Wer seinen Flug wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle verpasst, kann – je nach Sachverhalt – Ersatzansprüche geltend machen. Er muss sich aber unter Umständen nach § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Wer sichergehen will, pünktlich am Gate zu sein, sollte sollte deshalb unbedingt rechtzeitig am Flughafen erscheinen und im Zweifelsfall einen Puffer für die Abfertigung einplanen. Dies gilt insbesondere, wenn vorab in den Medien oder auf der Website des Flughafens oder der Airline auf Verzögerungen hingewiesen wurde.
Ein vorheriger Online-Check-In spart zwar Zeit und Nerven, erschwert mangels Schalterkontakt aber den Nachweis der Ankunft und der Bemühungen am Flughafen. Sobald sich ernsthafte Probleme ankündigen, sollte versucht werden, alle relevanten Geschehnisse mit präzisen Zeitangaben zu dokumentieren.
Wer Gefahr läuft, seinen Flieger zu verpassen, sollte nicht schicksalsergeben in der Schlange verharren. Den Fluggast trifft eine Obliegenheit, das Personal zu kontaktieren und auf die Situation aufmerksam zu machen. Wer nichts unternimmt, hat doppelt Pech: Er verpasst nicht nur den Flug, sondern muss sich im Zweifel auch noch ein Mitverschulden ankreiden lassen.