Einen juristischen Schluss habe ich nicht gezogen. Ob freie Plätze in der Buchungs- oder in der Kabinenklasse: Für mich wären nach EU261 beide Schlüsse möglich.
Was wird denn in dem Fall gemacht, dass der Pax am Flughafen steht, der Flug kurzfristig annulliert wurde und nun auf die frühest mögliche Verbindung umgebucht werden soll? Lassen wir mal Status und gewisse Prioritäten außen vor. Wird einem Pax in K light (niedrigste Buchungsklasse, Tarif ohne irgendwas, zumindest LH Gruppe) dann gesagt: Nun lieber Pax, die frühestmögliche Verbindung in der vorliegenden Konstellation ist leider am St. Nimmerleinstag. Bis dahin musst du leider warten. Hier ist ein Verzehrgutschein über €10 und €0,20 für einen Anruf. Sicherlich finden sich Berichte dazu, dass dies so vorkommt, weil zunächst die Airline versucht, mit eigenem Gerät die Ersatzbeförderung zu ermöglichen. Nur wenn es eben deutlich bessere Optionen gibt, sollte der Pax darauf bestehen, dies zu bekommen. Der EG ist es allerdings egal, wie die Airline das Problem letztlich nach den Vorgaben des Textes löst.
Zurück zu dem "vorbehaltlich freier Sitzplätze": Es interessiert die EG nur in einem sehr weiten Rahmen, wie der Vertrag zwischen Pax und Airline zustande kam und schon gar nicht, wie die Bedingungen des Vertrages genau ausschauen. Art 3, Absatz (3):
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Es ist im Umfeld dieses Textes auch noch weiter definiert, worum es der Verordnung geht (bestätigte Beförderungsleistung).
Und wenn du nun noch den Satz mit deinem drei Worte umfassenden Zitat vollständig liest, sollte dir ein

aufgehen:
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Da steht eindeutig Reisebedingungen, nicht Buchungsumstände, Buchungsklassen, Tarifbedingungen oder auch Wetterlagen. Wenn nun mindestens die Reiseklasse im Rahmen der Beförderungsleistung nicht zu den Reisebedingungen zählt, bin ich ratlos. Streitbar wäre in dem Zusammenhang, wenn man statt LH mit LX fliegen möchte, oder einer anderen Airline, die nach Bewertung des Passagiers bessere Reisebedingungen verspricht, im Rahmen der EG aber gleichwertig ist (Eco = Eco, oder First = First). Hier sagt die EG nicht aus, dass zwingend die gleiche Streckenführung zum Endziel genutzt werden muss. Bei Wegfall einer Teilstrecke mit den gleichwertigen Reisebedingungen muss man sich zwangsläufig anders einigen. Da ließe sich auslegen, dass es keine verfügbaren Sitzplätze gibt und somit die Möglichkeit nicht zur Verfügung steht (bspw. Wegfall First, schwieriger: Business in A321 statt bspw. A330 (FRA-CAI)).
In Summe bleibt, siehe auch Eingangsbeispiel: nicht alles, was die Airline versucht, ist so von der EG vorgesehen oder legitimiert. Letztlich versucht die Airline erst einmal, eine für sie bessere Einigung zu erzielen. Es steht dem Pax ja auch frei, dies anzunehmen und nicht auf die wörtliche/genaue Auslegung der EG zu bestehen. Die EG regelt Ansprüche des Pax, aber nur bedingt die Verpflichtungen der Airline, was sie zwangsläufig machen muss. Für alles andere muss der betroffene Pax aktiv werden (Anspruch auf Ausgleichszahlung statt Verpflichtung zur Ausgleichszahlung).