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Amazon-VISA - Erfahrungen?

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Barquero

Erfahrenes Mitglied
10.04.2020
2.356
866
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Das ist noch nicht allzu lange Zeit der Fall. Und man muss sich fragen: wurde für diese Änderung die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Karteninhabers eingeholt?
Das brauchen sie auch nicht.
 

tcu99

Erfahrenes Mitglied
26.08.2016
6.303
890
Wenn man sein Revolut Konto mit der Amazon Visa auflädt und dann das Geld über Revolut regulär ausgibt hat man doch aber eigentlich gar kein Überweisungskarussells. Sollte man dazwischen nicht auch unterscheiden?
Ich persönlich habe Revolut bisher nur zu Testzwecken überhaupt mal mit kleinen Beträge per KK aufgeladen, aber wenn ich Revolut mehr nutzen wollte würde ich wohl auch hin und wieder die Amazon Visa nehmen. Aber ausschließlich um das Geld über Revolut auch ganz regulär auszugeben, also damit zu bezahlen.

Das ist noch nicht allzu lange Zeit der Fall. Und man muss sich fragen: wurde für diese Änderung die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Karteninhabers eingeholt?

Selbst dann:
Die LBB sagt, dass die Karte für Bargeld und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen benutzt werden darf. Bei Revolut werden ja durch die Verwendung keine direkten Waren oder Dienstleistungen erworben.
Steht so unter Punkt 2 der AGB.
Also die Vorstellung, wie die Karte genutzt werden soll, ist doch mehr als deutlich formuliert an mehreren Stellen.
Ich frage mich halt echt, wie man sich noch wundern kann
[…] bei Visa-Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland sowie im elektronischen Handel (Internet) bargeldlos bezahlen, an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen (Bargeld-Service) […]
 

Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.382
1.539
Die LBB sagt, dass die Karte für Bargeld und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen benutzt werden darf. Bei Revolut werden ja durch die Verwendung keine direkten Waren oder Dienstleistungen erworben.
Die Diskussion hatten wir beide doch schon.
Da wurde durch einen anderen User doch sogar noch der Vergleich gewagt, ob man die Karte dann auch als Tischuntersetzen nicht nehmen dürfe ;)

Wir hatten dir dann erklärt, dass es sich bei der Norm um eine sog. Kann-Bestimmung handelt.
Es handelt sich um eine allgemeine Beschreibung möglicher Verwendungspunkte. Daraus geht kein Handlungszwang an den Adressaten über.

Weiterhin wurde besagter AGB-Punkt, der MS verhindern soll, erst nachträglich hinugefügt. Nach mehreren Fällen, wo MS also noch erlaubt war. Die LBB hat nicht das Recht, dem Kunden nach Vertragsabschluss einseitig vorzuschreiben, wie er die Karte einzusetzen hat und wie nicht.

Inzwischen schreibt sie ihm dies bei Vertragsabschluss vor - wobei dieser ja nicht mehr möglich ist. Die LBB hätte genauso gut Revolut etc blockieren können. Sowohl anhand des Transaktionstextes als auch anhand des MCC. Zudem verbietet sie nur zirkulare Geldbewegungen. Ergo: eine Benutzung von Revolut im Rahmen des persönlichen Bedarfs ist nicht verboten. Selbst dann nicht, wenn dieser monatlich vier- oder gar fünfstellige Summen mit sich bringt.
 
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Barquero

Erfahrenes Mitglied
10.04.2020
2.356
866
Weiterhin wurde besagter AGB-Punkt, der MS verhindern soll, erst nachträglich hinugefügt. Nach mehreren Fällen, wo MS also noch erlaubt war. Die LBB hat nicht das Recht, dem Kunden nach Vertragsabschluss einseitig vorzuschreiben, wie er die Karte einzusetzen hat und wie nicht.

Inzwischen schreibt sie ihm dies bei Vertragsabschluss vor
Amen.

Tun sie gar nicht. Sie haben lediglich die Formulierung geändert.
Die haben nun niedergeschrieben, was sie als Betrugsversuch werten.
Dies tun sie die ganze Zeit schon und bei Betrug darf auch gekündigt werden.
Ob es tatsächlich Betrug ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Viel Spaß beim Klagen!
 

tcu99

Erfahrenes Mitglied
26.08.2016
6.303
890
[…] Ergo: eine Benutzung von Revolut im Rahmen des persönlichen Bedarfs ist nicht verboten. Selbst dann nicht, wenn dieser monatlich vier- oder gar fünfstellige Summen mit sich bringt.
Kannst du ja so sehen.
Deswegen sprach ich ja eben nicht von einem Verbot, sondern von der Vorstellung der Bank. Es ändert nichts an meiner Aussage.

Eine Geschäftsbeziehung fußt meistens auf gegenseitigen Interesse und der Vertrag dient ja auch dazu den Umfang einer Beziehung zu definieren.
Wenn man halt irgendwo die Interessen nicht erfüllt, endet es meistens darin, dass der Vertrag aufgelöst wird. So ziemlich das normalste von der Welt.
Diese Interessen der LBB sind deutlich zu lesen.

Bringt dir halt das Rechtliche halt 0.
Was willst damit gewinnen?

Mit dieser Einstellung kommt man halt auch nicht besonders weit.

Ich finde es mittlerweile lustig, dass sich hier mancher VFT User noch darüber wundert
 
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Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.382
1.539
Kannst du ja so sehen.
Deswegen sprach ich ja eben nicht von einem Verbot, sondern von der Vorstellung der Bank. Es ändert nichts an meiner Aussage.
Die mutmaßlichen Vorstellungen einer Bank haben in einem Vertrag nichts verloren. Da zählen nur Fakten.

Und nicht ich sehe es so, sondern ich stelle hier nur die Subsumption klar.

Eine Geschäftsbeziehung fußt meistens auf gegenseitigen Interesse und der Vertrag dient ja auch dazu den Umfang einer Beziehung zu definieren.
Ein Vertrag kommt auf Basis der AGB der LBB zustande. In diesen AGB wird der Leistungsumfang beschrieben. Die Verwendungsmöglichkeiten werden nicht begrenzt. Die Auflistung der vorgestellten Kann-Regelung ist also nicht abschließend.

Wenn man halt irgendwo die Interessen nicht erfüllt, endet es meistens darin, dass der Vertrag aufgelöst wird. So ziemlich das normalste von der Welt.
Diese Interessen der LBB sind deutlich zu lesen.
Die LBB kann als öffentliches Unternehmen den Vertrag nur kündigen, sofern sachliche und verhältnismäßige Maßstäbe dem zugrunde liegen. In den AGB versucht die LBB, eine Kündigung nach Maßgabe des § 675h BGB durchzusetzen (Kündigung mit zweimonatiger Frist ohne Angabe von Gründen), obwohl sie dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen würde, dem sie aufgrund ihrer Besitzverhältnisse (Dt. Sparkassen-Giroverband, Eigentum nahezu 100 % in staatlicher Hand) nicht dürfte.

Würde man sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren, die die LBB ohne Angabe von Gründen getätigt hat - sei es ordentlich oder außerordentlich - würde man, sofern man mit dem Willkürverbot argumentiert, Recht bekommen. Die willkürliche Kündigung nach § 675h ist der Privatautonomie vorbehalten. Auch, wenn der Staat in diesem Falle eine Person des privaten Rechts gegründet hat (eine AG). Das entbindet ihn nämlich nicht vom Grundgesetz.

Bringt dir halt das Rechtliche halt 0.
Und eben weil es knallharte juristische Fakten gibt, bringt mir das Rechtliche eben nicht 0, sondern 100 % etwas.

Man verstößt nicht gegen den Vertrag mit der LBB, sofern man das beschriebene MS-Verhalten nicht durchführt. Selbst wenn die LBB davon ausgeht. Sie muss es schon nachweisen; darf nicht mutmaßen.
 
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BR 612

Erfahrenes Mitglied
08.01.2020
5.209
2.601
Oberpfalz
Dabei wäre die Lösung des ganzen Problems eigentlich sehr einfach: Man gewährt auf Revolut-Aufladungen und auf sonstige Dienste, die MS stark erleichtern (Verse, Wise usw.) keine Amazon Punkte mehr. Warum die LBB hier so einen Sonderweg geht, ist mir etwas schleierhaft. Fakt ist: Die AGB verbieten die Nutzung von Revolut nicht komplett. Wenn man damit nicht nur Meilen generiert, ist das in Ordnung. Allerdings dürfte es schwierig sein, im Falle einer Kündigung durch die LBB da irgendwie an der Kündigung zu rütteln.
 
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Lisa

Erfahrenes Mitglied
30.10.2011
579
84
Warum die LBB hier so einen Sonderweg geht, ist mir etwas schleierhaft.
Der Grund liegt auf der Hand: Die sind in Abwicklung! Machen nur noch das nötigste und auf Sparflamme, da wird nichts mehr an den AGB geändert, auch sonst nichts mehr angepasst. Die Mitarbeiter werden entweder gekündigt oder übernehmen andere Aufgaben, auf die sie sich gefälligst konzentrieren sollen.

So wie das abläuft, denke ich nicht, dass die LBB das bis zum Jahresende hinzieht. Sobald der neue Partner feststeht, werden vermutlich alle Kartenverträge zügig beendet. Inzwischen können nicht mal mehr die eigenen LBB-Karten beantragt werden. Das lässt nur einen Schluss zu. Der ganze Geschäftsbereich wird abgewickelt.

Gruß
Lisa
 
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niko.007

Erfahrenes Mitglied
09.10.2019
366
207
Das wiederum kann ich mir nicht vorstellen.
Ich bin gestern wegen einer Limiterhöhung telefonisch von der LBB kontaktiert worden.
Auch in meinem Freundeskreis wurde dies bereits getan.
Aus welchem Grund sollte die LBB das Kartenlimit erhöhen, wenn eine kurzfristige Beendigung der Verträge im Gange sein sollte?
Passt irgendwie nicht.
 

Maigus

Erfahrenes Mitglied
25.08.2021
304
277
Dürfte nicht mehr funktionieren. Wenn dann mit dem neuen Partner, der hoffentlich bald vorgestellt wird. Der Antrag für Neukunden ist ja schon seit Wochen offline.
So nach 2 Wochen ohne Rückmeldung wurde sie heute wieder aktiviert. Hab es nur aber eher zufällig in der App gesehen.

Punktestand wird im Amazon Account aber nicht angezeigt..wegen "Wartungsarbeiten"
 
Zuletzt bearbeitet:

nihilnemo

Reguläres Mitglied
07.07.2020
32
13
Die LBB kann als öffentliches Unternehmen den Vertrag nur kündigen, sofern sachliche und verhältnismäßige Maßstäbe dem zugrunde liegen. In den AGB versucht die LBB, eine Kündigung nach Maßgabe des § 675h BGB durchzusetzen (Kündigung mit zweimonatiger Frist ohne Angabe von Gründen), obwohl sie dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen würde, dem sie aufgrund ihrer Besitzverhältnisse (Dt. Sparkassen-Giroverband, Eigentum nahezu 100 % in staatlicher Hand) nicht dürfte.

Würde man sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren, die die LBB ohne Angabe von Gründen getätigt hat - sei es ordentlich oder außerordentlich - würde man, sofern man mit dem Willkürverbot argumentiert, Recht bekommen. Die willkürliche Kündigung nach § 675h ist der Privatautonomie vorbehalten. Auch, wenn der Staat in diesem Falle eine Person des privaten Rechts gegründet hat (eine AG). Das entbindet ihn nämlich nicht vom Grundgesetz.
Für den Fall, dass Du gegenwärtig ein "Musterverfahren" suchen solltest... 😉
 

M2k20

Erfahrenes Mitglied
01.07.2020
451
311
Frage in die Runde: Kann es sein, dass der Login ins Online-Banking gerade nicht möglich ist?
 

herbert60

Erfahrenes Mitglied
18.02.2019
2.265
887
Oberfranken
Über amazon kann man jetzt die Hanseatic Visa beantragen und bekommt einen 30 € amazon-Gutschein.
Ich weiß nicht, ob das schon mal hier geschrieben wurde.
Klick
Hier wurde viel über einen möglichen Nachfolger der LBB spekuliert, evtl. ist das ein erster Hinweis.
 

jojo2002

Erfahrenes Mitglied
01.12.2017
258
60
Habe gerade eine E.-mail bekommen mit folgenden Angebot:
mit dem EuroAbruf buchen Sie schnell und einfach 5.000 €* aus dem Verfügungsrahmen Ihrer Amazon.de VISA Karte auf Ihr Girokonto und können Ihre
Frühjahrsprojekte wahr werden lassen. Der Betrag wird anschließend wie gewohnt bequem in monatlichen Teilbeträgen ab 5 % (mind. 50 €) zurückgezahlt.
 

Ans.wer

Erfahrenes Mitglied
24.11.2018
1.455
909
Habe gerade eine E.-mail bekommen mit folgenden Angebot:
mit dem EuroAbruf buchen Sie schnell und einfach 5.000 €* aus dem Verfügungsrahmen Ihrer Amazon.de VISA Karte auf Ihr Girokonto und können Ihre
Frühjahrsprojekte wahr werden lassen. Der Betrag wird anschließend wie gewohnt bequem in monatlichen Teilbeträgen ab 5 % (mind. 50 €) zurückgezahlt.
Mit 14% Zins?