"

Da kam dann erstmal nichts mehr, hat er wohl nicht jeden Tag.
 

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
989
363
MUC & KLU
Soeben einen Newsletter von LX erhalten:

"Sehr geehrter charliebravo
Sie wollen endlich wieder einmal Freunde und Familie besuchen, zieht es Sie dazu in den Norden oder eher in den Süden?

Egal wohin die Reise Sie führt, planen Sie Ihren nächsten Flug unbesorgt dank noch flexibleren Umbuchungsbedingungen.

Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Reise auch in die zweite Jahreshälfte 2021 zu verschieben, wenn Sie Ihr Ticket bis am 30. Juni 2020 gebucht haben und Ihnen ein bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 30. April 2021 vorliegt. Unabhängig von der Tarifstruktur können Sie einmalig gebührenfrei für dieselbe Strecke und Reiseklasse umbuchen. Das neue Reisedatum muss dabei lediglich vor dem 31. Dezember 2021 liegen.
"

Das würde doch eigentlich heißen, dass man hier jetzt offiziell nachzieht, wenn ich das richtig verstehe.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.
 
  • Like
Reaktionen: charliebravo

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
989
363
MUC & KLU
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.


Stimmt, soweit hatte ich gar nicht gedacht.
 

Tirreg

Rutscher des Grauens
08.03.2009
7.828
3.136
FRA
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.

Klingt großzügig, aber ist es das auch.

Angenommen, Du buchst jetzt in freudiger Erwartung des "Soft Openings" einen Flug nach Mallorca für Ende Juni und plötzlich heißt es in ein paar Wochen, dass die zweite Welle kommt oder die Spanier keine Touristen einreisen lassen (oder nur mit Quarantäne oder nur Menschen mit Immobilienbesitz oder oder oder). Dann buchst Du einmalig kostenlos auf August um und was wenn August aus welchen Gründen auch immer doch nicht klappt?

Egal, die Lufthansa braucht Cash und startet gerade wieder so etwas wie einen Europaflugbetrieb. Wenn es jetzt heißt, wenn der Flug nicht stattfindet oder Du nicht einreisen darfst, haste Pech gehabt, dann bucht niemand bei der momentanen Unsicherheit.

Wenn das mit Juni nichts wird, frage ich mich sowieso, wie viele Milliarden die Lufthansa dann on top noch benötigt...
 

internaut

Erfahrenes Mitglied
05.04.2010
2.600
874
"bis am 30. Juni gebucht haben" schließt dann auch die alten Tickets (vor 15.3.) gebucht mit ein? Passt das eigentlich noch mit der generell einjährigen Gültigkeit von Flugscheinen zusammen?
 

Pehabal

Erfahrenes Mitglied
10.07.2010
435
96
Basel
Soeben einen Newsletter von LX erhalten:

"Sehr geehrter charliebravo
Sie wollen endlich wieder einmal Freunde und Familie besuchen, zieht es Sie dazu in den Norden oder eher in den Süden?

Egal wohin die Reise Sie führt, planen Sie Ihren nächsten Flug unbesorgt dank noch flexibleren Umbuchungsbedingungen.

Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Reise auch in die zweite Jahreshälfte 2021 zu verschieben, wenn Sie Ihr Ticket bis am 30. Juni 2020 gebucht haben und Ihnen ein bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 30. April 2021 vorliegt. Unabhängig von der Tarifstruktur können Sie einmalig gebührenfrei für dieselbe Strecke und Reiseklasse umbuchen. Das neue Reisedatum muss dabei lediglich vor dem 31. Dezember 2021 liegen.
"

Das würde doch eigentlich heißen, dass man hier jetzt offiziell nachzieht, wenn ich das richtig verstehe.

Ich kann die neue Praxis bestätigen. Vor ein paar Minuten konnte ich über die Hotline zwei Swiss-Flüge, die annulliert wurden, ohne Probleme ins 2021 verschieben. Beide Male war die ursprüngliche Buchungsklasse vorhanden. Gemäss Aussage des Agenten wäre auch eine Umbuchung in eine höhere Buchungsklasse möglich gewesen. Auf Nachfrage wurde mir bestätigt, dass aufgrund des Gerichtsurteils keine Tarifdifferenz mehr erhoben wird.
 
A

Anonym-36803

Guest
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.

Sicher, dass dabei auch keine Tarifdifferenz bezahlt werden muss? Ich würde eher erwarten, dass LH nur die Umbuchungsgebühr erlässt. Wenn dann bei einem K-Ticket auf einmal nur noch H verfügbar ist...

Anmerkung: Ich rede dabei nur von nicht annullierten Flügen.
 

Pehabal

Erfahrenes Mitglied
10.07.2010
435
96
Basel
"bis am 30. Juni gebucht haben" schließt dann auch die alten Tickets (vor 15.3.) gebucht mit ein? Passt das eigentlich noch mit der generell einjährigen Gültigkeit von Flugscheinen zusammen?

Die einjährige Gültigkeit spielt keine Rolle. Ich konnte ein Ticket, welches im Oktober 2019 ausgestellt wurde, für Flüge im April 2021 umbuchen.
 
  • Like
Reaktionen: GoldenEye

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
"bis am 30. Juni gebucht haben" schließt dann auch die alten Tickets (vor 15.3.) gebucht mit ein? Passt das eigentlich noch mit der generell einjährigen Gültigkeit von Flugscheinen zusammen?

Es gibt ja noch die Einschränkung für Tickets bis zum 15. Mai gebucht und zwischen dem 16. Mai und dem 30. Juni. Da gibt es kleine, aber feine Unterschiede. Zum Beispiel ist der Discount nur für diejenigen, die vor dem 15. Mai gebucht haben.
 

negros

Erfahrenes Mitglied
30.06.2014
262
83
Aber könnte ich jetzt ein Ticket für November 2020 buchen, billigste Klasse (K), und dann Anfang November 2020 umbuchen auf die Schulferien im August 2021? Und das alles ohne Aufpreis?
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Aber könnte ich jetzt ein Ticket für November 2020 buchen, billigste Klasse (K), und dann Anfang November 2020 umbuchen auf die Schulferien im August 2021? Und das alles ohne Aufpreis?
Das ist nur bei anulierten Flügen ganz sicher der Fall dank @Kexbox.

Flüge im August werden in der Regel teurer sein als im November. Du wirst eine Aufzahlung machen müssen, wahrscheinlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man so den verkehrsreichen "Spitzenmonat" August 21 liegen lässt. Sonst würde ja jeder auf die Idee kommen, und auf Dezember/Weihnachten oder August umbuchen lassen.