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Das mögen Anwälte natürlich ganz anders sehen, ist schließlich ihr Job.
Ich sehe die Aufgabe des Anwalts nicht darin, etwas anders zu sehen, sondern zunächst mal zu erkennen, welche Erfolgsaussichten ein Anspruch hat. Ganz banal.
Ich kann deinen "Wer zu spät kommt, ist selbst schuld"-Ansatz ja verstehen.
Nur wie schon geschrieben: Er ist ja nicht zu spät gekommen. Das Flugzeug war noch da. Und es spricht viel dafür, dass es mit ein wenig gutem Willen auch für ihn zu erreichen gewesen wäre. Insofern werden hier bisweilen Äpfel mit Birnen verglichen.
Und dann gibt es da ja noch den anderen Aspekt: Wenn mir die Fluggesellschft vorschreibt, dass ich mich beispielsweise zwei Stunden vor Abflug zur Abfertigung einzufinden habe, dann verliere ich selbst dann sämtliche Ansprüche aus der EU-VO, wenn ich eine Stunde und neunundfünftig Minuten vor Abflug dort erscheine. Ja selbst dann, wenn das Flugzeug 15 Stunden Verspätung hat und ich nur deswegen nicht noch früher am Start bin, weil ich auf dem Weg zum Flughafen überfallen wurde.
Es ist für den Fluggast also eine recht hohe Hürde, die er zu nehmen hat, um überhaupt in den Anwendungbereich der VO zu gelangen. Nimmt er diese Hürde, deren Höhe die Fluggesellschaft nach belieben festlegen kann, wäre es unbillig, ihm vorzuwerfen, nicht noch früher erschienen zu sein.