Lufthansa - langsam wird es peinlich...

ANZEIGE

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
25.853
11.825
irdisch
ANZEIGE
Die Konzern-Struktur ist doch ein Alptraum? Alleine die Marken und die Flotten. Ich buche LH, lande bei EW und fliege mit Smartwings. Ein Moloch. Das müssen sich irgendwelche Berater ausgedacht haben, die sich damit unverzichtbar machen wollten? Ein Wunder, dass LH überhaupt noch einigermaßen funktioniert. Allerdings ziehen sie sich aus ihrem Heimatmarkt gefühlt zurück.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.125
3.482
CGN / MUC / ZRH / EWR
Die Konzern-Struktur ist doch ein Alptraum? Alleine die Marken und die Flotten. Ich buche LH, lande bei EW und fliege mit Smartwings. Ein Moloch. Das müssen sich irgendwelche Berater ausgedacht haben, die sich damit unverzichtbar machen wollten? Ein Wunder, dass LH überhaupt noch einigermaßen funktioniert. Allerdings ziehen sie sich aus ihrem Heimatmarkt gefühlt zurück.
Besser ist noch die EN, die Strecken der LH mittlerweile unter eigener Nummer und nicht mehr im Wetlease fliegt und LH somit keinerlei EU261 Klagen (bspw. BSL-FRA, LUX-FRA) bei Zubringern fürchten muss, da die Marke keine DE Berührung hat - auch ein Konzept mit Innovationspotenzial.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
4.504
5.490
Besser ist noch die EN, die Strecken der LH mittlerweile unter eigener Nummer und nicht mehr im Wetlease fliegt und LH somit keinerlei EU261 Klagen (bspw. BSL-FRA, LUX-FRA) bei Zubringern fürchten muss, da die Marke keine DE Berührung hat - auch ein Konzept mit Innovationspotenzial.
Sicher, dass das so ist? Mit Wohnsitz in DE, Ticket in DE gekauft und Flug nach DE kann ich auch in DE klagen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.087
16.446
Der Anspruchsgegner ändert sich. Und wenn der arme Kunde, der da nicht mehr durchgestiegen ist, erst einmal die LH verklagt hat, kann man sich schön einfach einen schlanken Fuß machen und sagen, man sei ja nur Codeshare-Partner und nicht ausführende Airline, sorry sorry. Das kann schon ausreichen, um den einen oder anderen Anspruchsteller abzuschrecken, der LH verklagt hat/hätte, aber nicht so eine merkwürdige ausländische Air Albatros, oder auch einen Anspruch in die Verjährung laufen zu lassen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.087
16.446
Genau, das ist die Thomson-Airways-Entscheidung des EuGH:


Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.

Insofern fände ich es durchaus interessant, was die Gerichte zu diesen Zwinker-zwinker-"Codeshares" LH opb EN sagen - denn dass dafür EN und nicht LH die operationelle Verantwortung trägt, können die Beteiligten ihre Großmutter erzählen ;)

Denn, ebenfalls aus dem Urteil:

Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

Und da spricht einiges dafür, dass das LH und nicht EN ist, die den planerischen Hut aufhat.
 
  • Like
Reaktionen: fvpfn1 und Okin

SF340

Erfahrenes Mitglied
16.12.2023
638
1.186
Genau, das ist die Thomson-Airways-Entscheidung des EuGH:


Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.

Insofern fände ich es durchaus interessant, was die Gerichte zu diesen Zwinker-zwinker-"Codeshares" LH opb EN sagen - denn dass dafür EN und nicht LH die operationelle Verantwortung trägt, können die Beteiligten ihre Großmutter erzählen ;)

Denn, ebenfalls aus dem Urteil:

Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

Und da spricht einiges dafür, dass das LH und nicht EN ist, die den planerischen Hut aufhat.
Du bedenkst dabei schon, dass jeder Wetlesde egal ob in oder out vom LBS genehmigungspflichtig ist?

Also ist die Frage wer für welche Flüge die operationelle bzw. kommerzielle Verantwortung trägt schon abschließend geregelt.

Und ansonsten sind auch Konzernverrechnungen in Deutschland nicht beliebig sondern klar gereglt und entsprechend geprüft.
 
  • Like
Reaktionen: Münsterländer

mbraun

Erfahrenes Mitglied
09.07.2011
2.400
3.534
Der Anspruchsgegner ändert sich. Und wenn der arme Kunde, der da nicht mehr durchgestiegen ist, erst einmal die LH verklagt hat, kann man sich schön einfach einen schlanken Fuß machen und sagen, man sei ja nur Codeshare-Partner und nicht ausführende Airline, sorry sorry. Das kann schon ausreichen, um den einen oder anderen Anspruchsteller abzuschrecken, der LH verklagt hat/hätte, aber nicht so eine merkwürdige ausländische Air Albatros, oder auch einen Anspruch in die Verjährung laufen zu lassen.
LH hat bisher (zumindest bei mir) schon relativ transparent (wenn auch zuweilen faktisch völlig falsch) auf den Anspruchsgegner hingewiesen, sogar mit Link:
Unseren Unterlagen zufolge stand der betroffene Flug jedoch unter der kommerziellen Kontrolle von Air Dolomiti.

Wir sind daher nicht in der Lage, den Grund für die Flugunregelmäßigkeit zu ermitteln oder festzustellen, ob es außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Flug gegeben hat.

Bitte richten Sie Ihre Anfrage bezüglich des oben genannten Fluges deshalb direkt an Air Dolomiti. Die Mitarbeitenden dort können Ihnen angemessen helfen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist es uns nicht gestattet, Ihre Anfrage an Dritte weiterzuleiten.

Daher bitten wir Sie, Air Dolomiti über den Link Flug und Gepäckunregelmäßigkeit | Air Dolomiti zu kontaktieren und Ihre Anfrage dort zu stellen. Air Dolomiti wird Ihnen eine Referenznummer mitteilen und sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord von Lufthansa begrüßen zu dürfen
Aber auch davon mag schon der ein oder andere abgeschreckt sein.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.087
16.446
Also ist die Frage wer für welche Flüge die operationelle bzw. kommerzielle Verantwortung trägt schon abschließend geregelt.

Ja, aber darum geht es ja hier nicht: Bei einem echten Wetlease, ist (spätestens) seit dem Thomson-Airways-Urteil klar, dass der Wetleasenehmer nicht ausführende Airline im fluggastrechtlichen Sinne ist. Hier geht es aber um die Konstellation, dass ein Codeshare vorgetäuscht wird, um keine Wetlease zu haben. In erster Linie, um die KTV-Regeln zu unterlaufen, aber der fluggastrechtliche Effekt ist sicherlich ein gerne mitgenommener Windfall.

Man müsste LH mal verklagen und es durchziehen und gucken, was passiert.
 

SF340

Erfahrenes Mitglied
16.12.2023
638
1.186
ANZEIGE
300x250
Ja, aber darum geht es ja hier nicht: Bei einem echten Wetlease, ist (spätestens) seit dem Thomson-Airways-Urteil klar, dass der Wetleasenehmer nicht ausführende Airline im fluggastrechtlichen Sinne ist. Hier geht es aber um die Konstellation, dass ein Codeshare vorgetäuscht wird, um keine Wetlease zu haben. In erster Linie, um die KTV-Regeln zu unterlaufen, aber der fluggastrechtliche Effekt ist sicherlich ein gerne mitgenommener Windfall.

Man müsste LH mal verklagen und es durchziehen und gucken, was passiert.
Natürlich geht es darum, die LHG kann famit problemlos beweisen, dass es kein Wetlease gemäss Bedingungen des zuständigen Amtes ist.