Ich hatte in meinem Posting als Advocatus Helvetorum die Büchse der vertraglichen (also nicht fluggastrechtlichen) Ansprueche bewusst verschlossen gelassen. Aber gut, öffnen wir sie. Und bleiben wir bitte, rein akademisch, im deutschen Recht:
OP wird nicht in F befördert, bekommt das Angebot, im selben Flieger C zu nehmen + EU-Kompensation oder Umbuchung auf einen Tag später von sowohl Hin- als auch Rückflug. Entscheidet sich fuer letzteres, kann aber jetzt die Zusage der Umbuchung des Rückfluges nicht beweisen. Bucht sich daher selber einen Rückflug einen Tag später und verlangt die Kosten dafuer als Schadensersatz.
Da sind wir grundsätzlich in der Schadensersatzpflicht, sowohl werkvertraglich als auch aus Art. 19 S. 1 MÜ. Schön. Aber dann kommt die Frage des Mitverschuldens aufs Tapet, bzw. bei der Zumutbarkeit der durch Swiss zur Vermeidung des Schadens getroffenen Maßnahmen (Art. 19 S. 2 MÜ). Und Swiss hat hier eine pünktliche Beförderung angeboten, im Rahmen des durch die VO 261/04 geregelten (und daraus könnte man ableiten: erlaubten) Downgrade-Prozesses. Diese hat der OP in freier Entscheidung abgelehnt. Ehrlich gesagt sehe ich an der Stelle ein massives Risiko für den OP, als Kläger vollständig zu unterliegen.
Einziger Punkt, aus dem er evtl. Honig saugen könnte, wäre, wenn die angebotene Downgrade-Kompensation nicht ausreichend gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. c) VO 261/04 gewesen wäre. Die Höhe deutet darauf hin, allerdings fehlen hierzu konkrete Angaben. Mir persönlich wäre das Eis jedenfalls zu dünn, um das Risiko iHv mehreren 1000 Euro einzugehen.
Aber ich wäre auch einfach in C geflogen und hätte mich anschließend mit erheblich geringerem Risiko über die Höhe der Kompensation gestritten