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Das brauchen sie auch nicht.Das ist noch nicht allzu lange Zeit der Fall. Und man muss sich fragen: wurde für diese Änderung die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Karteninhabers eingeholt?
Das brauchen sie auch nicht.Das ist noch nicht allzu lange Zeit der Fall. Und man muss sich fragen: wurde für diese Änderung die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Karteninhabers eingeholt?
Ja, da wird bei mir die verknüpfte Karte samt Punkten angezeigt.Wenn ihr bei "mein Konto" > "EInkaufen mit Punkten" klickt - kommt da euer Punktestand?
Und bekommt ihr auch die Werbung für beide PunkteKarten?
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Wenn man sein Revolut Konto mit der Amazon Visa auflädt und dann das Geld über Revolut regulär ausgibt hat man doch aber eigentlich gar kein Überweisungskarussells. Sollte man dazwischen nicht auch unterscheiden?
Ich persönlich habe Revolut bisher nur zu Testzwecken überhaupt mal mit kleinen Beträge per KK aufgeladen, aber wenn ich Revolut mehr nutzen wollte würde ich wohl auch hin und wieder die Amazon Visa nehmen. Aber ausschließlich um das Geld über Revolut auch ganz regulär auszugeben, also damit zu bezahlen.
Das ist noch nicht allzu lange Zeit der Fall. Und man muss sich fragen: wurde für diese Änderung die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Karteninhabers eingeholt?
[…] bei Visa-Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland sowie im elektronischen Handel (Internet) bargeldlos bezahlen, an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen (Bargeld-Service) […]
Die Diskussion hatten wir beide doch schon.Die LBB sagt, dass die Karte für Bargeld und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen benutzt werden darf. Bei Revolut werden ja durch die Verwendung keine direkten Waren oder Dienstleistungen erworben.
Amen.Weiterhin wurde besagter AGB-Punkt, der MS verhindern soll, erst nachträglich hinugefügt. Nach mehreren Fällen, wo MS also noch erlaubt war. Die LBB hat nicht das Recht, dem Kunden nach Vertragsabschluss einseitig vorzuschreiben, wie er die Karte einzusetzen hat und wie nicht.
Inzwischen schreibt sie ihm dies bei Vertragsabschluss vor
Kannst du ja so sehen.[…] Ergo: eine Benutzung von Revolut im Rahmen des persönlichen Bedarfs ist nicht verboten. Selbst dann nicht, wenn dieser monatlich vier- oder gar fünfstellige Summen mit sich bringt.
Die mutmaßlichen Vorstellungen einer Bank haben in einem Vertrag nichts verloren. Da zählen nur Fakten.Kannst du ja so sehen.
Deswegen sprach ich ja eben nicht von einem Verbot, sondern von der Vorstellung der Bank. Es ändert nichts an meiner Aussage.
Ein Vertrag kommt auf Basis der AGB der LBB zustande. In diesen AGB wird der Leistungsumfang beschrieben. Die Verwendungsmöglichkeiten werden nicht begrenzt. Die Auflistung der vorgestellten Kann-Regelung ist also nicht abschließend.Eine Geschäftsbeziehung fußt meistens auf gegenseitigen Interesse und der Vertrag dient ja auch dazu den Umfang einer Beziehung zu definieren.
Die LBB kann als öffentliches Unternehmen den Vertrag nur kündigen, sofern sachliche und verhältnismäßige Maßstäbe dem zugrunde liegen. In den AGB versucht die LBB, eine Kündigung nach Maßgabe des § 675h BGB durchzusetzen (Kündigung mit zweimonatiger Frist ohne Angabe von Gründen), obwohl sie dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen würde, dem sie aufgrund ihrer Besitzverhältnisse (Dt. Sparkassen-Giroverband, Eigentum nahezu 100 % in staatlicher Hand) nicht dürfte.Wenn man halt irgendwo die Interessen nicht erfüllt, endet es meistens darin, dass der Vertrag aufgelöst wird. So ziemlich das normalste von der Welt.
Diese Interessen der LBB sind deutlich zu lesen.
Und eben weil es knallharte juristische Fakten gibt, bringt mir das Rechtliche eben nicht 0, sondern 100 % etwas.Bringt dir halt das Rechtliche halt 0.
Der Grund liegt auf der Hand: Die sind in Abwicklung! Machen nur noch das nötigste und auf Sparflamme, da wird nichts mehr an den AGB geändert, auch sonst nichts mehr angepasst. Die Mitarbeiter werden entweder gekündigt oder übernehmen andere Aufgaben, auf die sie sich gefälligst konzentrieren sollen.Warum die LBB hier so einen Sonderweg geht, ist mir etwas schleierhaft.
So nach 2 Wochen ohne Rückmeldung wurde sie heute wieder aktiviert. Hab es nur aber eher zufällig in der App gesehen.Dürfte nicht mehr funktionieren. Wenn dann mit dem neuen Partner, der hoffentlich bald vorgestellt wird. Der Antrag für Neukunden ist ja schon seit Wochen offline.
Für den Fall, dass Du gegenwärtig ein "Musterverfahren" suchen solltest...Die LBB kann als öffentliches Unternehmen den Vertrag nur kündigen, sofern sachliche und verhältnismäßige Maßstäbe dem zugrunde liegen. In den AGB versucht die LBB, eine Kündigung nach Maßgabe des § 675h BGB durchzusetzen (Kündigung mit zweimonatiger Frist ohne Angabe von Gründen), obwohl sie dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen würde, dem sie aufgrund ihrer Besitzverhältnisse (Dt. Sparkassen-Giroverband, Eigentum nahezu 100 % in staatlicher Hand) nicht dürfte.
Würde man sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren, die die LBB ohne Angabe von Gründen getätigt hat - sei es ordentlich oder außerordentlich - würde man, sofern man mit dem Willkürverbot argumentiert, Recht bekommen. Die willkürliche Kündigung nach § 675h ist der Privatautonomie vorbehalten. Auch, wenn der Staat in diesem Falle eine Person des privaten Rechts gegründet hat (eine AG). Das entbindet ihn nämlich nicht vom Grundgesetz.
Ja, kommt ne Fehlermeldung.Frage in die Runde: Kann es sein, dass der Login ins Online-Banking gerade nicht möglich ist?
Gerade geht esJa, kommt ne Fehlermeldung.
Mit 14% Zins?Habe gerade eine E.-mail bekommen mit folgenden Angebot:
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Das war nur eine Info, mehr nicht!!!Mit 14% Zins?