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Hat eigentlich jemand eine Meinung dazu, ob § 28b Abs. 5 IfSG im Hinblick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Alt. 19 GG eine Sperrwirkung entfaltet? Sprich: Der Bund schreibt bei der Benutzung von Verkehrsmitteln eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) vor. Können die Landesgesetzgeber - wie sie es zunehmend tun - dies verschärfen, indem sie (nur) Atemschutzmasken vorschreiben? Oder ist die Bundesregel abschließend?
Erster Gedanke: Das ist imho eine Frage von Art. 31 GG. Daher würde ich sagen, schärfer im Hinblick auf den Schutzsdandard als der Bund dürfen die Länder, weil es so zu keinem Konflikt zum Bundesrecht kommt, zurück hinter den bunderechtlich definierten Standards (z.B. Stoffmasken) dürfen sie nicht bleiben, weil dies einen Konflikt mit Bundesrecht darstellen würde.
Zweiter Gedanke: Die Frage, ob der Bund überhaupt überhaupt die Regelungskompetenz für den Schienennahverkehr hat, hatten wir glaube ich im Jahr 2020 und waren da zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Stand heute würde ich sagen, ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die DB nach § 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, konkurrierende Gestzgebung im Übrigen, § 74 Abs. 1 Nr. 23 GG, wobei der Bund ja mittlerweile von seiner Gesetzgebungskometenz durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Dies war aber sicher nicht im Sinne des Erfinders, weil es hier ja um Infektionsschutz und nicht um verkehrsrechtlliche Aspekte geht. Daher bleibt es bei Gedanke Nr. Eins und Nr. Zwei führt wohl nicht weiter.