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Auch bei nicht annullierten Flügen könnte man über § 313 BGB... Aber das sind Feinheiten und ich stimme zu: Solide Lösung, die vielen Passagieren das Leben erleichtert, selbst wenn der Flug nicht annulliert wurde.
Auch bei nicht annullierten Flügen könnte man über § 313 BGB... Aber das sind Feinheiten und ich stimme zu: Solide Lösung, die vielen Passagieren das Leben erleichtert, selbst wenn der Flug nicht annulliert wurde.
Zurück zum Thema:
Habe ein annulliertes LH A-Ticket auf F im Frühjahr 2021 ohne Aufzahlung umgebucht. A0 F8 war die Ausgangslage.
Lufthansa wendet sich kommunikativ bereits wieder den wirklich wichtigen Dingen zu:
https://twitter.com/lufthansaNews/status/1262321267753005056?s=20
Du ja offensichtlich durch das Einstellen in diesem Thread auch. Was hat das hier zu suchen?
Die Gruppe ist hier nicht von Bedeutung: Einzig die Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, ist von Bedeutung. Anders siehts bei Art. 8 Abs. 1 lit. b) aus, da gibt es ja auch Fremdmetall, aber nicht zum Wunschtermin (grundsätzlich).Um zum Thema zurückzukommen: Neue Regel ist bei der Hotline bereits bekannt. Interessant scheint allerdings die Frage zu werden, für was für Flüge die kostenlose Umbuchung ohne Tarifdifferenz gilt. Also etwa, ob auch für Codeshares, v.a., wenn ursprüngliche Buchung rein LH-Gruppe.
Im eV-Verfahren eher nicht (Stichwort: "Vorwegnahme der Hauptsache"). Die VZen haben aber auch selbst eine gute Pressearbeit.Bin kein UWG-Experte - werden bei solchen Klagen eigentlich Anträge zu § 12 III UWG gestellt? (Veröffentlichungsbefugnis des Klägers auf Kosten der unterliegenden Partei - bei den üblichen Manövern dürfte die Darlegung eines berechtigten Interesses hieran ja nicht allzu schwer fallen).
Die Gruppe ist hier nicht von Bedeutung: Einzig die Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, ist von Bedeutung. Anders siehts bei Art. 8 Abs. 1 lit. b) aus, da gibt es ja auch Fremdmetall, aber nicht zum Wunschtermin (grundsätzlich).
Es kommt darauf an, was "op by" in der ursprünglichen Buchung steht (teils wird auch auf spätere Änderungen abgestellt). Bei diesem Flug wäre es daher (wenn ab EU) nur auf SQ möglich:Die Frage ist für mich v.a.: Was gilt für Codeshare-Verbindungen, also LH – LH (op. by XY)? Fremdmetall nur dort, wo bereits in der ursprünglichen Buchung? Oder grundsätzlich nicht? Ich habe mehrere Tickets, wo bereits in der ursprünglichen Buchung ein Segment nicht von LH/LH-Gruppe durchgeführt wird.
Das berechtigte Interesse für so eine Veröffentlichung nach § 12 Abs. 3 UWG musst Du ja als Verband darlegen. Standardfälle sind unlautere Handlungen, die Gesundheitsrelevanz aufweisen. Gerade in Anbetracht der Öffentlichkeitsarbeit von Verbraucherzentralen könnte ich mir vorstellen, dass da ein höheres Risiko besteht. "Am Nasenring durch die Manege" habe ich in den von mir betreuten Verbandsverfahren nicht erlebt. In vielen Fällen sind die Unterlassungsschuldner nicht auf Krawall gebürstet, wie ich es teils in den Individualverfahren erlebe (oder auch bei sonstigen UWG-Abmahnungen).Ja klar, im eV-Verfahren geht das nicht. Ich meinte, ob im Klageverfahren die entsprechenden Anträge routinemäßig gestellt werden oder man sich das unter Profis schenkt. Auf dem Papier ist § 12 III UWG ja durchaus ein netter Nasenring, um besonders renitente Buben durch die Manege zu ziehen und ggf. Überzeugungshilfe zu geben, sich zu unterwerfen.
Alles Eurowings
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.
Soeben einen Newsletter von LX erhalten:
"Sehr geehrter charliebravo
Sie wollen endlich wieder einmal Freunde und Familie besuchen, zieht es Sie dazu in den Norden oder eher in den Süden?
Egal wohin die Reise Sie führt, planen Sie Ihren nächsten Flug unbesorgt dank noch flexibleren Umbuchungsbedingungen.
Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Reise auch in die zweite Jahreshälfte 2021 zu verschieben, wenn Sie Ihr Ticket bis am 30. Juni 2020 gebucht haben und Ihnen ein bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 30. April 2021 vorliegt. Unabhängig von der Tarifstruktur können Sie einmalig gebührenfrei für dieselbe Strecke und Reiseklasse umbuchen. Das neue Reisedatum muss dabei lediglich vor dem 31. Dezember 2021 liegen."
Das würde doch eigentlich heißen, dass man hier jetzt offiziell nachzieht, wenn ich das richtig verstehe.
Das klingt für mich sogar noch nach deutlich mehr als die rechtliche Pflicht:
Du buchst jetzt (bis zum 30.6.2020) ein Ticket und kannst danach einmalig kostenlos und ohne Aufpreis umbuchen, auch wenn der Flug nicht annulliert wurde. Zumindest, wenn ich den Text richtig verstehen. Damit würde dann wohl sogar ein unflexibles Ticket jetzt teilweise Flexibel.
"bis am 30. Juni gebucht haben" schließt dann auch die alten Tickets (vor 15.3.) gebucht mit ein? Passt das eigentlich noch mit der generell einjährigen Gültigkeit von Flugscheinen zusammen?
"bis am 30. Juni gebucht haben" schließt dann auch die alten Tickets (vor 15.3.) gebucht mit ein? Passt das eigentlich noch mit der generell einjährigen Gültigkeit von Flugscheinen zusammen?
Das ist nur bei anulierten Flügen ganz sicher der Fall dank @Kexbox.Aber könnte ich jetzt ein Ticket für November 2020 buchen, billigste Klasse (K), und dann Anfang November 2020 umbuchen auf die Schulferien im August 2021? Und das alles ohne Aufpreis?