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Der zitierte Artikel verbreitet en masse Falschinformationen. Hier die entsprechende Verordnung (Inkrafttreten am 31.05. - links das Datum auswählen!): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/61/de#sec_4_a
2 Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für:
a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt wurde;b. einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
(...)
5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
a.25Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
(...)
e.26Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;ebis.27Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt;
6 Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben a, e und ebis nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.28
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
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Vgl. auch: https://www.bag.admin.ch/bag/de/hom...en-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html
Art. 9a
1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können.2 Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für:
a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt wurde;b. einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
(...)
5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
a.25Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
(...)
e.26Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;ebis.27Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt;
6 Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben a, e und ebis nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.28
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen), in Kraft seit 31. Mai 2021 (AS 2021 298).
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Vgl. auch: https://www.bag.admin.ch/bag/de/hom...en-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html
Neue Ausnahmen ab 31. Mai 2021
Wurden Sie innerhalb der letzten 6 Monate vollständig geimpft? Oder sind Sie innerhalb der letzten 6 Monate genesen? Dann sind Sie ab dem 31. Mai 2021 von allen grenzsanitarischen Massnahmen der Schweiz ausgenommen: Sie müssen das Einreiseformular nicht ausfüllen, kein negatives Testresultat vorweisen und auch nicht in Quarantäne. Achtung: Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie aus einem Land einreisen, das aufgrund einer besorgniserregenden Variante auf der BAG-Liste der Risikoländer steht.
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