LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.429
1.424
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Du meinst wie es in Österreich und Italien erlaubt ist? Auf CAI-VIE-NRT kann CAI-NRT afaik ohne Gefahr ausgelassen werden, das Ticket behält weiterhin seine Gültigkeit.

Und welchen Teil des Tickets möchtest du noch abfliegen ;) ? Das sollte wohl CAI-VIE heissen.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
379
VIE
Falls du mit „Österreich“ Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich meinst, ja dann kann man bereits jetzt jedes beliebige erste Leg auslassen (soweit die in den ABB genannten Gründe zutreffen).
 

paulraum

Erfahrenes Mitglied
08.04.2009
2.477
13
ARN / ZRH
Falls du mit „Österreich“ Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich meinst, ja dann kann man bereits jetzt jedes beliebige erste Leg auslassen (soweit die in den ABB genannten Gründe zutreffen).

Was ist da genau definiert in den ABB? Und wird dieser dann auch anerkannt? Danke für die Info.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.857
11.010
3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.

Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.

Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.

Dieser Artikel 3.3.3. gilt nicht für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich.

3.3.4. Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.

Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.
 
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KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.752
415
Im UK würde man das sehr anders sehen. Dort hindern Dich die Bahnsteigsperren ggfls. daran und es wird munter nachkassiert.
Das ist zum Glück nur eine Ausnahme in Europa und lässt sich durch die Bahnsteigsperren natürlich auch gut durchsetzen. Eurostar handhabt das nur in Richtung Continent ---> UK so, nicht in umgekehrter Richtung.

Aber Du weißt doch genau, dass ein Ticket AAAxBBBxCCC ein anderes ist als AAA-BBB-CCC - oder?
In welcher Hinsicht?
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.008
633
.de
Im UK würde man das sehr anders sehen. Dort hindern Dich die Bahnsteigsperren ggfls. daran und es wird munter nachkassiert. Aber Du weißt doch genau, dass ein Ticket AAAxBBBxCCC ein anderes ist als AAA-BBB-CCC - oder?

Bei innerfranzösischen TGV-Tickets ist/war es auch nicht erlaubt, an einem anderen (späteren) Bahnhof zuzusteigen als gebucht. Das wurde zu Zeiten der Papiertickets durch die Entwertung kontrolliert - man muss ja auch ein TGV-Ticket stempeln - stand auf der Entwertung ein anderer Bahnhof, wurde das Ticket ungültig. Wie SNCF das jetzt bei elektronischen Tickets sicherstellt, weiß ich nicht.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
9.910
7.343
Wie as zuverlässigst möglicher Quelle (*seufz* Bildzeitung...) berichtet wird, hat LH die Berufung zurückgezogen, um ein vernichtendes hochrichterliches Urteil zu vermeiden...
Damit ist zwar immer noch nichts festgestellt, aber es wird ziemlich klar wie Gerichte inzwischen ticken: Wenn die Airline einem nicht bei der Buchung transparent anzeigt was es kosten würde, wenn ich legs verfallen lasse, dann dürfen sie es später auch nicht einfordern.

Noch besser finde ich natürlich, wie Östereichische Gerichte (laut DMM) geurteilt haben:
Aus Sicht des Handelsgerichts Wien ist das Verlangen einer Extrazahlung für ein Weniger an Leistung rechtswidrig.
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
267
70
LH letztes Segment verfallen lassen

Das Thema wurde hier ja schon einmal diskutiert. Lufthansa hatte Fluggästen, die das letzte Segment nicht genutzt haben eine satte Nachzahlung aufgebrummt. Vor Gericht hat der Kranich in der ersten Instanz dann aber eine Bruchlandung hingelegt. Allerdings ging LH wohl in Berufung. Weiss jemand, ob es da schon ein Urteil gibt?
Ich habe das vor 2 Jahren mal gemacht: STR-VIE-DME, zurück DME-FRA-STR. Auf dem Rückweg bin ich an der Sicherheitskontrolle in FRA gescheitert und habe auf das letzte Segment verzichtet. Letztendlich war ich mit dem ICE früher zu Hause als mit dem Flieger. Von LH kam keine Reaktion.

Jetzt geht es wieder STR-VIE-CAI (mit Austrian) und zurück mit LH über FRA nach STR. Da die Ankunft in STR spät am Abend ist, möchte ich mir die Option offenhalten, ab FRA die Bahn zu nehmen.

Ich glaube kaum, dass das kurze inländische Segment einen großen Einfluss auf den Ticketpreis hat, insofern werden sie wohl kaum klagen. Dennoch, besteht Gefahr, eventuell auf eine Blacklist zu kommen und bei LH kein Ticket mehr zu bekommen?
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Theoretisch kann auch ein innerdeutsches Segment grosse Auswirkungen haben.
Zum Beispiel ist es bei Fluegen in der Premium Economy oft so, dass die BK N z.B. ab FRA nicht mehr verkauft wird, ab STR oder DUS aber schon.
Das ist aber eher selten.

Das Risiko einer Nachforderung ist natuerlich wesentlich hoeher wenn man First ab KBP bucht ;)
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
267
70
Danke,

in Beitrag #2484 fand ich die Lösung.
Ich hätte mir auch kaum vorstellen können, dass die Airline da Recht bekommen hätte. Schließlich ist ihr durch den "No show" kein direkter Schaden entstanden. Trotzdem bleibt die Möglichkeit, dass LH interne "Strafen" verhängt, wie der Verlust von Statusmeilen oder im Extremfall Verweigern des Ticketverkaufs.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.609
1.299
Das Thema wurde hier ja schon einmal diskutiert. Lufthansa hatte Fluggästen, die das letzte Segment nicht genutzt haben eine satte Nachzahlung aufgebrummt. Vor Gericht hat der Kranich in der ersten Instanz dann aber eine Bruchlandung hingelegt. Allerdings ging LH wohl in Berufung. Weiss jemand, ob es da schon ein Urteil gibt?
Ich habe das vor 2 Jahren mal gemacht: STR-VIE-DME, zurück DME-FRA-STR. Auf dem Rückweg bin ich an der Sicherheitskontrolle in FRA gescheitert und habe auf das letzte Segment verzichtet. Letztendlich war ich mit dem ICE früher zu Hause als mit dem Flieger. Von LH kam keine Reaktion.

Jetzt geht es wieder STR-VIE-CAI (mit Austrian) und zurück mit LH über FRA nach STR. Da die Ankunft in STR spät am Abend ist, möchte ich mir die Option offenhalten, ab FRA die Bahn zu nehmen.

Ich glaube kaum, dass das kurze inländische Segment einen großen Einfluss auf den Ticketpreis hat, insofern werden sie wohl kaum klagen. Dennoch, besteht Gefahr, eventuell auf eine Blacklist zu kommen und bei LH kein Ticket mehr zu bekommen?

Gähn, es wurde nicht über das Weglassen verhandelt, sondern darum wie LH zu der Höhe der Nachforderung kommt - und genau deshalb wurden die verurteilt: es muss bei der Buchung der Betrag genannt werden, der bei Auslassen des letzeten Legs nachgefordert wird und es muss transparent sein, also die Berechnung muss sich an Tatsachen zum Zeitpunkt der Buchung halten (keine Mondpreise, Nachweis was das Ticket ohne das letzte Leg oder mehrerer Legs gekostet hätte zum Zeitpunkt der Buchung).

Hier klagt keiner - wenn du das hier alles durchgelesen hättest wüsstest du ggf. mehr!
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.609
1.299
Danke,

in Beitrag #2484 fand ich die Lösung.
Ich hätte mir auch kaum vorstellen können, dass die Airline da Recht bekommen hätte. Schließlich ist ihr durch den "No show" kein direkter Schaden entstanden. Trotzdem bleibt die Möglichkeit, dass LH interne "Strafen" verhängt, wie der Verlust von Statusmeilen oder im Extremfall Verweigern des Ticketverkaufs.

es ging nicht um's Wegfallen lassen, sondern um die Höhe der Nachforderung und die muss transparent und Tatsachen entsprechen
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.857
11.010
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Gähn, es wurde nicht über das Weglassen verhandelt, sondern darum wie LH zu der Höhe der Nachforderung kommt - und genau deshalb wurden die verurteilt: es muss bei der Buchung der Betrag genannt werden, der bei Auslassen des letzeten Legs nachgefordert wird

Das ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung.

P.S.: *Gaehn*