...ist leider ein dehnbarer Begriff.
Wenn du einen Flug für 300 Passagiere absagst, ist ziemlich klar, dass nicht alle 300 auf den nächsten Flug der den Flughafen verlässt umgebucht werden können.
Für Passagier Nr. 223 in der Liste kann daher der "frühestmöglichen Zeitpunkt" durchaus zwei Tage später sein, für Passagier Nr. 300 auch mal vier Tage später. Die Reihenfolge in der abgearbeitet wird, ist nicht näher erläutert.
Da einfach selbst einen Flug um sagen wir mal 10:00 am nächsten Morgen zu buchen, wenn dir die Airline nur einen Platz auf dem 15:00 Flug anbietet, dürfte vor Gericht eine längere Diskussion nach sich ziehen.
Kann man als EW durchaus als "mit einer low-Cost Airline" interpretieren. Es fehlen noch Musterurteile.
Und die EU261 sagt ja
(Artikel 8 hattest du zitiert)
Es steht nirgens, dass du das Recht hast, eine eigene Ersatzbeförderung zu organisieren, und das Geld wieder einzutreiben. Du wirst vor Gericht nachweisen müssen, was dir die Airline dir wann angeboten hat (oder eben nicht), in der Regel wohl nicht einfach. Es ist immer schwer nachzuweisen, dass etwas nicht erfolgt ist.
Wir wissen zwar aus der Erfahrung, dass Gerichte in der Regel in diesen Fällen den Passagieren Recht geben, im Einzelfall ist das aber keine Garantie.
Das einzige Recht was wir alle unstrittig haben, ist die Airline bei der wir buchen selbst zu wählen.