Fassen wir noch mal ein paar Fakten zusammen.
01/2013: Selbstanzeige (angeblich beinhaltet diese bisher nicht deklarierte Gewinne in Höhe von rd. 130 Mio.); Vorauszahlung von 10 Mio. auf Steuerschuld
11/2013: Anklageerhebung (Steuerschuld lt. Anklage 3,2 Mio.)
12/2013: Verpflichtung von RA Hanns Feigen
02/2014: umfangreiche Daten zur Selbstanzeige werden nachgeliefert, die die Finanzverwaltung noch gar nicht vollumfassend aus- und bewerten konnte
10.03.2014: Hoeneß erklärt am ersten Prozesstag, dass die Steuerschuld sich auf 18,5 Mio. belaufe
11.03.2014: eine Steuerfahnderin erklärt am zweiten Prozesstag, dass die Steuerschuld im best case für Hoeneß 27,2 Mio. betrage
12.03.2014: RA Feigen erklärt, dass ihn der Betrag nicht überrasche, er der Berechnung der Steuerfahnderin zustimme und dies im Übrigen in der Selbstanzeige von 01/2013 bereits alles erklärt worden sei; bei den zwei Tagen zuvor erklärten 18,5 Mio. habe es sich um eine Schätzung gehandelt, wodurch die Differenz von fast 9 Mio. erklärt sei
Es gibt keine Formvorschriften für eine Selbstanzeige, aber der BGH hat zur Wirksamkeit bereits Leitsätze vorgegeben (BGH 5 StR 118/05):
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit entfaltet, die zu einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben führt. Er muss hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. BGHSt 3, 373, 375). Durch die Berichtigung und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muss das Finanzamt in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. BGHSt 49, 136, 139 m.w.N.). Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (vgl. BGHSt 3, 373).
In der Selbstanzeige wurden für das Jahr 2003 52 Mio. Gewinn und für das Jahr 2005 78 Mio. Gewinn (in Summe rd. 130 Mio.) angegeben, woraus die Verteidigung ableitet, die Selbstanzeige sei wirksam und bis zu einer Steuernachzahlung von rd. 60 Mio. vollständig.
Weder Finanzverwaltung noch Staatsanwaltschaft konnten anhand dieser Angaben ermitteln, in welcher Höhe die Gewinne steuerpflichtig gewesen sind (zumindest nicht bis im Februar 2014 weitere Unterlagen nachgereicht wurden). Hoeneß und seine Berater waren dazu offensichtlich auch noch nicht in der Lage, sonst hätten sie wohl kaum am Montag von 18,5 Mio. gesprochen, um sich kurz danach auf 27,2 Mio. korrigieren zu lassen. Wären sie dazu in der Lage gewesen, hätten sie dies ja bereits nach der Anklageerhebung im November 2013 der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft mitteilen können, die von 3,2 Mio. ausgegangen war.
Feigens Strategie verstehe ich bisher so: Hoeneß hat vollkommen aus eigenem Antrieb beschlossen, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Ermittlungen des stern haben lediglich dazu geführt, dass diese Selbstanzeige unter großem Zeitdruck erstellt wurde und nur deswegen unvollständig war. (Kann man glauben, muss man aber nicht)
Nun stellt sich m. E. die Frage, ob die drohende Aufdeckung durch Dritte als Entschuldigung dafür herhalten kann, dass eine Selbstanzeige derart verfasst wird, wie es hier offensichtlich geschehen ist und damit die Leitsätze des BGH aushebelt.