Einreiseeinschränkungen wegen Coronavirus

ANZEIGE

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.746
10.790
ANZEIGE
In der Verordnung (§ 2) heißt es explizit:

"Zwischenaufenthalt: Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge nicht überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt"


:doh: Wie schön, ein redaktioneller Fehler: Das erste "nicht" ist zuviel.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
392
57
ACH
Sicher, dass das ein Fehler ist? Oder ist es so zu lesen: Wer durch ein Land fährt und tankt, begeht einen Zwischenaufenthalt, der unkritisch ist. Transit am Flughafen ist aber kein solcher Zwischenaufenthalt, also kritisch?
Nein, ein Zwischenaufenthalt ist kritisch. Denn die Ausnahme nach §6 Absatz 1 Nr. 1 gilt für Personen, die "durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,".
 

blaubeerquark

Aktives Mitglied
17.01.2021
168
93
Nein, ein Zwischenaufenthalt ist kritisch. Denn die Ausnahme nach §6 Absatz 1 Nr. 1 gilt für Personen, die "durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,".
Ah, ok. Den §6 hatte ich nicht gelesen, in dem Kontext ergibt es Sinn.

Also fasse ich wie folgt zusammen: Zwischenaufenthalte sind etwas Längeres als Tanken. Sie sind kritisch. Layovers am Flughafen sind keine Zwischenaufenthalte, mithin unkritisch.
 

delpiero223

Erfahrenes Mitglied
30.11.2011
1.532
191
RLG
kreuzundpeer.de
:doh: Wie schön, ein redaktioneller Fehler: Das erste "nicht" ist zuviel.
Theoretisch wäre auch denkbar, dass das kurze Tanken tatsächlich kritisch gesehen wird, aber der Transit am Flughafen nicht.

Scheint mir aber mit Blick auf die Begründung der Verordnung auch wenig sinnhaft. Denn dort heiß es extra nochmal, dass nur "soziale Kontakte vor Ort" das Infektionsrisiko erhöhen:

"Zwischenaufenthalte sind nach § 1 Nummer 16 definiert als Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge nicht überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.

In diesen Fällen wird nicht von einem epidemiologisch relevanten Aufenthalt im Risikogebiet ausgegangen. Aus ebendiesem Grund werden auch Personen, die die Bundesrepublik Deutschland lediglich transitieren von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausgenommen. Ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenhängende mögliche soziale Kontakte vor Ort; dies ist bei einer reinen Durchreise ohne Zwischenaufenthalt nicht der Fall"


Ah, ok. Den §6 hatte ich nicht gelesen, in dem Kontext ergibt es Sinn.

Also fasse ich wie folgt zusammen: Zwischenaufenthalte sind etwas Längeres als Tanken. Sie sind kritisch. Layovers am Flughafen sind keine Zwischenaufenthalte, mithin unkritisch.
Vermutlich ist es genau so gemeint. Ist nur blöd, wenn die Auslegung einer (vermutlich fehlerhaften) Verordnung den Bürgern überlassen wird. Immerhin ist die Sache für uns Flugreisende mit der neuen Verordnung klar, die alte hat da meiner Erinnerung nach Spielraum gelassen.
 

impii

Erfahrenes Mitglied
26.08.2010
424
47
CPH / LGA
Hallo zusammen,

weiß jemand, ob ich meinen Test für die Rückkehr bereits vor Abflug machen kann?

Konkret:
Abflug von D nach Italien an Tag 1 vormittags und Rückkehr an Tag 2 nachmittags.

Kann ich den Schnelltest am Tag 1 früh machen oder muss der Test für die Rückkehr zwangsläufig im Reiseland erfolgen?

Danke vorab!
 

Perisai

Meilenausquetscher
31.08.2012
2.141
121
LON
Nein, ein Zwischenaufenthalt ist kritisch. Denn die Ausnahme nach §6 Absatz 1 Nr. 1 gilt für Personen, die "durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,".

Nur für mein Verständnis, da ich juristischer Laie bin:

Das Wort "Risikogebiet" in §6 Absatz 1 Nr. 1 bezieht sich auf die Begriffsbestimmung in §2 (korrekt?):

Risikogebiet ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde:
a) Hochinzidenzgebiet ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
b) Virusvariantengebiet ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind;

Umfasst es nach juristischem Verständnis, da es in §6 Absatz 1 Nr.1 nicht näher bestimmt ist, also auch die Untervarianten von "Risikogebiet"?

[Konstruierter Fall] Sprich ich könnte auch an einem Flughafen im schlimmsten Virusvariantengebiet umsteigen und es würde trotzdem mein Startpunkt der Reise über die anzuwendenden Regeln entscheiden?
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.965
2.395
Das Wort "Risikogebiet" in §6 Absatz 1 Nr. 1 bezieht sich auf die Begriffsbestimmung in §2 (korrekt?):



Umfasst es nach juristischem Verständnis, da es in §6 Absatz 1 Nr.1 nicht näher bestimmt ist, also auch die Untervarianten von "Risikogebiet"?

[Konstruierter Fall] Sprich ich könnte auch an einem Flughafen im schlimmsten Virusvariantengebiet umsteigen und es würde trotzdem mein Startpunkt der Reise über die anzuwendenden Regeln entscheiden?
So würde ich das lesen, da in §6 nicht nach (a) oder (b) unterschieden oder eines ausgenommen wird.
 
  • Like
Reaktionen: Perisai

Piw

Erfahrenes Mitglied
15.10.2015
842
1.829
FRA
Hallo zusammen,

weiß jemand, ob ich meinen Test für die Rückkehr bereits vor Abflug machen kann?

Konkret:
Abflug von D nach Italien an Tag 1 vormittags und Rückkehr an Tag 2 nachmittags.

Kann ich den Schnelltest am Tag 1 früh machen oder muss der Test für die Rückkehr zwangsläufig im Reiseland erfolgen?

Danke vorab!

Kannst du selbstverständlich noch in DE machen.

Quelle: Zigfach selbst gemacht. Gab nur einmal eine komische Rückfrage beim CI in LHR.
 
  • Like
Reaktionen: impii

hch

Erfahrenes Mitglied
25.05.2009
1.678
494
INN
Gibt es für Österreich, wie z.B. bei der Schweiz oder Deutschland, auch eine Papierversion, die man benutzen kann anstatt elektronische Regestrierung?
Ja. Du musst aber ggf begründen können warum du dich nicht online registriert hast.
 

davidschneider

Reguläres Mitglied
13.08.2016
71
10
Hallo, in Spanien scheint es ja nun neue Einreiseregeln zu geben, unter anderem für bereits Infizierte. Allerdings habe ich bis jetzt noch keine Angabe dazu gefunden, wie lange man nach einem positiven Nachweis noch als Genesener gilt? In Griechenland sind es ja nicht die 6 Monate, sondern 9. Hat hier jemand eine zuverlässige Quelle was Spanien betrifft?
 

FlugFanatiker

Erfahrenes Mitglied
18.11.2018
918
682
Ich habe eine Frage bezüglich der Situation in Frankreich. Und zwar ist mir nicht klar, ob der PCR-Test im Land des Abflugs nach Frankreich gemacht werden muss, oder ob er auch in einem anderen Land gemacht werden kann.

Hierzu ein Beispiel:

Angenommen, ich fliege FRA > TUN > CDG > FRA, und mache den PCR-Test noch in Deutschland, also in FRA. Dann habe ich einen kurzen Aufenthalt in TUN, und fliege von dort am nächsten Tag via CDG nach FRA zurück, wobei zum Zeitpunkt des Fluges TUN > CDG der PCR-Test noch innerhalb der (von Frankreich geforderten) 72-Stunden-Frist liegt.

Akzeptiert Frankreich bzw. die Airline beim Boarding in TUN dann den noch in Deutschland gemachten Test, oder muss der Test für das Boarding des Fluges TUN > CDG (dh. die Einreise nach / den Transit in CDG) zwingend in TUN gemacht werden?

Auf der offiziellen französischen Website heißt es nämlich:

"Where an RT-PCR test cannot be carried out in the country of departure, you can ask the embassy or consulate of France for a specific document called a “PCR test exemption” (Dispense de test PCR), subject to pressing grounds for travel (limited to a very small number of circumstances) and prior acceptance of".

Diese Formulierung klingt einerseits danach, dass der Test zwingend im Land des Abflugs nach Frankreich gemacht werden muss, kann aber andererseits auch so gemeint sein, dass sich das auf Länder mit schwacher Infrastruktur ohne Testmöglichkeit bezieht ..

Dem eher entgegen stehend heißt es hingegen in der offiziellen IATA-Seite für Frankreich: "Passengers must have a negative test result taken less than 72 hours before departure from the first embarkation point".

Hier wird auf den "first embarkation point" (auf dem Weg nach Frankreich) referenziert, und das wäre in dem Beispiel ja TUN, und nicht der usprüngliche Start in FRA, auch wenn diese Formulierung ebenso nicht klar festlegt, wo der PCR Test denn nun gemacht werden muss bzw. kann.

Kann mir jemand weiterhelfen? Wie seht ihr das?
 

MFox

Erfahrenes Mitglied
10.06.2016
1.398
1.592
Hallo zusammen,

weiß jemand, ob ich meinen Test für die Rückkehr bereits vor Abflug machen kann?

Konkret:
Abflug von D nach Italien an Tag 1 vormittags und Rückkehr an Tag 2 nachmittags.

Kann ich den Schnelltest am Tag 1 früh machen oder muss der Test für die Rückkehr zwangsläufig im Reiseland erfolgen?

Danke vorab!

Ich ergänze, kann man diesen in DE gemachten Test, auch innerhalb von 48h zum freitesten aus einem einfachen Risikogebiet nutzen?

Müsste gehen oder? Die Verordnung sagt doch, soweit ich mich erinnern kann, das wenn vor der Abreise ein Test vorliegt, keine Quarantäne in DE nötig wird?
 

Petz

Erfahrenes Mitglied
08.11.2009
5.072
3.914
Ich habe eine Frage bezüglich der Situation in Frankreich. Und zwar ist mir nicht klar, ob der PCR-Test im Land des Abflugs nach Frankreich gemacht werden muss, oder ob er auch in einem anderen Land gemacht werden kann.

Hierzu ein Beispiel:

Angenommen, ich fliege FRA > TUN > CDG > FRA, und mache den PCR-Test noch in Deutschland, also in FRA. Dann habe ich einen kurzen Aufenthalt in TUN, und fliege von dort am nächsten Tag via CDG nach FRA zurück, wobei zum Zeitpunkt des Fluges TUN > CDG der PCR-Test noch innerhalb der (von Frankreich geforderten) 72-Stunden-Frist liegt.

Akzeptiert Frankreich bzw. die Airline beim Boarding in TUN dann den noch in Deutschland gemachten Test, oder muss der Test für das Boarding des Fluges TUN > CDG (dh. die Einreise nach / den Transit in CDG) zwingend in TUN gemacht werden?

Auf der offiziellen französischen Website heißt es nämlich:

"Where an RT-PCR test cannot be carried out in the country of departure, you can ask the embassy or consulate of France for a specific document called a “PCR test exemption” (Dispense de test PCR), subject to pressing grounds for travel (limited to a very small number of circumstances) and prior acceptance of".

Diese Formulierung klingt einerseits danach, dass der Test zwingend im Land des Abflugs nach Frankreich gemacht werden muss, kann aber andererseits auch so gemeint sein, dass sich das auf Länder mit schwacher Infrastruktur ohne Testmöglichkeit bezieht ..

Dem eher entgegen stehend heißt es hingegen in der offiziellen IATA-Seite für Frankreich: "Passengers must have a negative test result taken less than 72 hours before departure from the first embarkation point".

Hier wird auf den "first embarkation point" (auf dem Weg nach Frankreich) referenziert, und das wäre in dem Beispiel ja TUN, und nicht der usprüngliche Start in FRA, auch wenn diese Formulierung ebenso nicht klar festlegt, wo der PCR Test denn nun gemacht werden muss bzw. kann.

Kann mir jemand weiterhelfen? Wie seht ihr das?
Ist jetzt nicht TUN, aber ein Test gemacht in LUX war kein Problem für einen Abflug mit AF in MAD 48 h später sowie beim Transit in CDG wieder nach LUX zurück.
 
  • Like
Reaktionen: FlugFanatiker

PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
2.789
1.274
DUS
Das Emirat Abu Dhabi hat nun Deutschland in die Liste der Green countries aufgenommen, Quarantäne vor Ort inkl. Bracelet entfällt.
 
  • Like
Reaktionen: 3RONVAC

globetrotter11

Erfahrenes Mitglied
07.10.2015
13.370
8.797
CPT / DTM

yoursweetchua

Aktives Mitglied
22.06.2009
107
5
Vorausgesetzt man wird innerhalb Deutschlands in Bundesland A mit einem Schnelltest während eines Tagesausfluges positiv getestet… leitet die Teststelle dieses Ergebnis dann automatisch ans zuständige Gesundheitsamt in Bundesland B (Wohnsitz)? Und welche Corona-Verordnung findet grundsätzlich in so einem Fall Anwendung, von Bundesland A oder B?

Und wie verhält es sich mit dem PCR Test? Ist dieser verpflichtend nach einem positiven Schnelltest?
 
Zuletzt bearbeitet:

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
972
357
MUC & KLU
Hierzu mal dierekt eine andere hypothetische Frage.

Ich fahre (mit dem Auto) von DE nach CH für sagen wir 40 Stunden.
Kurz vor Abfahrt mache ich einen PCR-Test am MUC. Für die Einreise nach CH brauche ich Diesen nicht. Aber für die Rückreise nach DE und zwar nicht älter als 48h (zum damaligen Zeitpunkt). Wohnsitz in BY. Schon eingereist in die Schweiz bekomme ich dann das Ergebnis positiv. Dürfte ich dann (mit dem privaten Auto) zurück heim nach DE? Vor allem, da der Test ja in noch in DE vor der Abreise gemacht wurde (der ja übrigens nachweisen soll, dass ich mich in CH nicht angesteckt habe...).

Mein Test war zum Glück negativ, ich fragte mich damals jedoch sehr wohl, was wäre wenn.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.007
5.860
Hierzu mal dierekt eine andere hypothetische Frage.

Ich fahre (mit dem Auto) von DE nach CH für sagen wir 40 Stunden.
Kurz vor Abfahrt mache ich einen PCR-Test am MUC. Für die Einreise nach CH brauche ich Diesen nicht. Aber für die Rückreise nach DE und zwar nicht älter als 48h (zum damaligen Zeitpunkt). Wohnsitz in BY. Schon eingereist in die Schweiz bekomme ich dann das Ergebnis positiv. Dürfte ich dann (mit dem privaten Auto) zurück heim nach DE? Vor allem, da der Test ja in noch in DE vor der Abreise gemacht wurde (der ja übrigens nachweisen soll, dass ich mich in CH nicht angesteckt habe...).

Mein Test war zum Glück negativ, ich fragte mich damals jedoch sehr wohl, was wäre wenn.
Mit dem Auto sehe ich da überhaupt kein Problem. Bei einem Flug wärst du gestrandet. Aber wenn du mit dem Auto schnurstracks nach Hause fährst und dich in Quarantäne begibst: wer sollte dir das verbieten wollen? Der deutsche Staat kann seinen Bürgern die Einreise niemals legal verweigern, egal aus welchem Grund.