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Gab es da nicht mal ein Urteil, dass bei Zubringer per Zug die EU-Verordnung nicht gilt? Oder betraf das nur die Ausgleichszahlung? Könnte bei verpasstem Flug relevant sein....
Puh, kann sein, da bin ich jetzt nicht so firm. Der Anspruch auf Umbuchung (der ja im Ergebnis noetig ist, um die Hauptleistungspflicht, den Transport von A nach B, erfuellen zu koennen) ist aber ohnehin unabhaengig von der VO, das ist popeliges Vertragsrecht.
Um Kompensation ging es (mir) primaer nicht, lediglich um die Frage, ob der Passagier (ohne Aufzahlung) ans Ziel gelangt.