Rechtsfragen

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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
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Dann gib die Wohnung auf und Dir wird nichts mehr zustellt.
das ist ja nicht das Ziel
im Gegensatz zu dem Fall, wo jemand 2 oder 3 Jahre im Ausland ist, betrifft es viele Handlungsreisenden eben nur ein paar Wochen

da meldet man sich nicht ab, was sowieso nicht ginge und gibt auch keine Wohnung auf
also muss halt so ein Briefkastenleerfuzzi her, der mir alle furz lang das Ding leert

weil dieser *hüstel* "Vorbildrechtsstaat" das so will ...
... naja, gibt ja noch Mittel und Wege seine sauer verdienten Euros und Dollars vielleicht lieber bei Onkel Sam abzuladen
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
Da es dem TO ja offenbar um den Mahnbescheid geht: § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO schließt die öffentliche Bekanntmachung von Mahnbescheiden aus. Somit ist die öffentliche Zustellung von Mahnbescheiden kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Richtig. Aber dann mache ich die zweiseitige Klage. Und die geht dann gerne in die öffentliche Zustellung und das wirkt. Ich habe das in meinem Leben ein paar mal mit solchen Helden mit natürlich berechtigten Forderungen gemacht. Gab dann schnell ein VU und gut war.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Du musst die Wohnung tatsächlich aufgeben, dann wird Dir da nicht zustellt.
man, du bringst einfach bahnbrechende Infos am laufenden Band
ob ich da jemals selber drauf gekommen wäre

aber das ist eben genau NICHT die Strangfrage
die Wohnung soll ja eben genau nicht aufgegeben werden

aber gut, die Strangfrage war dir von Anfang an ja sowieso ....egal
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
man, du bringst einfach bahnbrechende Infos am laufenden Band
ob ich da jemals selber drauf gekommen wäre

aber das ist eben genau NICHT die Strangfrage
die Wohnung soll ja eben genau nicht aufgegeben werden

aber gut, die Strangfrage war dir von Anfang an ja sowieso ....egal

Dann hast Du die Antwort zig mal bekommen. Wenn die Wohnung nicht aufgegeben wird, kann man Dir dort zustellen und Du kannst es nicht verhindern. Punkt, Komma, Pause.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Wobei dem Rechtspfleger natürlich eine zumindest eingeschränkte Prüfungskompetenz bzgl. der Begründetheit zukommt. Es darf also nicht ein offensichtlich falscher Titel geschaffen werden, beispielsweise weil die geltend gemachte Forderung erkennbar nicht besteht. Mit anderen Worten: Wenn irgendein Gläubiger den vom TO befürchteten Mahnbescheid in Millionenhöhe beantragt, dürfte wohl zu erwarten stehen, dass das Ganze ein Stirnrunzeln beim zuständigen Mahngericht verursacht.
jetzt aber nicht mehr, weil diese Hürde ist weg ...

oder anders gesagt, bestimmten Mahnbescheidbetrügern wurden Türen und Tore geöffnet, mit abenteuerlichen Summen auf Fristversäumisse der beschuldigten Schuldner zu spekulieren

ein *hüstel* "Vorbild-Rechtsstaat" halt
 
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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Dann hast Du die Antwort zig mal bekommen. Wenn die Wohnung nicht aufgegeben wird, kann man Dir dort zustellen und Du kannst es nicht verhindern. Punkt, Komma, Pause.
und warum sagst du das erst jetzt ...
dein erstes Posting war auf Seite 1, und seitdem lieferst du zig Binsenweisheiten und Geschredder an der Frage vorbei, was kein Mensch je wissen wollte ...

und die Aufgabe war, beides! unter einen Hut zu kriegen ...
... für Einfaches und Triviales brauch ich nicht solche Fragen, wie in der Strangüberschrift, zu stellen
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
jetzt aber nicht mehr, weil diese Hürde ist weg ...

oder anders gesagt, bestimmten Mahnbescheidbetrügern wurden Türen und Tore geöffnet, mit abenteuerlichen Summen auf Fristversäumisse der beschuldigten Schuldner zu spekulieren

ein *hüstel* "Vorbild-Rechtsstaat" halt

Da hat sich nichts dran geändert. Und kein Rechtspfleger würde einen MB monieren nur weil da 1 Million drinsteht. Warum auch? Er würde ihn monieren, wenn da steht 1 Million und Anspruch aus Puffvertrag. Schreibt aber keiner. Wenn da steht 1 Million und Anspruch aus Darlehensvertrag, wird das sofort durchgewunken.

Vielleicht ist Wikipedia für Dich ja ne Autorität:

Der Rechtspfleger hat dabei nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der Begründetheit. Er darf nicht sehenden Auges einen falschen Titel schaffen. Außerdem hat er darauf zu achten, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, ob er überhaupt bestehen kann und ob er nicht erkennbar ungerechtfertigt ist.

Und dass das Gericht nicht geprüft hat, steht auf dem Mahnbescheid gross und dick drauf. Hier gilt bei Abwesenheit die seit 1000 Jahren bekannte Weisheit: "Wer sich nicht kümmert, der kümmert". Ist nunmal so und ich fände es auch abwegig, wenn jemand wie Du sich seinen Verbindlichkeiten durch schlichte Abwesenheit entziehen könnte.
 

Couponschneider

Gesperrt
07.08.2019
177
0
... die Strangfrage war eine ganz andere

Unter den zahlreichen Quellenexegesen, die unter philologischen, juristischen, soziologischen und psychologischen Aspekten von anerkannten Fachleuten zu Deiner Strangfrage angestellt wurden, scheint sich eine herrschende Meinung wie folgt herausgebildet zu haben:

"Ist es möglich, einen an meine Meldeanschrift adressierten Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an meine Firmenanschrift umzuleiten?"

Und hier nun die Antwort: "Nein."

(Übrigens auch nicht mittels Nachsendeauftrags. Dazu bedürfte es nämlich einer sog. Vorausverfügung des Absenders. Und eine solche nimmt das Amtsgericht ebenfalls nicht vor, bzw. höchstens doch, nämlich umgekehrt ("nicht nachsenden"), hihi.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Da hat sich nichts dran geändert. Und kein Rechtspfleger würde einen MB monieren nur weil da 1 Million drinsteht. Warum auch? Er würde ihn monieren, wenn da steht 1 Million und Anspruch aus Puffvertrag. Schreibt aber keiner. Wenn da steht 1 Million und Anspruch aus Darlehensvertrag, wird das sofort durchgewunken.

Vielleicht ist Wikipedia für Dich ja ne Autorität:



Und dass das Gericht nicht geprüft hat, steht auf dem Mahnbescheid gross und dick drauf. Hier gilt bei Abwesenheit die seit 1000 Jahren bekannte Weisheit: "Wer sich nicht kümmert, der kümmert". Ist nunmal so und ich fände es auch abwegig, wenn jemand wie Du sich seinen Verbindlichkeiten durch schlichte Abwesenheit entziehen könnte.
sobald du dagegen Widerspruch einlegst, hast du das beschriebene Szenario doch
omg :rolleyes:


... Juristen halt
ohne weitere Worte
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
"Ist es möglich, einen an meine Meldeanschrift adressierten Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an meine Firmenanschrift umzuleiten?"

Und hier nun die Antwort: "Nein."
gut, dann hätte man das ja in sein allererste Posting in diesem Strang so reinschreiben können.

aber mir wurde lieber eine Binsenweisheit der Art:
"Warum nicht? Die Erklärung ist Dir zugegangen wenn sie Dir zugegangen ist."
mitgeteilt
eine Info der Art:
"eine Rose, ist eine Rose, ist eine Rose"
aha

soso
schön, für die Rose
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
und die Aufgabe war, beides! unter einen Hut zu kriegen ...
... für Einfaches und Triviales brauch ich nicht solche Fragen, wie in der Strangüberschrift, zu stellen

Vielleicht solltest Du Deine Fragen konkreter stellen und Sachverhalte schildern und nicht alle mit Fragen belästigen, die Du gar nicht gestellt hast. Deine Frage war:

ist es eigentlich möglich und erlaubt, privat eine andere offizielle Meldeadresse anzugeben, zum Beispiel die der Firma ?

Die Antwort ist und bleibt schlicht und einfach: Ja.

Wenn Du andere Fragen stellen willst, formulier sie. Solange Du aber nicht ansatzweise eine zu erwartende Höflichkeit beachtest, solltest Du Dich über Reaktionen nicht wundern. Und die Rechtsordnung kann hier keiner ändern.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Und die Rechtsordnung kann hier keiner ändern.
ach Gott "Rechtsordnung"
ein großes Wort, und wie diese Ordnung tagtäglich nach Strich und Faden gebogen und gedehnt wird, das lassen wir besser jetzt mal lieber sein ...

also, ich hinterlege jetzt mal beim Amtgericht meine Firmenadresse als meine neue Zustelladresse
... mal schauen, wie die drauf regieren
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
9.149
5.888
Z´Sdugärd
"Ist es möglich, einen an meine Meldeanschrift adressierten Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an meine Firmenanschrift umzuleiten?"

Und hier nun die Antwort: "Nein."
Sorry aber QUATSCH! Es soll Firmenanschriften geben in denen man durchaus wohnen könnte. Mein Ex Arbeitgeber hatter über den Büros 3 Wohnungen. Mein Kindergartenkumpel wohnt in einem Industriegebiet über der Firma, und aus dem Stehgreif hab ich dir 5 Kunden bei denen der Chef auch über der Firma wohnt. Somit ist Firmenadresse = Gemeldete Adresse durchaus möglich. Somit ist Wohnsitz = Firmenadresse. Mein Bäcker lebt im übrigen ebenso wie mein Metzger auch an der Firmenadresse. Briefkasten hin und gut is. Somit ist eine "Umleitung" durchaus möglich, bei verlust eben der existierenden Wohnung. Und genau das wurde ja schon x mal geklährt.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
also, ich hinterlege jetzt mal beim Amtgericht meine Firmenadresse als meine neue Zustelladresse
... mal schauen, wie die drauf regieren

Schau Dir besser mal die Zuständigkeit für den Erlass eines Mahnbescheides an. § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Für Dein Ansinnen würde ein Amtsgericht nicht ausreichen, selbst wenn es irgendeinen Ansatz dafür gäbe (hier steht Konjunktiv, wenn Du weißt, was das bedeutet).
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
also, ich hinterlege jetzt mal beim Amtgericht meine Firmenadresse als meine neue Zustelladresse
... mal schauen, wie die drauf regieren
Unbedingt teilen die Reaktion! Vor allem, wenn das Amtsgericht nicht auch das zuständige Mahngericht ist. Den Unterschied kann dir dein “Rechtsverdreher” erklären. Vielleicht.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.001
5.049
Sorry aber QUATSCH! Es soll Firmenanschriften geben in denen man durchaus wohnen könnte. Mein Ex Arbeitgeber hatter über den Büros 3 Wohnungen. Mein Kindergartenkumpel wohnt in einem Industriegebiet über der Firma, und aus dem Stehgreif hab ich dir 5 Kunden bei denen der Chef auch über der Firma wohnt. Somit ist Firmenadresse = Gemeldete Adresse durchaus möglich. Somit ist Wohnsitz = Firmenadresse. Mein Bäcker lebt im übrigen ebenso wie mein Metzger auch an der Firmenadresse. Briefkasten hin und gut is. Somit ist eine "Umleitung" durchaus möglich, bei verlust eben der existierenden Wohnung. Und genau das wurde ja schon x mal geklährt.

Du hast recht mit Deinen Ausführungen zum arbeitsplatznahen Wohnungen. Die Antwort ist trotzdem Nein. Nur am Rande: Auch am Arbeitsplatz kann man zustellen, muss es aber nicht.